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Wieder einmal aus dem WPG zitiert:
Par. 6 Abs (2)
Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen (die also, grob gesprochen, genehmigte Prostitutionslokale sind), ist nur in den Räumen derjenigen Person*) (im Eigentum oder gemietet, auch Hotelzimmer) zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.
*) beachte die Einzahl!
Par. 6 Abs (2)
Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen (die also, grob gesprochen, genehmigte Prostitutionslokale sind), ist nur in den Räumen derjenigen Person*) (im Eigentum oder gemietet, auch Hotelzimmer) zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.
*) beachte die Einzahl!