G
Gast
(Gelöschter Account)
Es gibt auf der Homepage der Aidshilfe ein Rechtsgutachten, dass ich euch nicht vorenthalten möchte:
http://www.aidshilfen.at/pdf/rechtgut.pdf
Es geht darin um die Strafbarkeit des sexueller Handlungen eines HIV-Postiven (solange dieser von seiner Krankheit weiß bzw. wissen müsste) mit einem HIV-Negativen.
Strafbar ist demnach ungeschützter analer oder vaginaler GV, orale Befriedigung des HIV-postiven Mannes mit Ejakulation in den Mund und orale Befriedigung der HIV-postiven Frau. Nicht strafbar: geschützer Geschlechtsverkehr (anal oder vaginal), orale Befriedigung des Mannes ohne Samenerguss im Mund, küssen, petting, NS usw.
Interessant: Für eine Strafbarkeit muss keine tatsächliche Ansteckung erfolgt sein (aber für eine weitere Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung), und auch die Einverständnis des negativen Partners verhindert die Strafverfolgung nicht.
liebe Grüße
GA
http://www.aidshilfen.at/pdf/rechtgut.pdf
Es geht darin um die Strafbarkeit des sexueller Handlungen eines HIV-Postiven (solange dieser von seiner Krankheit weiß bzw. wissen müsste) mit einem HIV-Negativen.
Strafbar ist demnach ungeschützter analer oder vaginaler GV, orale Befriedigung des HIV-postiven Mannes mit Ejakulation in den Mund und orale Befriedigung der HIV-postiven Frau. Nicht strafbar: geschützer Geschlechtsverkehr (anal oder vaginal), orale Befriedigung des Mannes ohne Samenerguss im Mund, küssen, petting, NS usw.
Interessant: Für eine Strafbarkeit muss keine tatsächliche Ansteckung erfolgt sein (aber für eine weitere Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung), und auch die Einverständnis des negativen Partners verhindert die Strafverfolgung nicht.
liebe Grüße
GA