Outdoor Schachenwald Kalsdorf

Suche mehrere geile Herren, die mich ficken möchten....LKW Fahrer wären auch geil, outdoor bei schönen Wetter
 
:esreicht::)Bald ist Schluss mit dem Outdoor Fun! Der Wald wird dieses Jahr Abgeholzt. Da sich die Leute nicht zu Benehmen wissen. Was da abgeht ist nicht mehr normal. Ich Persönlich bin sehr glücklich das er bald nicht mehr da ist!
Die Szene wird sich immer einen neuen Platz finden, weil es immer Bedarf gibt, so wie mit Nutten
 
Ah so ah blödsinn, wenn der wald abgeholzt wird, dann sicher net wegen der leute, die sich nicht zu benehmen wissen, sondern eher aus wirtschaftlichen gründen! Aber wenn man bedenkt, wie lange gibt es das leere grundstk kurz davor schon...???
Also lieber geist, wenn du schon einen direkten draht zum besitzer hast, dann sag ihm, er muss ihn nicht abholzen, NUR reinigen, dass kostet einen bruchteil....
Und wie es dort ausschaut, also wirklich, man kann dort scho gar net mehr reingehen, dass gehört wirklich mal gereinigt!
:hahaha::hahaha::hahaha:
 
Wer kommt auf die Idee das der Wald Geschlägert wird der Bestand ist ja zu jung dafür und Rottungs Genehmigung wirds auch nicht geben
 
Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a)

die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b)

der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c)

die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d)

der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.


Und ganz wichtig!!


(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.

Und was ich mir immer wieder denke - wie muss es bei diesen leuten zuhause aussehen....:vomit::vomit::vomit:
 
Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a)

die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b)

der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c)

die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d)

der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.


Und ganz wichtig!!


(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.

Und was ich mir immer wieder denke - wie muss es bei diesen leuten zuhause aussehen....:vomit::vomit::vomit:
 
Aber um zum schluss zu kommen... um den schachenwald gab es in den letzten jahren immer wieder gerüchte, angefangen vom verkauf, zaun bis hin zum roden ect... naja, totgeglaubte leben bekanntlich ja länger!!
 
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