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Zwischen dem Betreiber und dem Kunden besteht in einem Studio ohne bezahlte (gastronomische) Konsumation keine Vertragsbeziehung.steht doch eh da:
Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz besteht auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.
(edit: ... unter Vernachlässigung des "Schenkungsvertrags" bezüglich eines Gratisgetränks)
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