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Gast
(Gelöschter Account)
Ob in diesem Fall eine Rückforderung möglich wäre, scheint mir unklar.
Na das würde ich doch meinen - warum sollten auch die zivilrechtlichen Bestimmungen, sogenannte Leistungsstörungen (Nichterfüllung, Gewährleistung etc.) betreffend, hier plötzlich nicht anwendbar sein.
Meiner Meinung nach, müsste man dazu davon ausgehen, dass eine Absicht eine Leistung zu erbringen auf Seiten der Prostituierten von vorne herein nicht gegeben war, also die Voraussetzungen unter denen das Entgelt bezahlt wurde, von vorneherein nicht vorlagen.
Aha. Der Handwerker will zunächst die Fliesen verlegen, dann verliert er auf einmal die Lust und darf trotzdem den (im Voraus bezahlten) Werklohn behalten? So gehts ja wohl auch nicht.
NJoe