Studios Unglaublicher Vorfall: Schönbrunnerstr. 116

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Ob in diesem Fall eine Rückforderung möglich wäre, scheint mir unklar.

Na das würde ich doch meinen - warum sollten auch die zivilrechtlichen Bestimmungen, sogenannte Leistungsstörungen (Nichterfüllung, Gewährleistung etc.) betreffend, hier plötzlich nicht anwendbar sein.

Meiner Meinung nach, müsste man dazu davon ausgehen, dass eine Absicht eine Leistung zu erbringen auf Seiten der Prostituierten von vorne herein nicht gegeben war, also die Voraussetzungen unter denen das Entgelt bezahlt wurde, von vorneherein nicht vorlagen.

Aha. Der Handwerker will zunächst die Fliesen verlegen, dann verliert er auf einmal die Lust und darf trotzdem den (im Voraus bezahlten) Werklohn behalten? So gehts ja wohl auch nicht.

NJoe
 
Na, ich würde sagen: kalkulierbare Kosten und kein Scheidungskrieg;)

Inzwischen kann ich schon wieder darüber lachen :lol: - bleibt einem eh' nix anderes übrig

Wichtig ist das du schon wieder drüber lachen kannst. ;) Das ist doch schon mal positiv.

Nachdem du ja schon öfters (bis auf das letzte Mal) positiven Kontakt mit der Frau hattest, würde ich an deiner Stelle die rechtliche Lage außer acht lassen. Dieses Geschäft hat halt, auch bei einem Profi, viel mit Emotion zu tun. Das entschuldigt natürlich nicht die Vorgehensweise. Aber meiner Meinung nach hört sich das stark nach Problemen des Mädels an. Irgendwie hat es ja doch auch etwas, wenn nicht nur kalte Professionalität, sondern auch Emotion mitspielt. Dann kann zwar sowas Negatives passieren, aber wahrscheinlich ist eine solche Frau wenn's "klappt" mit viel mehr Herz bei der Sache.

Unabhängig wie die Rechtslage ist (bin kein Anwalt und kenne mich da überhaupt nicht aus) würde ich keinerlei Schritte einleiten. Vor allem da die Lage, so wie es sich liest, rein aus der Situation entstanden ist und nicht böswillig nach dem Motto "den zocke ich jetzt ab" vorweg geplant war.

Ich habe immer dann für Menschen am meisten Verständnis, wenn sie es am wenigsten verdienen, denn meistens brauchen sie dann dieses Verständnis am meisten.

Ich würde nichts Juristisches beginnen. Eher sogar, nachdem sich die Gemüter wieder beruhigt haben, versuchen alles nochmals persönlich zu besprechen. Wenn das nicht klappt - Schwamm drüber. Verzeihen ist immer eine Eigenschaft des Starken und nicht des Schwachen.
 
Na das würde ich doch meinen - warum sollten auch die zivilrechtlichen Bestimmungen, sogenannte Leistungsstörungen (Nichterfüllung, Gewährleistung etc.) betreffend, hier plötzlich nicht anwendbar sein.
Die Frage ist, was wird denn hier nicht erfüllt, wenn der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist? Der Vertrag ist nichtig, aber man kann seine Erfüllung einfordern? Was heißt denn dann "nichtig"?
Aha. Der Handwerker will zunächst die Fliesen verlegen, dann verliert er auf einmal die Lust und darf trotzdem den (im Voraus bezahlten) Werklohn behalten? So gehts ja wohl auch nicht.
Da Rechtsgeschäfte über das Verlegen von Fliesen gegen Entgelt nicht als sittenwidrig gelten, habe ich mit dem Handwerker einen wirksamen, einklagbaren Vertrag. Was uns hier beschäftigt, ist aber: Was ist, wenn das Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist?
 
Da Rechtsgeschäfte über das Verlegen von Fliesen gegen Entgelt nicht als sittenwidrig gelten, habe ich mit dem Handwerker einen wirksamen, einklagbaren Vertrag. Was uns hier beschäftigt, ist aber: Was ist, wenn das Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist?

Das du dein Geld nicht wiedersiehst. Da kein rechtlich wirksamer Vertrag zwischen Freier und Prostituierter zustande kommen kann besitzt die Prostituierte lediglich eine Ehrenschuld dem Freier gegenüber sowohl die vereinbahrte Dienstleistung zu erbringen oder das Geld zurückzugeben.

Ehrenschulden sind nicht einklagbar, also sind deine Chancen gering.
 
Was uns hier beschäftigt, ist aber: Was ist, wenn das Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist?

Dann wird man:down: wohl analog § 1435 ABGB rückfordern können, weil im Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung (geschlechtliche Hingabe der Frau) geleistet wurde, die dann nicht eingetreten ist. Es kann ja wohl nicht sein, dass - trotz und gerade bei Nichtigkeit - die Vermögensverschiebung zur SW hin (auch) gebilligt wird, wenn dem keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht, und sogar in Fällen Bestand haben soll, in welchen bei Vorliegen eines gültigen Vertrages sehr wohl die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung hergestellt werden könnte, etwa im Wege einer (teilweisen) Rückabwicklung (Irrtumsanfechtung, Preisminderung etc).

NJoe
 
Hach Juristen...
Das Geld ist weg und er um eine Erfahrung reicher.
 
Ich habe nie ernsthaft daran gedacht, rechtliche Schritte einzuleiten oder auch nur tatsächlich die Polizei anzurufen. Mir war schon klar, dass Monika das ganze falsch verstanden und entsprechend reagiert hatte.

Geärgert habe ich mich in der Situation trotzdem enorm, denn einen "Zickenkrieg" kann ich wirklich zu Hause jederzeit haben und mein Geld einzubehalten ist in keiner Weise gerechtfertigt gewesen.

Wenn ich mir vorstelle, dass sie meine früheren Besuche ebenfalls genossen hat und das ganze fast schon "privat" war bzw. Gefühle im Spiel waren, bringe ich natürlich auch Verständnis für ihre Reaktion auf, aber alles hat irgendwo seine Grenzen - und beim Rauswurf und einbehalten meines Geldes war sie schon plötzlich wieder seeeehr professionell.
 
Is ja ne interessante Diskussion... also warum aufhören ?

§1435 ist hier wohl nicht anwendbar - es bestand nie eine Schuldigkeit zwischen den Personen. Du hast der Dame Geld geschenkt, und sie schenkt dir ihre Zeit.

Mal eine Hypothese:
Könntest du die vier Bier von einem Mädel in der Disko zurückfordern die du ihr ausgegeben hast um sie ins Bett zu bekommen ? Wenn ihr euch beide völlig im Klaren seit das es DIR nur darum geht SIE flachzulegen (nehmen wir an, sie hätte das auch so gesagt:'Gib mir vier Bier aus, dann blas ich dir einen') und sie dann nicht darauf einsteigt ist die Situation so ziemlich die selbe.
 
Du hast der Dame Geld geschenkt, und sie schenkt dir ihre Zeit.

Egal wie man es rechtlich begründen will - dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (auf welche Vorschrift auch immer gestützt oder schlicht mit der Begründung, dass gerade keine "Sanierung" des nichtigen Vertrages durch beiderseitigen Leistungsaustausch erfolgt ist :idea:) stattfinden muss, sollte einem schon der Hausverstand, der den Senatsmitgliedern des Höchstgerichtes ja auch nicht gänzlich fremd ist, sagen.

Abstrakte Verfügungsgeschäfte gibts in Österreich bekanntlich nicht, und eine Schenkung ohne Schenkungswille (der Freier wollte ja wohl eine Gegenleistung) kann nicht ernstlich angenommen werden. Somit ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der es dem Mädel erlauben könnte, das ihm bezahlte Geld zu behalten.

NJoe

PS: § 1247 ABGB ist die bessere Analogiebasis für den Rückforderungsanspruch ("condictio causa data causa non secuta").
 
PS: § 1247 ABGB ist die bessere Analogiebasis für den Rückforderungsanspruch
Da hast Du sicher keine Analogiebasis. Der Paragraph 1247 findet sich im 28. Hauptstück: "Von den Ehe-Pakten" und bezieht sich speziell auf Verlobung und Ehe.
Dass man Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten als Vollzug der Ehe und ein im Voraus geleistetes Entgelt daher wie ein Verlobungsgeschenk sehen könnte, ist ein bisschen weit hergeholt und würde auch in einem gewissen Widerspruch mit den Argumenten für die Sittenwidrigkeit von Prostitution stehen.
 
das wort Vrofall als threadtitel kommt ned so gut :roll:
 
so, der vrofall is jetztn ein vorfall...

festzuhalten ist noch, dass hier natürlich nur eine seite dargestellt wird.

ansonsten noch viel spass noch bei der rechtsdiskussion. zu was anderem taugt der thread ohnehin nimmer.
 
Auch nicht ganz richtig:

Infolge Sittenwidrigkeit des gewollten Vertragsinhaltes war ein solcher Rechtsgrund niemals vorhanden (weshalb der/die Vorleistende die versprochene Gegenleistung auch nicht erfolgreich einfordern kann - hier ist der Mann im Vorteil, weil [nur] ihm die Rückforderung einer frustrierten Zahlung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen möglich ist), nach erfolgtem Leistungsaustausch wird allerdings beiden "Vertragsteilen" eine Berufung auf diese Nichtigkeit verwehrt, weil die Vermögensverschiebung hin zur Prostituierten an sich nicht verpönt ist, sehr wohl aber die vorherige Begründung einer Verpflichtung sowohl der SW zur Vornahme sexueller Handlungen, als auch - und das erscheint weniger einsichtig - des Freiers zur Bezahlung des "Schandlohns". Dem dürfte die Befürchtung zu Grunde liegen, dass die Männer sich womöglich zu großzügigeren Geldversprechen hinreißen lassen, wenn sie nicht sofort zahlen - tun sie das, ist eine Rückforderung ja jedenfalls ausgeschlossen, sofern die Gegenleistung vereinbarungsgemäß erbracht wurde.

Hier der Link zum grundlegenden Judikat 3Ob516/89.

Telefonsex-Verträge werden erstaunlicherweise nicht als sittenwidrig erachtet, obwohl die Minutenpreise mitunter deutlich über jenen des durchschnittlichen Wiener Laufhaus-/Studiomädels liegen :hmm:

NJoe

klingt interessant gibt es da noch mehr fälle zu diesem thema die vor gericht gelandet sind???

LG
 
§1435 ist hier wohl nicht anwendbar - es bestand nie eine Schuldigkeit zwischen den Personen. Du hast der Dame Geld geschenkt, und sie schenkt dir ihre Zeit.

Da hast Du sicher keine Analogiebasis. Der Paragraph 1247 findet sich im 28. Hauptstück: "Von den Ehe-Pakten" und bezieht sich speziell auf Verlobung und Ehe.

Das seh aber nicht nur ich so - hab jetzt nachgeschlagen und darf aus Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II (2000) S 265 f zitieren:

"In Analogie zu § 1435 gewähren Lehre und Rechtsprechung eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolges ... Eine erkennbar zur Erreichung eines bestimmten Zweckes erbrachte und entgegengenommene Leistung kann zurückverlangt werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wird.
Der vorgestellte Erfolg kann verschiedener Art sein: Das spätere Zustandekommen eines Schuldverhältnisses, der Erhalt einer rechtlich nicht geschuldeten Gegenleistung [Hervorhebung durch mich], aber auch jede sonstige Entwicklung."


Vgl. auch auf den Seiten 267 f zur Rückforderung bei Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit:

"...Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen Verhindern [wie eben beim Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Geld], ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch.
Dieser wäre freilich zu bejahen, wenn die Voraussetzungen einer anderen Kondiktion erfüllt sind, zB ein Teil [hier der Freier] vorgeleistet hat und der andere die nicht einklagbare Gegenleistung verweigert (§ 1435)."


Wenn das auf gegenständlichen Sachverhalt nicht passt, wie die sprichwörtliche Faust aufs Aug, dann weiß ich auch nicht...

NJoe
 
Ach ja, es ist wirklich erheiternd zu sehen, wie sich unsere Rechtsgelehrten und Advokaten die Paragraphen nur so um die Ohren hauen.:mrgreen:

Auch wenn ich von der Materie nichts verstehe, so weiß ich doch, dass unser Kollege ziemlich Pech hatte, keine Nummer schieben konnte, obwohl er bezahlt hatte und in Erwartung einer GFS-Nummer war. Und jetzt ist die Kohle weg, egal was unsere Juristen da noch ausgraben.

Ich mache bei so unangenehmen Erfahrungen nur eines: Ich trage mein Geld nie mehr zu so einem Mädchen, denn das ist der einzige Punkt der eine Professionelle wirklich interessiert.

Grüße

Sexybebop

P.S. Folgenden Spruch habe ich vor kurzem gelesen:
Was ist der Unterschied zwischen einem Advokaten und Gott????
Gott weiß, dass er kein Advokat ist! :haha:
 
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