Studios Unglaublicher Vorfall: Schönbrunnerstr. 116

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"Recht erotisches Forum" bzw. "Erotisches Rechtsforum" in dem Fall <g>

@Njoe - ja, das Zitat passt wesentlich besser.
Die Beweislage dürfte allerdings trotzdem schwierig bleiben:
- Wie viel Hat der Mann (in diesem Fall) gezahlt ?
- Wie beweist du das die Dame tatsächlich die Dienstleistung verweigert hat ?
 
Die Beweislage dürfte allerdings trotzdem schwierig bleiben:
- Wie viel Hat der Mann (in diesem Fall) gezahlt ?
- Wie beweist du das die Dame tatsächlich die Dienstleistung verweigert hat ?

Na ja, der Beweis sollte jeweils durch die eigene Aussage erbracht werden können.

Schwieriger dürfte es allerdings sein, den vollständigen Namen - als ladungsfähige Anschrift könnte wohl die Studioadresse angegeben werden - des vertragsbrüchigen Teils herauszubekommen...
 
rassist wegen 2 ungarischen prostituierten?!
 
Aussage vs Aussage wär mir zu heikel.

Man müsste sofort die Bettwäsche etc. feststellen lassen und nachweisen das man nie in das Bett gekommen ist (fehlende Hautschuppen , Haare etc. darauf) sowie nachweisen können das die Frau mehrere Scheine besitzt die vorher in deinem Besitz waren (notierte Nummern der Scheine etc.)

Also ohne einen Aufwand der eine Folge in CSI:sonstirgendwo würdig wäre ist der Fall ziemlich haarig.
 
Das glaubst du aber nicht wirklich ? Eine Behauptung ist noch lange kein Beweis!

Nach über 4 Jahren fast täglicher Verhandlungserfahrung vor zumeist Wiener Gerichten muss ich Dir entgegenhalten, dass eine Behauptung stets dann ein Beweis ist, wenn der Richter sie einem glaubt. In Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage steht, obsiegt die (beweispflichtige) klagende Partei meiner Einschätzung nach immerhin mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 2/3, schon weil das Gericht ihr nicht zusinnt, ohne Grund die Klage eingebracht zu haben. Dass diese Argumentation in Zeiten der Rechtschutzversicherungen häufig fehl geht - der Kläger probiert es halt, obwohl er weiß, dass sein Anspruch nicht zu Recht besteht -, steht freilich auf einem anderen Blatt...

NJoe
 
Hey Super, nächstes Meeting in einer Edelpuffsauna! Das mieten wir und dann brauch ma nix zahlen! Cooooool!
 
@ (beinahe) all: Rechtsdiskussionen sind hier in diesem Forum generell unerwünscht... :cool:
 
@ (beinahe) all: Rechtsdiskussionen sind hier in diesem Forum generell unerwünscht...

Genauso wie unglaubliche Vorfälle in der Schönbrunner Straße - dennoch finden sie statt :mrgreen:

NJoe
 
§§§ :zzz:

Das ist doch eine Diskussion um des Kaisers Bart!

Einfach die Kohle als sinnlose Investition verbuchen und nicht mehr hingehen. Ein Reinfall ist doch schon jedem passiert, das ist beim Bezahlsex halt so.

lg
auswien
 
MANN! bin i froh, dass ich nienicht zu proffessionellen fraun geh!

da seh i wieda, warum :mrgreen:
 
Ist juristisch gesehen natürlich trotzdem ein Rechtsgeschäft (und zwar ein nichtiges) und kein Austausch von freiwilligen Geschenken.

Einverstanden.

Durch die Nichtigkeit fällt allerdings der Rechtsgrund für die Zahlung weg und daher kann das Geld zB unter dem Titel einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.

Hier aber nicht mehr. Es entsteht vielmeher eine Obligation die zwar, das ist richtig, nicht einklagbar ist, aber natürlich gültig erfüllt werden kann; so wie zB Spielschulden. Ein gerichtliches Zurückfordern ist dabei nicht möglich (wäre wohl auch sittendwidrig).
 
Ein gerichtliches Zurückfordern ist dabei nicht möglich (wäre wohl auch sittendwidrig).

Es soll sittenwidrig sein, eine von beiden Seiten nicht als Geschenk angesehene Vorleistung, die in weiterer Folge frustriert wird, zurückzufordern?

Ich darf den Grundriß des Bürgerlichen Rechts bzw. ausnahmsweise mich selbst zitieren:

Vgl. auch auf den Seiten 267 f zur Rückforderung bei Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit:

"...Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen Verhindern [wie eben beim Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Geld], ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch.
Dieser wäre freilich zu bejahen, wenn die Voraussetzungen einer anderen Kondiktion erfüllt sind, zB ein Teil [hier der Freier] vorgeleistet hat und der andere die nicht einklagbare Gegenleistung verweigert (§ 1435)."

NJoe
 
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