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Gast
(Gelöschter Account)
erotik- oder rechtsforum?
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Die Beweislage dürfte allerdings trotzdem schwierig bleiben:
- Wie viel Hat der Mann (in diesem Fall) gezahlt ?
- Wie beweist du das die Dame tatsächlich die Dienstleistung verweigert hat ?
Na ja, der Beweis sollte jeweils durch die eigene Aussage erbracht werden können.
Das glaubst du aber nicht wirklich ? Eine Behauptung ist noch lange kein Beweis!
@ (beinahe) all: Rechtsdiskussionen sind hier in diesem Forum generell unerwünscht...
Ist juristisch gesehen natürlich trotzdem ein Rechtsgeschäft (und zwar ein nichtiges) und kein Austausch von freiwilligen Geschenken.
Durch die Nichtigkeit fällt allerdings der Rechtsgrund für die Zahlung weg und daher kann das Geld zB unter dem Titel einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.
Ein gerichtliches Zurückfordern ist dabei nicht möglich (wäre wohl auch sittendwidrig).
Vgl. auch auf den Seiten 267 f zur Rückforderung bei Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit:
"...Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen Verhindern [wie eben beim Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Geld], ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch.
Dieser wäre freilich zu bejahen, wenn die Voraussetzungen einer anderen Kondiktion erfüllt sind, zB ein Teil [hier der Freier] vorgeleistet hat und der andere die nicht einklagbare Gegenleistung verweigert (§ 1435)."
Und wo genau ist jetzt der Vorteil eines Profis im Vergleich zu einer Beziehung?
Stimmt.@ (beinahe) all: Rechtsdiskussionen sind hier in diesem Forum generell unerwünscht...