Volksschüler haftet für Fahrradunfall

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Gast

(Gelöschter Account)
"Ein zum Zeitpunkt eines Fahrradunfalls zehn Jahre alter Volksschüler haftet zumindest teilweise für die von ihm verschuldeten Schäden. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hervor, die am Freitag veröffentlicht wurde.

Der Bub war im Mai 2012 ohne auf den Verkehr zu achten auf eine Fahrbahn eingebogen. Bei einem Zusammenstoß wurde ein anderer Radfahrer schwer verletzt. Zu dem Unfall war es im Bundesland Salzburg gekommen. Der Zehnjährige fuhr mit seinem Rad aus einer Wohnanlage kommend in einem Zug über den Gehsteig in die Fahrbahn ein. Daraufhin kam es zur Kollision mit dem Lenker eines Elektrofahrrads. Dieser erlitt eine Hüftpfannenfraktur, Spät- und Dauerfolgen konnten nicht ausgeschlossen werden. Der Verletzte begehrte Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld.

Strafe aus Vorinstanzen reduziert
Der beschuldigte Bub gab an, er sei aufgeregt gewesen, weil er für seinen verletzten, auf einem Sportplatz wartenden Freund Hilfe holen wollte. Er besuchte damals die Volksschule, hatte kein eigenes Vermögen und lebte in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft. Wenige Wochen vor dem Unfall hatte er erfolgreich eine Radfahrprüfung abgelegt.

Das Bezirksgericht Hallein hielt die Haftung des Zehnjährigen für die Hälfte des dem Kläger verursachten Schadens für sachgerecht. Das Landesgericht Salzburg erhöhte das Ausmaß im Berufungsverfahren dann auf drei Viertel des Schadens. Der OGH entschied nun, dass nur ein Viertel des gesamten Schadensausmaßes von 11.227,50 Euro samt vier Prozent Zinsen an den Kläger gezahlt werden muss.

„Ausnahmsweise Haftung“
Die „ausnahmsweise Haftung eines an sich deliktsunfähigen unmündigen Minderjährigen“ war demnach zulässig. Auch ein zehnjähriger Bub mit Radfahrprüfung sei im Sinne der Straßenverkehrsordnung noch als Kind anzusehen, hieß es in der Begründung.

Zwar sei von dem Kind die Einsicht in grundlegende Verkehrsregeln zu erwarten, das Mitverschulden sei aber „jedenfalls geringer zu bewerten als das von Erwachsenen“, sagten die OGH-Richter. Für die Teilhaftung wurden auch der soziale Hintergrund des Buben und die psychisch belastende Situation vor dem Unfall berücksichtigt. Das Kind wurde in dem Verfahren durch seine Mutter und einem Rechtsanwalt vertreten."

http://oesterreich.orf.at/stories/2715946/

Das führt mMn doch die Strafunmündigkeit bis 14 ad aburdum. Eure Meinung dazu?
 
Ich empfinde die Ausnahmesituation (Hilfe für Freund) als absolut belastend und ablenkend in diesem Alter und alleine schon durch diesen Umstand kommt mir das Urteil überhaupt nicht nachvollziehbar vor.
 
nein, es wäre für ihn aber günstiger, wenn er nicht die Fahrradfahrprüfung gemacht hätte ;)
 
Zivilrecht versus Strafrecht. Ich halte das Urteil auch für schlecht, weil es keine Haftung ohne Schuld geben sollte. Aber im Straßenverkehr ist einiges anders: Gefährdungshaftung.

Für die Richter ist es schwer. Der Kleine wird sicher (haushalts)versichert gewesen sein. Ohne Verurteilung würde die Versicherung also nichts zahlen. So bleibt dem "Opfer" zumindest ein gutes Schmerzensgeld.
 
ich denke, dass im urteil schon ein verschulden des buben stehen wird ;)
 
Ich empfinde die Ausnahmesituation (Hilfe für Freund) als absolut belastend und ablenkend in diesem Alter und alleine schon durch diesen Umstand kommt mir das Urteil überhaupt nicht nachvollziehbar vor.

Das gilt natürlich mal für den konkreten Fall. Ich finde das Urteil aber generell nicht ok, da es die bestehende Rechtsordnung konterkariert - weil dann könnte man ja gleich sagen, ab Hausnummer sechs Jahren ist man je nach Entwicklungsstand prinzipiell strafmündig (so wie etwa junge Erwachsene auch noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden können).
 
strafmündig (so wie etwa junge Erwachsene auch noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden können).
Strafunmündigkeit bis 14 ad aburdum. Eure Meinung dazu?
*UN*mündig Minderjähriger und Verurteilung
:hmm: Der Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht ist dir schon bekannt
strafunmündig --> keiner Verurteilung nach dem Strafrecht (z. B Körperverletzung,...)
Schadenersatz --> Zivilrecht - eben Schmerzensgeld und kein Strafdelikt, deswegen gibt es hier keine Strafunmündigkeit
 
:hmm: Der Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht ist dir schon bekannt
strafunmündig --> keiner Verurteilung nach dem Strafrecht (z. B Körperverletzung,...)
Schadenersatz --> Zivilrecht - eben Schmerzensgeld und kein Strafdelikt, deswegen gibt es hier keine Strafunmündigkeit

Jepp, natürlich. Mea culpa. Aber aufgrund der Ausnahmesituation finde ich das trotzdem mehr als merkwürdig.
 
ohne das urteil zu kennen, würde ich davon ausgehen, dass der verletzte Spielkamerad nicht ernstlich verletzt war ;)
 
und gleich noch eine Annahme von mir: die zuständigen richter werden das schon gekonnt haben ;)
 
und gleich noch eine Annahme von mir: die zuständigen richter werden das schon gekonnt haben ;)

Da geht's doch bitte aber darum, was der Zehnjährige beurteilen hat können, nicht irgendwelche Richter im sterilen Kammerl glauben.
 
Das führt mMn doch die Strafunmündigkeit bis 14 ad aburdum
sehe ich nicht so, da er sogar eine eigene Fahrradprüfung absolviert haben soll
Der OGH entschied nun, dass nur ein Viertel des gesamten Schadensausmaßes von 11.227,50 Euro samt vier Prozent Zinsen an den Kläger gezahlt werden muss.
typischer Fall für die Privathaftpflichtversicherung der Eltern, üblicherweise in einer Haushaltsversicherung inkludiert
Zivilrecht - eben Schmerzensgeld und kein Strafdelikt, deswegen gibt es hier keine Strafunmündigkeit
:daumen:
 
Da geht's doch bitte aber darum, was der Zehnjährige beurteilen hat können, nicht irgendwelche Richter im sterilen Kammerl glauben.

Die Ursache seines Handelns mindert aber nicht den Schaden, den er verursacht hat.

In meinen Augen ist das Urteil milde. Und offenbar seh das nicht nur ich so, sondern auch die Vorinstanzen.
 
Die Ursache seines Handelns mindert aber nicht den Schaden, den er verursacht hat.

In meinen Augen ist das Urteil milde. Und offenbar seh das nicht nur ich so, sondern auch die Vorinstanzen.
:daumen:

Wir sollten auch an den Geschädigten denken, den nach Lage der Dinge überhaupt keine Schuld hat.

Dieser erlitt eine Hüftpfannenfraktur, Spät- und Dauerfolgen konnten nicht ausgeschlossen werden. Der Verletzte begehrte Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld.
 
Zuletzt bearbeitet:
ein 10jähriger hat grundsätzlich am strassenverkehr nicht teilzunehmen.
 
ein 10jähriger hat grundsätzlich am strassenverkehr nicht teilzunehmen.

Stimmt, wenn er mal im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden muss, haben ihn zwei Erwachsene mit Sachkundeprüfung zu begleiten.
 
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