Waffenverbotszonen

§ 36 SPG

(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§27 Abs 2)zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Verbotszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 die Kleidung von Menschen und von diesen mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der dringende Verdacht besteht, dass der Verordnung gemäß Abs. 1 zuwidergehandelt wird. Hat jemand Waffen oder Gegenstände entgegen der Verordnung nach Abs. 1 bei sich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese sicherzustellen. Dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.
 
Es gibt keinen Waffenschein in Österreich.
Ist egal wie die genaue Bezeichnung lautet.

Auf was ich hinaus will...

Warum braucht es eine explizite Waffenverbotszone in der Totschläger und Co verboten sind, wenn die in ganz Österreich verboten sind?

Wenn ich meinem.Sohn sage, du darfst keinen Alkohol trinken und in deinem Zimmer darfst du erst Recht keinen Alkohol trinken bröselt mich der rhetorisch auf. Zu Recht.


Was ist also der Sinn, etwas für ein bestimmtes Gebiet nochmal explizit zu verbieten was per se Gesetzeswidrig ist?
 
Dazu ist zu sagen Waffenverbotszonen hin oder her,.Wo keine Kontrolle da auch kein Verbot das umgesetzt wird. Zum Thema Waffenbesitzkarte oder Waffenschein. Eine Waffenbesitzkarte erlaubt das man eine Lang und maximal 2 Kurzwaffen Besitzen darf.Die aber in einem Waffenschrank ungeladen und Versperrt Aufbewahrt werden müssen Kurzwaffen müssen zusätzlich noch in einem Koffer der Versperrbar sein muss Aufbewahrt werden.Ausnahmeregelung für Jäger.
Ein Waffenschein Ermächtigt zum Tragen einer kurzwaffe in der Öffentlichkeit mit zu Führen.
Messer Fallen aber nicht in ein Waffenverbot solange die Klinge nicht Länger als 10 cm Beträgt. Verboten sind Spring so wie Fixiermesser. Taschenlampen mit Elektroschoker.
Doch das Hilft alles nichts wenn man Täter nicht Einsperrt sondern auf freiem Fuß Anzeigt,das hat keine Abschreckende Wirkung.


Ich gehe nur noch mit Teleskop Schlagstock aus dem Haus und hab den schon 2 mal gebraucht um mich gegen 3 bzw 4 leute zu Verteidigen. die meinten meine Begleitung beide male Weiblich Beleidigen bzw ficken zu wollen.

Dazu moch wer in österreich eine Waffe haben möchte weil er ein Verbrechen damit Plant der Bekommt sie egal was ist alles eine Frage des Geldes.
 
§ 36 SPG

(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§27 Abs 2)zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Verbotszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.


(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 die Kleidung von Menschen und von diesen mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der dringende Verdacht besteht, dass der Verordnung gemäß Abs. 1 zuwidergehandelt wird. Hat jemand Waffen oder Gegenstände entgegen der Verordnung nach Abs. 1 bei sich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese sicherzustellen. Dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.
Ich Frage mich immer noch: hat die Polizei nicht immer das Recht wenn dringender Verdacht besteht jemanden anzuhalten und zu filzen und verbotene Waffen einzukassieren?
 
Warum braucht es eine explizite Waffenverbotszone in der Totschläger und Co verboten sind, wenn die in ganz Österreich verboten sind?

es geht auch nicht um die verbotenen waffen, sondern eben um die erlaubten oder solche, die zwar nicht als waffe gelten aber eine sein könnten wie z.b. ein baseballschläger!
 
für nichtkundig bzw. nichtwiener: beides orte, an denen sich gerne mehr oder weniger gut bewaffnete verhaltensauffällige und verhaltensoriginelle mitbürger gerne aufhalten um freizeit zu verbringen, diversen (drogen)geschäften nachzugehen, das eine ode andere mobiltelefon einem unfreiwilligen besitzerwechsel unterziehen, bis hin zu wehrlose frauen gewaltsam auf die bahnhofstoilette zu befördern um sie dort zu vergewaltigen. summa summarum keine orte die man als ponyhof mit wohlfühlcharakter bezeichnen würde.)

Belegst du deine Aussagen auch?
 
Dazu ist zu sagen Waffenverbotszonen hin oder her,.Wo keine Kontrolle da auch kein Verbot das umgesetzt wird. Zum Thema Waffenbesitzkarte oder Waffenschein. Eine Waffenbesitzkarte erlaubt das man eine Lang und maximal 2 Kurzwaffen Besitzen darf.Die aber in einem Waffenschrank ungeladen und Versperrt Aufbewahrt werden müssen Kurzwaffen müssen zusätzlich noch in einem Koffer der Versperrbar sein muss Aufbewahrt werden.Ausnahmeregelung für Jäger.
Ein Waffenschein Ermächtigt zum Tragen einer kurzwaffe in der Öffentlichkeit mit zu Führen.
Messer Fallen aber nicht in ein Waffenverbot solange die Klinge nicht Länger als 10 cm Beträgt. Verboten sind Spring so wie Fixiermesser. Taschenlampen mit Elektroschoker.
Doch das Hilft alles nichts wenn man Täter nicht Einsperrt sondern auf freiem Fuß Anzeigt,das hat keine Abschreckende Wirkung.


Ich gehe nur noch mit Teleskop Schlagstock aus dem Haus und hab den schon 2 mal gebraucht um mich gegen 3 bzw 4 leute zu Verteidigen. die meinten meine Begleitung beide male Weiblich Beleidigen bzw ficken zu wollen.

Dazu moch wer in österreich eine Waffe haben möchte weil er ein Verbrechen damit Plant der Bekommt sie egal was ist alles eine Frage des Geldes.
Die Stahlrute dürftest gar nicht dabei haben....


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(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

1.

von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;

2.

von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

3.

von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4.

von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);

5.

von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;

6.

der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.

§ 17 WaffG (Waffengesetz 1996), Verbotene Waffen - JUSLINE Österreich
 
Ich Frage mich immer noch: hat die Polizei nicht immer das Recht wenn dringender Verdacht besteht jemanden anzuhalten und zu filzen und verbotene Waffen einzukassieren?
Weil es auch Waffen gibt die ned verboten sind.....in der Verbotszone sind auch die erlaubten Waffen verboten zu führen.

Capisco?
 
Belegst du deine Aussagen auch?

schau, ich verbringe jede woche gut 10 stunden dort am taxistandplatz am stern, sehe mehrmals wöchentlich wie die polizei einsätze hat und was dort so alles vor sich geht und wer sich herumtreibt, also alles eigene wahrnehmung! kannst dich gern auf ein bankerl setzen und dass selbe tun, wirst es auch sehen. und wenn du google bedienen kannst, kannst du auch jede menge entsprechender pressemeldungen finden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Stahlrute dürftest gar nicht dabei haben....


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(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

1.

von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;

2.

von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

3.

von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4.

von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);

5.

von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;

6.

der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.

§ 17 WaffG (Waffengesetz 1996), Verbotene Waffen - JUSLINE Österreich



Lieber die teleskoprute dabei als ein Messer im Bauch
 
es geht auch nicht um die verbotenen waffen, sondern eben um die erlaubten oder solche, die zwar nicht als waffe gelten aber eine sein könnten wie z.b. ein baseballschläger!
Okay....

Habe das mit Schlagringen, Stahlrute, Totschläger offenbar falsch interpretiert

Werden diese Orte Videoüberwacht?
 
olang ich in den lokalen in den waffenverbotszonen mein bier in der flasche oder im krügerl krieg, ists irgendwie skurril.

durchaus richtig, war glaube ich vor 2 jahren, als ein junger bursche sich aus einer bierflasche eine waffe gebastelt hat und eine jungen polizisten damit in den hals stach. alle risken kann man nie ausschliessen! aber da ja nach wie vor dass alkoholverbot am praterstern gilt, darfst du ohnehin nicht mit einer bierflasche dort bummeln!
 
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