Ich hoffe wir /ich der Pressesprecher dürfen hier mittun - weil es ein wirklich hießes Thema unserer Spießbürgergesellschaft ist.
Fakten Prostituionsgesetz:
Laut OGH (oberster Gerichtshof) Und UVS (unabhängiger Verwaltungssenat) das sind sozusagen die letzten Instanzen in Behörden und Strafverfahren gilt folgende rechtliche Situtation.
#########quelle Sila Beratungszentrum für Prostituierte######
Neues zur 150 m Zone aus Wien.
Eine Sexarbeiterin wurde angeklagt innerhalb der 150m Schutzbereich die Prostitution ausgeübt zu haben. In der Nähe ihrer Arbeitsstätte befindet sich eine Schule. Allerdings ist der Eingang zur Arbeitsstätte von der Schule aus nicht einzusehen und die Sexarbeiterin wirbt auch nicht vor Ort für ihre Dienstleistungen. Die Kunden finden durch Annoncen im Internet und in Zeitungen zu ihr. In erster Instanz wurde sie wegen Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes § 4 Abs. 2 schuldig gesprochen. Daraufhin reichte sie Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein. Dieser hat im Juli 2005 entschieden, dass die Verurteilung nicht zulässig ist.
Die Begründung lautete, dass die Werbung von Kunden im vorliegenden Fall ausschließlich per Internet oder Printmedien stattfand und nicht direkt vor der Arbeitsstätte.
Dadurch handelte es sich um kein Vergehen gegen das Wiener Prostitutionsgesetz. Der Zweck des 150m Schutzbereichs, nämlich der Schutz von Kindern und Jugendlichen oder religiösen Einrichtungen, wird auch dann gewährt, wenn die Prostitution tatsächlich innerhalb des Schutzbereichs ausgeübt wird.
Wichtig ist aber, dass eine direkte Anbahnung der Prostitution im Schutzbereich klar zu unterlassen ist! Das Ansprechen von Kunden und Werbung ist somit innerhalb der 150m auf jeden Fall verboten.
Die Begründung des Urteils des UVS Wien vom Juli 2005 lautet im Wortlaut :
„Der Sachverhalt wird seitens der Berufungswerberin insofern außer Streit gestellt, als sie an der Anschrift Wien XXX die Prostitution ausübt und ihre Dienste sowohl in Printmedien als auch im Internet anbietet.
In rechtlicher Hinsicht, wird ausgeführt:
* Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Wiener Prostitutionsgesetz liegt Anbahnung der Prostitution vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen.
* Gemäß § 4, Abs. 2 Z 3 Wiener Prostitutionsgesetz ist die Anbahnung der Prostitution in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an Schulen und Schülerheimen (Schutzobjekten) und zusätzlich auch in einem Schutzbereich von 150m Entfernung von diesen Örtlichkeiten verboten. Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer.
* Gemäß § 45.Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
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Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss als erwiesen angesehen werden, dass die Berufungswerberin in der Schutzzone des § 4 Wiener Prostitutionsgesetz die Prostitution ausübt, es besteht jedoch kein Hinweis darauf, dass die Berufungswerberin innerhalb des Umkreises von 150 Meter (Schutzbereich)die Prostitution auch anbahnt.
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Fest steht, dass der Schutzzweck der Norm des § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz darin liegt, durch die Anbahnung der Prostitution in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 150 Metern besonders schützenswürdige Personen vom Einfluss der Prostitutionsausübung zu schützen. Damit gemeint sind wohl z.B. Schüler und Schülerinnen sowie Kinder welche angesichts auf der Straße anbahnender Prostituierter einem ungünstigen Einfluss unterworfen sind.
* Als Tatort kommt im Falle der Verletzung einer Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz ausschließlich jener Ort in Betracht, an dem seitens einer Prostituierten die Anbahnungshandlung gesetzt wird. Die bezughabende gesetzliche Bestimmung nimmt keinen Bezug auf jene Örtlichkeit, an der die Prostitution in weiterer Folge tatsächlich ausgeübt wird.
* Aus den genannten Gründen erweist sich die spruchgemäße Tatanlastung schon insofern als falsch, als darin die Verletzung der Schutzzone bereits dadurch angesehen wird, weil die Prostituierte innerhalb dieser Schutzzone die Prostitution tatörtlich ausübt.
* Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als erkennende Behörde geht auch davon aus, dass durch ein einschlägiges Inserat in Printmedien bzw. durch eine entsprechende Internetseite die Schutzzone nicht verletzt werden kann. Abgesehen davon, dass gemäß § 2 Wiener Prostitutionsgesetz die Anbahnung der Prostitution auf ein Verhalten der Prostituierten abstellt, kann durch ein entsprechendes Anbieten in einem virtuellen Medium die Verletzung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 Wiener Prostitutionsgesetz nicht gesehen werden.
* Mangels tatbestandsmäßigem Verhalten der Berufungswerberin war das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.“
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Prostitution ist GEDULDET - sie hat aber keine wirkliche rechtliche Grundlage. - Behörden können die GUMMIParagraphen des sehr schwach definierten Prostitutionsgesetzes nach allen Windrichtungen auslegen und nur durch mühsame VERWALTUNGSRECHTLICHE Wege bis zum UVS ist es möglich der Beamtenwillkür und der willkürlichen Auslegeung einhalt zu gebieten.
Perversität am Rande: Ein Verwaltungsstrafverfahren bei dem man die Einspruchsfrist zb wegen Urlaub etc versäumt ist rechtskräftig und kann nicht mehr oder nur schwer in den Vorherigen Stand zurückversetzt werden. Aus Unwissenheit oder Abwesenheit gibt es somit immer wieder sexworkerinnen die zu Unrecht eine Strafe bekommen, weil der gelbe Zettel mit dem Rsb in einem Postkastl herumliegt, und die Frist abläuft. Wer nicht zum Anwalt geht hat schon verloren - nur der kostet Geld - und so manche ist nicht bereit dies zu bezahlen und nimmt so lieber Unrecht in Kauf als sich zu wehren gegen diesen Verwaltungsakt.
Im Falle des Falles gilt wo kein Kläger da kein Richter. Wenn aber auch nur ein Anrainer anfängt sich mit Behördenbesuchen und anzeigen und und und gegen ein Etablissement (welches auch immer) aufzulehnen fahren Dutzendschaften von Steuergeldempfängern (Beamte) los um unnötig Geld zu verschwenden mit Meßarbeiten, Akten anlegen, Überwachungsüberstunden etc etc. - das ganze Spiel erstreckt sich dann über Jahre 2-4 ca und in dieser Zeit ist den Beamten auch jedes Mittel der Bekämpfung recht - Razzien mit 10 bis zu 50 Mann die in die diversen Lokale gar nicht reinpassen, Drogenrazzien, Steuerfahndungen alles was irgendwie den Geschäftsbetrieb stören kann und soll wird aufgefahren.
DANN KOMMT DER UVS BESCHEID UND ALLES IST RUHIG - ABER DIE GELDER FÜR ANWÄLTE UND DER SCHADEN FÜR ALLE BETROFFENEN SEXWORKER IST GEWALTIG UND WIRD NICHT ZURÜCKERSTATTET (oder nur gering)
Ich kenne KEIN Bordell das nicht im Umkreis von 150 m eine Schutzeinrichtung hat zählen doch auch Haltestellen etc dazu. Nur sagt das gesetz aus und auch die OGH und UVS Urteile gehen in die Richtung, dass die 150m Zoone nur für die Anbahnung in der Öffentlichkeit gilt. Rechtlich muss allerdings jeder Bescheid einer Bezirksbehörde wieder vor den UVS oder OGH mit allen Instanzen gebracht werden. Ein Pauschalurteil ist also im Moment nicht viórhanden und jeder Fall wird einzeln um unser Steuergeld geprüft., toll.....
Doch da gibt es eine kleine Gruppe -die Damen und Herren der "Sitte" also die Polizeiteile die wirklich mit der Prostitution und dem Umfeld mit der zugegebenen Kriminalität die Prostitution auch mit sich bringen kann - vertraut sind, die die realen legal arbeitenden Sexworker auch richtig beraten und nur wenn WIRKLICH Gesetze verletzt werden durchgreifen. Diesen Spezialisten dürft IHR die Kunden es verdanken, dass nicht schon jedes Bordell, jeder Club, jedes Studio geschlossen sind und ihr euch in der Grauzone der Geheimprostitution herumtreiben dürft. Ungeschützt nicht untersucht und der gefahr der ansteckung weil nicht kontrolliert ausgesetzt.
selbst das BM f Frauen hat einen teil seiner webseite diesem Thema gewidmet, leider sind die Angaben in diesem Falle aber nicht ganz richtig, also auch das BM f F hat eigentlich keine Ahnung wie das ProsG wirklich ist. (aufenthaltsbewilligung für EU Bürger????? - nicht mehr aktuell)
Link: BM für Frauen
Wir arbeiten mit vielen anderen Sexworkern seit Monaten mit Sila und anderen Organisationen daran endlich ein Prostitutionsgesetz zu bekommen, dass den Beruf als Beruf behandelt, die Sexworker nicht mehr total ausgrenzt und eine rechtlich und steuerlich faire und klare Situaton schafft.
Tatsache ist dass im Moment Wohnungsgeheimprostitution weit ungefährlicher für Frauen ist als die Arbeit in einer Bar, einem Studio einem Club - ungefährlicher für die Frauen - weil kaum eine Razzia in einer Wohnung OHNE richterlichen Beschluß durchgeführt werden kann - ein Studio ein Club oder eine Bar kann IMMER von den behörden betreten werden kann immer kontrolliert werden, jeder ist zur Ausweisleistung verpflichtet in unserem Land sind diese Gesetze eben so.
Zum Thema Anrainer:
soweit ich das immer Mitbekomme gehen Kunden SEHR diskret zu Prostituierten und sind darauf bedacht nicht aufzufallen. Es ist also totaler Schachsinn zu behaupten Kunden würden die Kinder der Anrainer gefährden. Sind es doch gerade diese Anrainer meist weiblich die dadurch bis auf Ausnahmen (strassenstrich Stuwerviertel) dann auch Ruhe vor Belästigungen haben, eben weil ein Bordell in der Nähe ist - Sexworker und Anbieter versuchen auch nach aussen so dezent wie möglich zu werben - und es wird von vielen Kunden geschätzt wenn es zb Hintereingänge etc gibt.
Wir kratzen hier an der mürbe gewordenen Oberfläche unserer Gesellschaft - sind doch die Institution Ehe und Kirche hier auf dem Prüfstand - denn das monogame Leben dürfte zumindest der Männerwelt genetisch nicht beschieden sein, zumindest wenn die geliebte Frau nach dem ersten Kind zur säugenden Verweigerung in Sachen Sex wird und die erotischen Abenteuer sich auf 15 Minuten Weekendblümchen machschnell Sex reduzieren.
Die Misere ist dass Mann eben egal ob in einer Partnerschaft oder nicht das Bedürfnis hat Sexualität auszuleben. Und das meine Herrschaften ist ein Grundrecht - nach meiner Meinung.
Das bisherige Verweigern eines Dialoges durch die Politik kann und wird nicht mehr lange halten können - sehen wir doch in unseren Gesprächen mit Politikern immer wieder einen gesunden Ansatz dies alles zu lösen. Doch es wird noch viel Wasser die Donau hinunterfließen bis es in unserem Land zu einer guten Regelung für alle Seiten kommt .
to be continued.....