- Registriert
- 27.4.2018
- Beiträge
- 2.337
- Reaktionen
- 2.831
- Punkte
- 203
Es ist der 'Ort der Diensleistung'.
Nur 2 Beispiele... 30 sekunden googeln :
RIS Dokument
www.ris.bka.gv.at
Damit sind dann wohl die Damen oder Kunden gemeint die von 'betretungsverbot' und 'war eh nie verboten' schwadronieren.
Danke zuerst für die sehr sachliche und auch mit entsprechenden Links hinterlegten Antworten - auf so einer Basis lässt sich vernünftig diskutieren!
weiters - es geht mir wirklich nicht darum unbedingt Recht zu haben - sondern ich versuche nur den originalen Verordnungstext (frei von Interpretation des WKO oder anderen) genau zu durchleuchten.
Die Regierung hat ja bereits eingestanden das vieles unter Zeitdruck entstanden ist und möglicherweises nicht ausreichend präzise ist und manches einer genaueren Prüfung nicht standhalten würde.
Bisher wurde auch noch kaum eine der neuen Verordnungen ausjudiziert - da hat es schon manche Überraschungen gegeben, wenn es zum Richterspruch gekommen ist.
es geht im wesentlichen nur um zwei Paragraphen
§2 und §9 Punkt 7
wobei gleich einmal zu hinterfragen wäre, wenn es bereits in §2 geregelt ist, warum wurden das noch einmal im §9 formuliert (diese Stelle kam ja erst später sehr kurzfristig in das Gesetz)
im §9 geht es dezidiert um Laufhäuser, Studios usw. und nicht um HHB.
die Hotels waren bis zum Ablauf der Regelung im §7 geregelt
der §2 beginnt mit:
das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten
ich kenne jetzt keine Formulierung im Gesetz, wo festgelegt wurde, das ein Privatwohnung oder Haus dann zu einer Betriebsstätte wird, wenn es von einer SW betreten wird.
ist "Ort der Dienstleistung" gleichzusetzen mit "Betriebsstätte" ??????? wo steht das??
das ist jetzt ein wichtiger Punkt!!
wobei es da auch noch eine Ausnahme gibt:
"kann aufgrund der Eigenart der Tätigkeit der Abstand nicht eingehalten werden........"
eher würde da noch §3 ziehen:
dieser formuliert anderes mit "Ort der beruflichen Tätigkeit" - wobei aber im §3 eher die Betriebe, Firmen usw. gemeint sind.
würde man stringent formulieren, hätte man da auch den Begriff Betriebsstätte verwenden müssen.
(wenn man unterstellen würde, das jeder Ort wo man seine Tätigkeit ausübt, dann eine Bestriebsstätte ist)
ich bin mir bei dieser Aussage keinesfalls sicher - aber ich bezweifel, das diese Formulierungen in der 197 Verordnung in einen Gerichtsverfahren bestand haben würden und für eine Verurteilung ausreichen.