Hi, nana, ein Photo machen ist nicht illegal!
Das kommt drauf an. Das Recht am eigenen Bild ist in Österreich ähnlich zum deutschen Recht geregelt. Auf advocado.de ist das leicht verständlich erklärt, woraus ich auszugsweise zitiere: "
„…..Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden – es sei denn, sie zeigen Personen des öffentlichen Lebens, Ereignisse der Zeitgeschichte oder Landschaften mit den Abgebildeten als Beiwerk. Wird dieses Recht am eigenen Bilde verletzt, haben Betroffene Ansprüche auf Löschung, Herausgabe, Unterlassung und Schadensersatz…..“
Weiter heißt es dort u.a.:
„…..Ausnahmen: Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
Unter bestimmten Bedingungen entfällt das Recht am eigenen Bild einer Person. Aufnahmen dürfen dann ohne deren Einverständnis veröffentlicht oder verbreitet werden. Zu diesen Ausnahmen gehören laut § 23 KUG: Bildnisse aus der Zeitgeschichte: Eine Person muss die Veröffentlichung und Verbreitung einer Abbildung hinnehmen, wenn das Foto Personen des öffentlichen Lebens oder historisch bedeutende Ereignisse zeigt – vorausgesetzt, ihre Privat- und Intimsphäre werden dadurch nicht verletzt.
Bildnisse mit Personen als Beiwerk: Abbildungen von Sehenswürdigkeiten, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sind nicht vom Recht auf das eigene Bild umfasst.
Bildnisse von Versammlungen und Aufzügen: Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen dürfen ohne Zustimmung der darauf abgebildeten Person erfolgen. Eine Bildberichterstattung ist also ohne Einwilligung erlaubt. Davon ausgenommen sind aber private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen."
Bildnisse der Kunst: Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Kunstwerks darf ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgen, sofern die Zurschaustellung in der Öffentlichkeit einem höheren künstlerischen Interesse dient…."
Weitere Details können unschwer bei der angegebenen Quelle und auf anderen Seiten nachgelesen werden. Auch von Interesse: Selbst Personen von öffentlichem Interesse können die Unterlassung (und ggf. Schadenersatz) verlangen, wenn ihre Intimsphäre verletzt wurde.