"Blacklist" oder wie frei sind SW wirklich!

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Zitat: als betreibergehilfe der die blacklist lesen kann....

Also gibt es unter den Betreibern im Rotlichtmileu doch eine Zusammenarbeit, manchmal arbeiten sie dann auch gegeneinander.
Wieviele Mädels kommen wirklich auf die Annoncen auf den Hps oder Zeitungen nach Wien.(oder anderswo) Wieviele sind wirklich total Selbstständig und wieviele werden besonders am Anfang "zugeführt"?
 
Die Öffnung der EU nach Osteuropa spricht dafür, dass ein grosser Teil zugefüht wird.........

Ein Swingerclub ist nicht rentabel wenn dort lauter unwillige Hausfrauen sitzen oder was im freien Markt auch möglich ist, gar keine Frauen (das wäre näher an der Realität, als andere Formen).a
Vielleicht ist Wien aber auch eine Art erotischer Sonderfall....:cool:
 
Die Öffnung der EU nach Osteuropa spricht dafür, dass ein grosser Teil zugefüht wird.........

Ganz im Gegenteil. Zwangsprostitution wird durch Illegalität begünstigt. Durch die Ostöffnung ist die legale Ausübung des SW für Bürgerinnen der "neuen" EU Länder möglich geworden. Und diese üben ihren Beruf in der Regel ohne Zwang aus. ;)
 
Ganz im Gegenteil. Zwangsprostitution wird durch Illegalität begünstigt. Durch die Ostöffnung ist die legale Ausübung des SW für Bürgerinnen der "neuen" EU Länder möglich geworden. Und diese üben ihren Beruf in der Regel ohne Zwang aus. ;)

Hab ich denn explicit von Zwangsprostitution und Illegalität gesprochen?
 
Tja, allein dass es im "normalen" Leben Chefs gibt, die einem vorschreiben, an welchem Schreibtisch/Fenster man zu arbeiten hat, ist genau genommen eine Zuführung, wennauch nicht gleich strafrechtlich relevant.
Die Arbeit einer Sexworkerin ist immer ein Graubereich.
Weite Teile der Sexindustrie gehören zu einem südosteuropäischem Bergvolk, das mir aufgrund meiner auch slawischen Herkunft äusserst suspekt ist.
Viele Clubs früherer "Befreiungsarmeen" sind "legal" angemeldet, wird dort desw. weniger Druck und Zwang ausgeübt?

Man muss auch trennen, wie legal jemand ins Land kommt,
wie legal ist eine SW angemeldet, bei Behörden bekannt etc.
Das kann eben im Rahmen der EU legal ablaufen...
Intern aber, wenn die SWs schon im Lande sind, können sie mit sozialem+kulturellem+finanziellem Druck herumgeschubst werden.
 
Tja, allein dass es im "normalen" Leben Chefs gibt, die einem vorschreiben, an welchem Schreibtisch/Fenster man zu arbeiten hat, ist genau genommen eine Zuführung, wennauch nicht gleich strafrechtlich relevant.

Blödsinn :roll:

Die Arbeit einer Sexworkerin ist immer ein Graubereich.

Eben nicht. Es gibt rechtliche Hürden und Beschränkungen aber nichtsdestotrotz viele SW, die ihren Beruf legal und in rechtlich einwandfreien Verhältnissen ausüben.
 
Tja, allein dass es im "normalen" Leben Chefs gibt, die einem vorschreiben, an welchem Schreibtisch/Fenster man zu arbeiten hat, ist genau genommen eine Zuführung, wennauch nicht gleich strafrechtlich relevant.

:hmm: wohl kaum mit obigen Beispiel relevant :fragezeichen:

In jedem Betrieb gibt es Regeln und Vorschriften . und wenn der Chefe dir diesen Platz für die Arbeit zuweist - ist dies doch bitte noch lange keine Zuführung ! :haha:
abgesehen davon steht jedem das Recht zu - zugehen -
bei Zuführung - also Menschenhandel NICHT
 
Blödsinn :roll:



Eben nicht. Es gibt rechtliche Hürden und Beschränkungen aber nichtsdestotrotz viele SW, die ihren Beruf legal und in rechtlich einwandfreien Verhältnissen ausüben.

Idealerweise gibt es auch so etwa. Mit Krankversicherung etc.
Aber ist es die Norm.
Aber z.B.ein "Naturfranzösisch" für 30EUR deutet eher weniger auf einen
zertifizierten Musterbetrieb hin.
 
Aber z.B.ein "Naturfranzösisch" für 30EUR deutet eher weniger auf einen
zertifizierten Musterbetrieb hin.

Wir reden hier nicht von "zertifizierten Musterbetrieben" und "deuten" heisst nichts genaues wissen. ;)

Und die Preispolitik einer SW hat nur sehr am Rande mit der Frage der Zwangsprostitution zu tun.
 
Ein Bordell lebt nicht alleine von bzw. durch seine "Stammmädeln", sondern ist auch immer wieder bestrebt, den Gästen "Frischfleisch" offerieren zu können.
Da SW in Österreich nicht über das AMS zu bekommen sind und wohl auch Inseratenaufrufe nicht immer den gewünschten Erfolg bringen werden, gibt es sehr wohl "Vermittler"...vor fünf Jahren blätterte man in Nö. als "Dienstgeber" für die "Bereitstellung" einer Dame pro Kopf und Tag € 35 auf den Tisch. Kost und Logie müssen die Frauen selbst berappen.
Dass sich die Investition für den Puff-Betreiber natürlich auch amortisieren soll, liegt auf der Hand. Und, dass "unwillige" auf der Blacklist landeten, ist auch ein offenes Geheimnis.
 
Ist Zuführen immer gegen deren Willen?
Oder kann es nicht auch Vermittlung sein für die Mädels die nur die einheimische Sprache sprechen, und trotzdem freiwillig in das land kommen um die Prostituion auszuüben.
Die Regeln um das rechtlich abzusichern sind ja da auch nicht ganz einfach: Wohnsitz, Registrierung, Untersuchungen, Steuer; Krankenversicherung.
Das kann ein recht einfaches Mädel aus einem der neuen EU Länder die nur die Muttersprache spricht kaum allein bewältigen!
 
Ist Zuführen immer gegen deren Willen?
Oder kann es nicht auch Vermittlung sein für die Mädels die nur die einheimische Sprache sprechen, und trotzdem freiwillig in das land kommen um die Prostituion auszuüben.
Die Regeln um das rechtlich abzusichern sind ja da auch nicht ganz einfach: Wohnsitz, Registrierung, Untersuchungen, Steuer; Krankenversicherung.
Das kann ein recht einfaches Mädel aus einem der neuen EU Länder die nur die Muttersprache spricht kaum allein bewältigen!


Strafgesetzbuch - besonderer Teil - zehnter Abschnitt - strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung:

§ 215 Zuführen zur Prostitution


Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. [Geändert durch BGBl I 2004/15].
Übersicht / Index StGB

Heißt wohl - "Zuführung ist Zuführung" und auch dann strafbar, wenn die Frau sich lediglich "vermitteln" lässt. Und wenn ich das richtig verstehe - aber ich bin eben keine Juristin - ist auch eine kostenlose Vermittlung nicht gesetzeskonform.


§ 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger

[Eingefügt durch BGBl I 2004/15].

(1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.
(2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt. Übersicht / Index StGB


§ 216 Zuhälterei

[Neugefasst durch BGBl I 2004/15].

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.
Übersicht / Index StGB


§ 217 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

(1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

[Geändert durch BGBl I 2004/15].
Übersicht / Index StGB
 
Vermittler gibt es sicher, insbesondere bei den Mädchen aus dem Ausland. Meistens werden die Mädchen im Ausland wohl von anderen Mädchen angesprochen bzw. Kontakt die selber arbeiten und mit Hilfe der Vermittler ins Zielland gebracht (so wurde es mir von ein paar Mädchen erzählt)
 
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