Das Wiener Prostitutionsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 7/1984, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 120/2001, wird wie folgt geändert:
„(4) Aufdringlich ist die Anbahnung der Prostitution dann, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende, Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.“
„§ 3. Die Prostitution darf nicht angebahnt oder ausgeübt werden von
1. minderjährigen Personen;
2. Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen;
3. Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.“
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anbahnung der Prostitution ist in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an folgenden Örtlichkeiten (Schutzobjekten) und zusätzlich auch in einem Schutzbereich von 150 m Entfernung von diesen Örtlichkeiten verboten:
1. Gebäude und Gebäudeteile, die religiösen Zwecken gewidmet sind;
2. Kindertagesheime;
3. Schulen und Schülerheime;
4. Jugendheime und Jugendzentren;
5. Kinder- und Jugendspielplätze;
6. Heil- und Pflegeanstalten;
7. Friedhöfe.
Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer.“
7. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Personen, die die Prostitution ausüben, haben unbeschadet der Verpflichtungen nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003, der Behörde alle Änderungen im Sinne des Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.“
„Betretungsrecht
§ 8. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Beschränkungen nach § 3, § 4 oder § 5 oder entgegen den Verpflichtungen nach § 6 die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Schande nicht zulässig ist.
(3) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen 3 Jahren nach Eintritt des Verfalls auszufolgen.
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Von einer Androhung und Ankündigung der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt kann in Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.
(5) Die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind von der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.“
9. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
Strafbestimmungen
„§ 8a. (1) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
1. entgegen den Verbotsbestimmungen des § 3,
2. ohne dass eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
3. während eine Unterbrechung gemeldet ist oder nachdem die Beendigung gemeldet wurde (§ 7 Abs. 1),
4. für oder in Wohnungen oder Räumlichkeiten, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs. 1, 4 oder 5 verboten ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen zu bestrafen.
(2) Wer es als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles unterlässt
1. für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 5 Abs. 6 zu sorgen, wenn dort den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 oder 3 zuwidergehandelt wird;
2. nach einer Untersagung im Sinne des § 5 Abs. 4 oder nach Eintritt der im § 5 Abs. 5 letzter Satz enthaltenen Rechtsfolge für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen;
3. die gemäß § 5 Abs. 5 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist anstelle des Eigentümers (Miteigentümers) für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 verantwortlich, wenn die Tat (Unterlassung) ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers (Miteigentümers) begangen wurde. Der Eigentümer (Miteigentümer) ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
(4) Wer
1. dem § 4 Abs. 1 oder 2 oder den nach § 4 Abs. 3 oder 4 durch Verordnung oder Bescheid vorgeschriebenen Beschränkungen zuwiderhandelt oder
2. die nach § 6 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeigen nicht fristgerecht erstattet oder
3. Organen der Behörde oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 8 Abs. 1 den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden, Containern und Fahrzeugen und allen ihren Teilen nicht gewährt oder entgegen § 8 Abs. 2 auf Verlangen seine Identität nicht nachweist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(5) Keine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(6) Bei der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist als mildernder Umstand zu berücksichtigen, dass sich die beschuldigte Person amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten und von sexuell übertragbaren Krankheiten laufend unterzogen hat und im Falle der Feststellung von Erkrankungen auch ärztliche Behandlungen durchführen ließ.