Durch ein Volksbegehren kann die Erlassung von Gesetzen, einschließlich der Landesverfassungsgesetze, verlangt werden. Ein solches Volksbegehren kann sowohl in der Form einer einfachen Anregung als auch eines ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes gestellt werden; in beiden Fällen kann das Volksbegehren auch begründet werden. Wenn ein solches Volksbegehren von wenigstens 5000 Stimmberechtigten unterstützt wird, dann ist es dem Landtag zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen, d.h. einen dem Volksbegehreninhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss fassen will oder nicht. Wenn es der Landtag aber ablehnt, einem solchen Volksbegehren, soweit es von wenigstens 20 % der Stimmberechtigten gestellt wurde, in der genannten Weise Rechnung zu tragen, dann ist dieses Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen. Wenn das Landesvolk dabei entscheidet, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, dann hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen.