Outdoor FKK & Cruising auf Hawaii (Innsbruck Kranebitten)

Betretungsverbot - Kontrolle durch Bergwacht

Nur zur Info:
Beamte der Bergwacht haben gestern erneut das temporäre Betretungsverbot (01. Februar bis 01.Juli) kontrolliert. Einige Passanten mussten an Ort und Stelle die Geldbörse öffnen, von anderen wurden die Personalien aufgenommen und erhalten voraussichtlich eine Anzeige. Erfahrungsgemäß bleibt es nicht bei diesem einem Kontrollgang…

Wie ich von den Betroffenen erfahren habe, wäre bei Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien die Polizei hinzugezogen worden. Die Aussage, dass keine Beschilderung ersichtlich ist oder das Betretungsverbot nicht bekannt ist, ließen die Beamten nicht gelten.
Aussage: „Der Bürger muss sich kundig tun“

Ich darf folgende zusammengetragenen Infos mit Euch teilen. Wie Ihr damit umgeht und ob es das Risiko wert ist, muss wohl jeder für sich entscheiden 😊

1.) Sonderschutzgebiet
Im Jahr 1988 wurde die Kranebitter Innau als „Naturschutzgebiet“ ausgezeichnet. Aufgrund zahlreicher Auseinandersetzungen zwischen NaturnutzerInnen und NaturschützerInnen wurde dieser hohe Schutzstatus im Jahr 1993 aufgelöst, woraufhin das Gebiet als „Geschützter Landschaftsteil mit Betretungsverbot“ ausgewiesen wurde. Da dieses Betretungsverbot jedoch wiederum viele Konflikte hervorrief, wurde die Kranbitter Innau im Jahr 2005 schlussendlich zum „Sonderschutzgebiet“ deklariert, mit teilweisem Betretungsverbot (von 1. Februar bis 1. Juli) zum Schutze der Vogelwelt.
[Quelle: Kranebitter Innauen | Schutzgebiete in Tirol]
[Datei:Betretungsverbot im Sonderschutzgebiet Kranebitter Innauen.png – Wikipedia]

Info: Dieses Sonderschutzgebiet beginnt im Westen von der Ortsgrenze Zirl/ Innsbruck, welche bis letztes Jahr durch ein Schild (neben aufgestelltem Mülleimer) zwischen 3. und 4. Sandbucht gekennzeichnet war und reicht bis zur Rimmelwiese und weiter flussabwärts bis zur Einmündung des Sulzenbach in den Inn. Durch einen Murenabgang 2024 wurde dieses Schild (und der Mülleimer 😊) verschüttet. Das Betretungsverbot beginnt also direkt an dem erkennbaren Geröll nach der letzten Sandbucht. Innseitig ist auch ein Vermessungspflock ersichtlich, der diese Grenze markiert. Die Rimmelwiese ist seit einigen Jahren im Besitz der Stadt Innsbruck und als „Stadtpark“ ausgewiesen. Es gelten die ausgeschilderten Einschränkungen, FKK auf der Wiese wird geduldet. Von der Rimmelwiese flussabwärts ist während des temporären Betretungsverbot nur der „Hauptweg“ ausgenommen, seitliches Ausscheren/ Betreten ist während dieser Zeit nicht erlaubt.

Vom Schotterparkplatz (Zirler Seite) kommend, sind die Sandbuchten bis zum Geröllfeld das ganze Jahr betretbar, da es zum Ortsgebiet von Zirl gehört und keinem Betretungsverbot unterliegt.


2.) Auszug aus dem Bergwachtsgesetz/ Befugnisse der Bergwächter

Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung […] auf frischer Tat betritt […] anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung […] auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn…
- der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
- begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde;
- der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn
- der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
- begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde.

[Quelle: RIS, Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Fassung vom 08.03.2025]

Diese Infos sind lediglich eine grobe Zusammenfassung, dienen vorbehaltlos nur der Information und sollen Euch nur davor bewahren, dass Ihr in eine solch unangenehme Situation geratet 😊

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Betretungsverbot - Kontrolle durch Bergwacht

Nur zur Info:
Beamte der Bergwacht haben gestern erneut das temporäre Betretungsverbot (01. Februar bis 01.Juli) kontrolliert. Einige Passanten mussten an Ort und Stelle die Geldbörse öffnen, von anderen wurden die Personalien aufgenommen und erhalten voraussichtlich eine Anzeige. Erfahrungsgemäß bleibt es nicht bei diesem einem Kontrollgang…

Wie ich von den Betroffenen erfahren habe, wäre bei Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien die Polizei hinzugezogen worden. Die Aussage, dass keine Beschilderung ersichtlich ist oder das Betretungsverbot nicht bekannt ist, ließen die Beamten nicht gelten.
Aussage: „Der Bürger muss sich kundig tun“

Ich darf folgende zusammengetragenen Infos mit Euch teilen. Wie Ihr damit umgeht und ob es das Risiko wert ist, muss wohl jeder für sich entscheiden 😊

1.) Sonderschutzgebiet
Im Jahr 1988 wurde die Kranebitter Innau als „Naturschutzgebiet“ ausgezeichnet. Aufgrund zahlreicher Auseinandersetzungen zwischen NaturnutzerInnen und NaturschützerInnen wurde dieser hohe Schutzstatus im Jahr 1993 aufgelöst, woraufhin das Gebiet als „Geschützter Landschaftsteil mit Betretungsverbot“ ausgewiesen wurde. Da dieses Betretungsverbot jedoch wiederum viele Konflikte hervorrief, wurde die Kranbitter Innau im Jahr 2005 schlussendlich zum „Sonderschutzgebiet“ deklariert, mit teilweisem Betretungsverbot (von 1. Februar bis 1. Juli) zum Schutze der Vogelwelt.
[Quelle: Kranebitter Innauen | Schutzgebiete in Tirol]
[Datei:Betretungsverbot im Sonderschutzgebiet Kranebitter Innauen.png – Wikipedia]

Info: Dieses Sonderschutzgebiet beginnt im Westen von der Ortsgrenze Zirl/ Innsbruck, welche bis letztes Jahr durch ein Schild (neben aufgestelltem Mülleimer) zwischen 3. und 4. Sandbucht gekennzeichnet war und reicht bis zur Rimmelwiese und weiter flussabwärts bis zur Einmündung des Sulzenbach in den Inn. Durch einen Murenabgang 2024 wurde dieses Schild (und der Mülleimer 😊) verschüttet. Das Betretungsverbot beginnt also direkt an dem erkennbaren Geröll nach der letzten Sandbucht. Innseitig ist auch ein Vermessungspflock ersichtlich, der diese Grenze markiert. Die Rimmelwiese ist seit einigen Jahren im Besitz der Stadt Innsbruck und als „Stadtpark“ ausgewiesen. Es gelten die ausgeschilderten Einschränkungen, FKK auf der Wiese wird geduldet. Von der Rimmelwiese flussabwärts ist während des temporären Betretungsverbot nur der „Hauptweg“ ausgenommen, seitliches Ausscheren/ Betreten ist während dieser Zeit nicht erlaubt.

Vom Schotterparkplatz (Zirler Seite) kommend, sind die Sandbuchten bis zum Geröllfeld das ganze Jahr betretbar, da es zum Ortsgebiet von Zirl gehört und keinem Betretungsverbot unterliegt.


2.) Auszug aus dem Bergwachtsgesetz/ Befugnisse der Bergwächter

Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung […] auf frischer Tat betritt […] anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung […] auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn…
- der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
- begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde;
- der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn
- der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
- begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde.

[Quelle: RIS, Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Fassung vom 08.03.2025]

Diese Infos sind lediglich eine grobe Zusammenfassung, dienen vorbehaltlos nur der Information und sollen Euch nur davor bewahren, dass Ihr in eine solch unangenehme Situation geratet 😊

Anhang anzeigen 13285334
Danke dir :)
 
Betretungsverbot - Kontrolle durch Bergwacht

Nur zur Info:
Beamte der Bergwacht haben gestern erneut das temporäre Betretungsverbot (01. Februar bis 01.Juli) kontrolliert. Einige Passanten mussten an Ort und Stelle die Geldbörse öffnen, von anderen wurden die Personalien aufgenommen und erhalten voraussichtlich eine Anzeige. Erfahrungsgemäß bleibt es nicht bei diesem einem Kontrollgang…

Wie ich von den Betroffenen erfahren habe, wäre bei Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien die Polizei hinzugezogen worden. Die Aussage, dass keine Beschilderung ersichtlich ist oder das Betretungsverbot nicht bekannt ist, ließen die Beamten nicht gelten.
Aussage: „Der Bürger muss sich kundig tun“

Ich darf folgende zusammengetragenen Infos mit Euch teilen. Wie Ihr damit umgeht und ob es das Risiko wert ist, muss wohl jeder für sich entscheiden 😊

1.) Sonderschutzgebiet
Im Jahr 1988 wurde die Kranebitter Innau als „Naturschutzgebiet“ ausgezeichnet. Aufgrund zahlreicher Auseinandersetzungen zwischen NaturnutzerInnen und NaturschützerInnen wurde dieser hohe Schutzstatus im Jahr 1993 aufgelöst, woraufhin das Gebiet als „Geschützter Landschaftsteil mit Betretungsverbot“ ausgewiesen wurde. Da dieses Betretungsverbot jedoch wiederum viele Konflikte hervorrief, wurde die Kranbitter Innau im Jahr 2005 schlussendlich zum „Sonderschutzgebiet“ deklariert, mit teilweisem Betretungsverbot (von 1. Februar bis 1. Juli) zum Schutze der Vogelwelt.
[Quelle: Kranebitter Innauen | Schutzgebiete in Tirol]
[Datei:Betretungsverbot im Sonderschutzgebiet Kranebitter Innauen.png – Wikipedia]

Info: Dieses Sonderschutzgebiet beginnt im Westen von der Ortsgrenze Zirl/ Innsbruck, welche bis letztes Jahr durch ein Schild (neben aufgestelltem Mülleimer) zwischen 3. und 4. Sandbucht gekennzeichnet war und reicht bis zur Rimmelwiese und weiter flussabwärts bis zur Einmündung des Sulzenbach in den Inn. Durch einen Murenabgang 2024 wurde dieses Schild (und der Mülleimer 😊) verschüttet. Das Betretungsverbot beginnt also direkt an dem erkennbaren Geröll nach der letzten Sandbucht. Innseitig ist auch ein Vermessungspflock ersichtlich, der diese Grenze markiert. Die Rimmelwiese ist seit einigen Jahren im Besitz der Stadt Innsbruck und als „Stadtpark“ ausgewiesen. Es gelten die ausgeschilderten Einschränkungen, FKK auf der Wiese wird geduldet. Von der Rimmelwiese flussabwärts ist während des temporären Betretungsverbot nur der „Hauptweg“ ausgenommen, seitliches Ausscheren/ Betreten ist während dieser Zeit nicht erlaubt.

Vom Schotterparkplatz (Zirler Seite) kommend, sind die Sandbuchten bis zum Geröllfeld das ganze Jahr betretbar, da es zum Ortsgebiet von Zirl gehört und keinem Betretungsverbot unterliegt.


2.) Auszug aus dem Bergwachtsgesetz/ Befugnisse der Bergwächter

Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung […] auf frischer Tat betritt […] anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung […] auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn…
- der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
- begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde;
- der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn
- der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
- begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde.

[Quelle: RIS, Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Fassung vom 08.03.2025]

Diese Infos sind lediglich eine grobe Zusammenfassung, dienen vorbehaltlos nur der Information und sollen Euch nur davor bewahren, dass Ihr in eine solch unangenehme Situation geratet 😊

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Danke 🙏
 
Betretungsverbot - Kontrolle durch Bergwacht

Nur zur Info:
Beamte der Bergwacht haben gestern erneut das temporäre Betretungsverbot (01. Februar bis 01.Juli) kontrolliert. Einige Passanten mussten an Ort und Stelle die Geldbörse öffnen, von anderen wurden die Personalien aufgenommen und erhalten voraussichtlich eine Anzeige. Erfahrungsgemäß bleibt es nicht bei diesem einem Kontrollgang…

Wie ich von den Betroffenen erfahren habe, wäre bei Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien die Polizei hinzugezogen worden. Die Aussage, dass keine Beschilderung ersichtlich ist oder das Betretungsverbot nicht bekannt ist, ließen die Beamten nicht gelten.
Aussage: „Der Bürger muss sich kundig tun“

Ich darf folgende zusammengetragenen Infos mit Euch teilen. Wie Ihr damit umgeht und ob es das Risiko wert ist, muss wohl jeder für sich entscheiden 😊

1.) Sonderschutzgebiet
Im Jahr 1988 wurde die Kranebitter Innau als „Naturschutzgebiet“ ausgezeichnet. Aufgrund zahlreicher Auseinandersetzungen zwischen NaturnutzerInnen und NaturschützerInnen wurde dieser hohe Schutzstatus im Jahr 1993 aufgelöst, woraufhin das Gebiet als „Geschützter Landschaftsteil mit Betretungsverbot“ ausgewiesen wurde. Da dieses Betretungsverbot jedoch wiederum viele Konflikte hervorrief, wurde die Kranbitter Innau im Jahr 2005 schlussendlich zum „Sonderschutzgebiet“ deklariert, mit teilweisem Betretungsverbot (von 1. Februar bis 1. Juli) zum Schutze der Vogelwelt.
[Quelle: Kranebitter Innauen | Schutzgebiete in Tirol]
[Datei:Betretungsverbot im Sonderschutzgebiet Kranebitter Innauen.png – Wikipedia]

Info: Dieses Sonderschutzgebiet beginnt im Westen von der Ortsgrenze Zirl/ Innsbruck, welche bis letztes Jahr durch ein Schild (neben aufgestelltem Mülleimer) zwischen 3. und 4. Sandbucht gekennzeichnet war und reicht bis zur Rimmelwiese und weiter flussabwärts bis zur Einmündung des Sulzenbach in den Inn. Durch einen Murenabgang 2024 wurde dieses Schild (und der Mülleimer 😊) verschüttet. Das Betretungsverbot beginnt also direkt an dem erkennbaren Geröll nach der letzten Sandbucht. Innseitig ist auch ein Vermessungspflock ersichtlich, der diese Grenze markiert. Die Rimmelwiese ist seit einigen Jahren im Besitz der Stadt Innsbruck und als „Stadtpark“ ausgewiesen. Es gelten die ausgeschilderten Einschränkungen, FKK auf der Wiese wird geduldet. Von der Rimmelwiese flussabwärts ist während des temporären Betretungsverbot nur der „Hauptweg“ ausgenommen, seitliches Ausscheren/ Betreten ist während dieser Zeit nicht erlaubt.

Vom Schotterparkplatz (Zirler Seite) kommend, sind die Sandbuchten bis zum Geröllfeld das ganze Jahr betretbar, da es zum Ortsgebiet von Zirl gehört und keinem Betretungsverbot unterliegt.


2.) Auszug aus dem Bergwachtsgesetz/ Befugnisse der Bergwächter

Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung […] auf frischer Tat betritt […] anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung […] auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn…
- der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
- begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde;
- der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn
- der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
- begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde.

[Quelle: RIS, Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Fassung vom 08.03.2025]

Diese Infos sind lediglich eine grobe Zusammenfassung, dienen vorbehaltlos nur der Information und sollen Euch nur davor bewahren, dass Ihr in eine solch unangenehme Situation geratet 😊

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Vielen Dank für deine Info! Ich bin seit 50 Jahren Hawaiianer :giggle: und weiß natürlich über die Beschränkungen bescheid, ich finde es aber ausgesprochen nett von Dir, dass du diesen Beitrag geschrieben hast, Danke! Ich war gestern unterwegs dort, es ist wahnsinnig trocken 🔥🔥🔥🔥, also Vorsicht! LG Peter
 
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