L
Gast
(Gelöschter Account)
§ 46 und 99 StVO??????
Autobahn und Strafbestimmungen!
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion erfordert derzeit den Zugriff auf die Seite über den integrierten Safari-Browser.
§ 46 und 99 StVO??????
weil.....?
Ich lerne gern dazu.
wie willst, wennst auf der rechtesten (also halb-ersten) spur fährst von dort aus beurteilen, ob jetzt die rettungsgasse (2. spur von links) ausreichend breit ist (an der stelle noch dazu, weil die straßen z.b. im bereich von auf- und abfahrten unterschiedlich breit sind)?
ausreichend breit für wen? die polizei oder das große bergefahrzeug oder den löschtankwagen?
im kolonnenverkehr ist es kein rechts-überholen, sondern ein vorbeifahren (nicht verboten). man darf also auf der dann versetzten ersten spur (auch wenn das auf dem pannenstreifen ist) an den anderen vorbeifahren - die sich eigentlich falsch verhalten, denn es gilt a) die rechtsfahrordnung und b) in der situation die verpflichtung zur bildung der rettungsgasse.
Breit genug für Einsatzkraftfahrzeuge, Fahrzeuge des Strassendienstes und des Pannendienstes.
Gilt also für Panzer ned? Ich mein nur, falls vorn - also dort wo der Stau halt anfangt - grad a Krieg aus'brochen wär ...
Gilt also für Panzer ned? Ich mein nur, falls vorn - also dort wo der Stau halt anfangt - grad a Krieg aus'brochen wär ..
Dann sollt man eventuell drehen und wieder zurückfahren
Ich nehme mal an, dass in diesem Fall dies durch entsprechende Notfallsverordnungen geregelt wird. Aber ob man da noch von einer "Rettungsgasse" sprechen kann?
Nach dem Motto: " Stell dir vor es ist Krieg und keiner fährt hin!"
Warum überrascht mich das jetzt nicht, Tom!
Wär mein Traum, Samstag Nacht am Ring Taxis plattmachen
Tom macht gerne was kaputt
Also keine Verpflichtung zum Befahren des Pannenstreifens bei Bildung der Rettungsgasse!
Siehe meine Antwort an Oxi: Vorrausschauende Fahrweise!
Die maximale Fahrzeugbreite beträgt 2,60 m.
Beim Einsatz von überbreiten Bergungsfahrzeugen würde man sowieso die entsprechende Richtungsfahrbahn sperren und diese Fahrzeuge dann eben von der anderen Seite heranführen.
Ein Widerspruch: Das Rechtsfahrgebot gilt eben nicht (mehr) im Kolonnenverkehr. (§7 Abs.3 StVo)
Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass bei Verkehrsstockungen die Lenker ihre Fahrzeuge – um eine Rettungsgasse zu ermöglichen – auf den Pannenstreifen lenken und diesen im „Stop-and-go“-Verkehr befahren. In diesem Fall liegt kein verbotenes Befahren von Pannenstreifen im Sinne des § 46 Abs. 4 lit d StVO vor.
wie kommst du drauf, dass der abs. 3 den abs. 1 soweit aufhebt, dass du links fahren darfst, wenn rechts kein fahrzeug ist?
"Stop-and-go" Verkehr bedeutet nicht auf dem Pannenstreifen am Stau vorfahren um eine Rettungsgasse zu bilden.
Stockender Verkehr bedeutetet auch nicht ausschließlich "Stop-and- go" Verkehr.
Die Gesetzeslage ist hier (bewußt?) nicht eindeutig.
Im Zweifelsfall ganz links am linken Fahrstreifen fahren.
Weil der Pannenstreifen kein Fahrstreifen ist! Und er es auch nicht bei Bildung einer Rettungsgasse wird. Das Rechtsfahrgebot ist keine Rechtfertigung zum Befahren des Pannenstreifens.
Wär mein Traum, Samstag Nacht am Ring Taxis plattmachen ...
....die vor der Passage stehen........um dann den Bunnys eine "besondere" Taxifahrt anzubieten
markenzeichen quasi ... destroyed by tom ...
aber im zweifelsfall auf dem pannenstreifen ned. die logik musst mir erst einmal erklären.
hat das BMI einen blödsinn geschrieben?