Rettungsgasse

weil.....?

Ich lerne gern dazu.

http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_OeffentlicheSicherheit/2012/03_04/files/Rettungsgasse.pdf

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.065000.html

mal anders: wie willst, wennst auf der rechtesten (also halb-ersten) spur fährst von dort aus beurteilen, ob jetzt die rettungsgasse (2. spur von links) ausreichend breit ist (an der stelle noch dazu, weil die straßen z.b. im bereich von auf- und abfahrten unterschiedlich breit sind)? außerdem: ausreichend breit für wen? die polizei oder das große bergefahrzeug oder den löschtankwagen?

im kolonnenverkehr ist es kein rechts-überholen, sondern ein vorbeifahren (nicht verboten). man darf also auf der dann versetzten ersten spur (auch wenn das auf dem pannenstreifen ist) an den anderen vorbeifahren - die sich eigentlich falsch verhalten, denn es gilt a) die rechtsfahrordnung und b) in der situation die verpflichtung zur bildung der rettungsgasse.

und schon ist das chaos perfekt.

btw.: in der stvo steht für das ganze thema überhaupt nur in furz - was heißt furz, ein fürzchen.

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00279/imfname_215166.pdf
 
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Die Links kenne ich schon.
Da steht nicht wirklich etwas widersprüchliches drinn, zu dem was ich geschrieben habe. Also keine Verpflichtung zum Befahren des Pannenstreifens bei Bildung der Rettungsgasse!

wie willst, wennst auf der rechtesten (also halb-ersten) spur fährst von dort aus beurteilen, ob jetzt die rettungsgasse (2. spur von links) ausreichend breit ist (an der stelle noch dazu, weil die straßen z.b. im bereich von auf- und abfahrten unterschiedlich breit sind)?

Siehe meine Antwort an Oxi: Vorrausschauende Fahrweise!
Hilft nicht nur beim Spritsparen sondern auch beim Beurteilen der Verkehrslage. ;)

ausreichend breit für wen? die polizei oder das große bergefahrzeug oder den löschtankwagen?

Breit genug für Einsatzkraftfahrzeuge, Fahrzeuge des Strassendienstes und des Pannendienstes.
Die maximale Fahrzeugbreite beträgt 2,60 m. Kann man mal als ungefähren Richtwert ansehen.
Ein Dilemma wirds beim Schneepflug, der die maximale Fahrzeugbreite überschreiten darf.
Beim Einsatz von überbreiten Bergungsfahrzeugen würde man sowieso die entsprechende Richtungsfahrbahn sperren und diese Fahrzeuge dann eben von der anderen Seite heranführen.

im kolonnenverkehr ist es kein rechts-überholen, sondern ein vorbeifahren (nicht verboten). man darf also auf der dann versetzten ersten spur (auch wenn das auf dem pannenstreifen ist) an den anderen vorbeifahren - die sich eigentlich falsch verhalten, denn es gilt a) die rechtsfahrordnung und b) in der situation die verpflichtung zur bildung der rettungsgasse.

Ein Widerspruch: Das Rechtsfahrgebot gilt eben nicht (mehr) im Kolonnenverkehr. (§7 Abs.3 StVo)
 
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Gilt also für Panzer ned? Ich mein nur, falls vorn - also dort wo der Stau halt anfangt - grad a Krieg aus'brochen wär ..

Ich nehme mal an, dass in diesem Fall dies durch entsprechende Notfallsverordnungen geregelt wird. Aber ob man da noch von einer "Rettungsgasse" sprechen kann? :hmm:

Dann sollt man eventuell drehen und wieder zurückfahren

Nach dem Motto: " Stell dir vor es ist Krieg und keiner fährt hin!" :lol:
 
Ich nehme mal an, dass in diesem Fall dies durch entsprechende Notfallsverordnungen geregelt wird. Aber ob man da noch von einer "Rettungsgasse" sprechen kann? :hmm:



Nach dem Motto: " Stell dir vor es ist Krieg und keiner fährt hin!" :lol:

Natürlich sollt man beim drehen beachten nur auf dem Standstreifen zurückzufahren. :lehrer: Schließlich sollt man allen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit bieten zu wählen zwischen Rettungsgasse und Falschfahren..:mrgreen:
 
Also keine Verpflichtung zum Befahren des Pannenstreifens bei Bildung der Rettungsgasse!

einigen wir uns aber schon darauf, dass das schwarze die buchstaben sind?

Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass bei Verkehrsstockungen die Lenker ihre Fahrzeuge – um eine Rettungsgasse zu ermöglichen – auf den Pannenstreifen lenken und diesen im „Stop-and-go“-Verkehr befahren. In diesem Fall liegt kein verbotenes Befahren von Pannenstreifen im Sinne des § 46 Abs. 4 lit d StVO vor.

(Aussendung des BM für Inneres - is ja wer, in dem Zusammenhang, oder?)

Siehe meine Antwort an Oxi: Vorrausschauende Fahrweise!

vorausschauend heißt also: du weißt, welches fahrzeug irgendwann später antanzen wird (weil du musst die rettungsgasse ja gleich ausreichend bilden)? und dann wunderst dich, wenn die entscheidung lautet: ich fahr GLEICH auf jeden fall ausreichend - d.h. äußerst - rechts, wie es die stvo für diesen fall vorschreibt???

Die maximale Fahrzeugbreite beträgt 2,60 m.

dann sag mir einmal, wie du die - ausreichend, aber nicht überschießend - bildest, für den fall, ob links von dir 2 motorräder fahren oder 2 fern-LKW, wenn grad die feuerwehr durchbraust. 2,60 m als richtwert kenne ich natürlich. aber ich behaupte: das kannst du für 2 spuren links von dir nicht so einschätzen, dass du weißt, ob du nun auf der mitte zwischen 1. spur und pannenstreifen fahren musst oder ganz auf dem pannenstreifen.

Beim Einsatz von überbreiten Bergungsfahrzeugen würde man sowieso die entsprechende Richtungsfahrbahn sperren und diese Fahrzeuge dann eben von der anderen Seite heranführen.

ah - und deswegen die rettungsgasse ... aber nicht auf dem pannenstreifen fahren ... :kopfklatsch:



Ein Widerspruch: Das Rechtsfahrgebot gilt eben nicht (mehr) im Kolonnenverkehr. (§7 Abs.3 StVo)

wie kommst du drauf, dass der abs. 3 den abs. 1 soweit aufhebt, dass du links fahren darfst, wenn rechts kein fahrzeug ist?

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

(3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
 
Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass bei Verkehrsstockungen die Lenker ihre Fahrzeuge – um eine Rettungsgasse zu ermöglichen – auf den Pannenstreifen lenken und diesen im „Stop-and-go“-Verkehr befahren. In diesem Fall liegt kein verbotenes Befahren von Pannenstreifen im Sinne des § 46 Abs. 4 lit d StVO vor.

"Stop-and-go" Verkehr bedeutet nicht auf dem Pannenstreifen am Stau vorfahren um eine Rettungsgasse zu bilden. Stockender Verkehr bedeutetet auch nicht ausschließlich "Stop-and- go" Verkehr. Es kommt also auch auf die Beurteilung der Verkehrslage an, neben den Fahrbahnquerschnitt, um das Befahren des Pannenstreifens zur Bildung einer Rettungsgasse zu rechtfertigen.
Die Gesetzeslage ist hier (bewußt?) nicht eindeutig.
Im Zweifelsfall ganz links am linken Fahrstreifen fahren. :mrgreen:

wie kommst du drauf, dass der abs. 3 den abs. 1 soweit aufhebt, dass du links fahren darfst, wenn rechts kein fahrzeug ist?

Weil der Pannenstreifen kein Fahrstreifen ist! Und er es auch nicht bei Bildung einer Rettungsgasse wird. Das Rechtsfahrgebot ist keine Rechtfertigung zum Befahren des Pannenstreifens.
 
"Stop-and-go" Verkehr bedeutet nicht auf dem Pannenstreifen am Stau vorfahren um eine Rettungsgasse zu bilden.

befahren eines fahrstreifens im kolonnenverkehr bedeutet nicht, dass ich als rechtsfahrender warten muss, bis der linksfahrende sein vehikel weiterbewegt hat.

Stockender Verkehr bedeutetet auch nicht ausschließlich "Stop-and- go" Verkehr.

eh ned - was bedeutet, dass man eigentlich schon viel früher gettungsgasse-bildend fahren müsste. und ich schau mir an, was dann erst für ein chaos rauskommt.

Die Gesetzeslage ist hier (bewußt?) nicht eindeutig.
Im Zweifelsfall ganz links am linken Fahrstreifen fahren.

aber im zweifelsfall auf dem pannenstreifen ned. die logik musst mir erst einmal erklären.

Weil der Pannenstreifen kein Fahrstreifen ist! Und er es auch nicht bei Bildung einer Rettungsgasse wird. Das Rechtsfahrgebot ist keine Rechtfertigung zum Befahren des Pannenstreifens.

kannst du sinnerfassend lesen? im NORMALEN straßenverkehr natürlich nicht - ab einer (schwammig vorgegebenen, wie du selber zugibst) verkehrslage, die die bildung einer rettungsgasse erforderlich macht, schon! oder hat das BMI einen blödsinn geschrieben?
 
Wär mein Traum, Samstag Nacht am Ring Taxis plattmachen ... :mrgreen:

meiner auch.....

....die vor der Passage stehen........um dann den Bunnys eine "besondere" Taxifahrt anzubieten

:nono: durt net, wannst dort stehen bleibst, gibts was......

markenzeichen quasi ... destroyed by tom ... :cool:

jojo, jungs und ihre spielsachen.......:mrgreen:

Anhang anzeigen 1029657 anbei ein foto des versuches einer rettungsgasse auf der A 23.........schaut aus wie ein frauenparkplatz.....
 
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Respekt philo, du bist ganz schön stur. ;)

aber im zweifelsfall auf dem pannenstreifen ned. die logik musst mir erst einmal erklären.

Eben weil die Gesetzeslage schwammig ist!
Das kann FÜR dich sprechen, aber auch GEGEN dich!
Es ist nicht zweifelsfrei geklärt, unter welchen Umständen das Befahren des Pannenstreifens zur Bildung einer Rettungsgasse zulässig ist. Damit ist nicht nur der gemeine Autofahrer überfordert, sondern zum Teil sogar auch die Verkehrsjuristen.
Das Befahren des ganz linken Fahrstreifens (im Kolonnenverkehr) hingegen ist aber zweifelsfrei erlaubt!


hat das BMI einen blödsinn geschrieben?

Das BMI, oder genauer die Polizeizeitschrift, zitiert hier den Ministerentwurf zur 24. StVo Novelle!(Also kein Blödsinn)
Es ist eine allgemeine Information für die Strassenaufsichtsorgane und Verkehrsjuristen.

Ausführlicher wird diese Thematik in den Fachinformationen, z.B. vom ÖAMTC Rechtsdienst, behandelt.

(ich schaffs leider nicht direkt zu verlinken, weils ein PDF-Dokument ist. Bitte den "Link" googeln)

Link:
(24. StVO-Nov) - FI 2011/15 - Öamtc
 
Generelles Problem mancher Gesetze: Der einzelne Mensch muss oft eine schwere Entscheidung innerhalb weniger Augenblicke treffen. Danach entscheiden unzählige Sesselfurzer in unzähligen Stunden darüber, ob seine damalige Entscheidung ok war oder nicht. Kurios.
 
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