Privat Diverses Sauna Royal WPG 2011 öffentliche Verhandlung (2)

also werden sie einen eigenen Zugang stemmen müssen ?
oder woanders hinziehen, nehme ich an....
 
also werden sie einen eigenen Zugang stemmen müssen ?
Das Studio war NICHT ebenerdig.
wird eher schwierig - ich stelle mir gerade extra Treppe auf der MaHü vor :haha:
Vermutlich immer noch besser als das shared space Konzept der Grünen und wenigstens werden damit keine Steuer-Geldmittel verschwendet :haha:
Vielleicht gibt es eine EU-Förderung und das ganze wird dann wenn die Politiker die Prostitution endlich ausgerottet glauben in ein paar Jahren UNECSO Kulturerbe :roll:
 
wird eher schwierig - ich stelle mir gerade extra Treppe auf der MaHü vor
Vermutlich immer noch besser als das shared space Konzept der Grünen und wenigstens werden damit keine Steuer-Geldmittel verschwendet
Vielleicht gibt es eine EU-Förderung und das ganze wird dann wenn die Politiker die Prostitution endlich ausgerottet glauben in ein paar Jahren UNECSO Kulturerbe

gefällt mir
endlich zeigt unser roger humor :daumen:
 
gefällt mir NICHT
weil ich auf der MaHü wohne und endlich werden Steuermittel sinnvoll eingesetzt, jedenfalls besser als 25 mio in den Ausbau der SO-Tangente zu stecken....einzig die Sauna vermisse ich, *sniff*
 
Steuermittel sinnvoll eingesetzt,
Die größte Sch... Aktion der Wiener Idiotenregierung seit langem...
Alle umliegenden Seitenstraßen ins Verkehrschaos gestürzt
und jeder der mit dem 13A von A nach B will hat eine viel längere Fahrzeit

einzig die Sauna vermisse ich
Unten war sie zumindest bis vor ein paar Wochen noch angeschrieben...
Vielleicht kann man sie ja ohne Mädels nützen. :schulterzuck:
Für mich persönlich ist Sauna nur was für die kalte Jahreszeit.

Vielleicht kann man die Location günstig (kurzfristig) mieten?
Wäre doch was als Liebesnest für Playboys oder anstelle eines Stundenhotels :mrgreen:
 
endlich werden Steuermittel sinnvoll eingesetzt
wofür denn? für die Schnapsidee "Begegnungszone" - das sind realitätsfremde Träumereien, sonst nix. Und wir dürfen diesen Unfug mit unseren Steuergeldern auch noch finanzieren :mad:
 
Ich und die Mehrheit der Anrainer des 6. und 7.Bezirks finden es jedenfalls toll, und keine "Schnapsidee", und ich bedanke mich recht herzlich für DEINEN Steuergeld-Beitrag, du hast für MICH was sinnvolles geleistet, da kannst du stolz drauf sein :bussal:
 
Das Geld wäre sinnvoller investiert in den miesesten Wohngegenden von 1100 oder 1110.
Bereits gute Gegenden werden weiter aufgebaut, die miesen verkommen weiter.
Menschenverachtend wird da vorgegangen.
 
Das Geld wäre sinnvoller investiert in den miesesten Wohngegenden von 1100 oder 1110.
Bereits gute Gegenden werden weiter aufgebaut, die miesen verkommen weiter.
Menschenverachtend wird da vorgegangen.
@Rentier, meine volle Zustimmung!
aber die Ideen der Frau Vizebürgermeister anfällige Klientele lebt vorwiegend innerhalb des Gürtels, insbesondere in den Bezirken 6, 7, 8 - daher muß sie sich dort profilieren, nicht in 1100 oder 1110. So einfach ist das!
 
nach 10-15 jahren, da wird sich keiner mehr vorstellen können wie es auf der MaHü damals war mit all den autos und lärm, bin auch nicht ganz froh darüber , dass man viel länger fahren muss mit dem auto, aber es tut doch sehr gut wenn man auf der Mahü einfach spazieren und shoppen gehen kann ohne die ganze zeit auf autos aufpassen zu müssen
 
einfach spazieren und shoppen gehen kann ohne die ganze zeit auf autos aufpassen zu müssen
Die Autos sind und waren für mich immer eine wesentlich kleinere und leichter einzuschätzende "Bedrohung" als die größenwahnsinnigen Pedalritter, die sich aus Prinzip an keine Verkehrsregeln halten. Jetzt soll ich meinen Platz auch noch mit Ihnen teilen... Dazu kommen dann noch bettelnde Rumänen und Gruftbesucher ... und in diesem wundervollen Ambiente sollen dann nach Vorstellung der Grünen auch noch Kinder spielen..Mein Gott shared space ist doch was schönes :roll: Aber Hauptsache wir konnten den MIV schikanieren.
 
Nein, aber die Begründung des UVS im ersten Verfahren war MMN wasserdicht. Es gibt im WPG einige Grundsätze, die man nicht uminterpretieren kann. Wäre man der Argumentation der Sauna Royal gefolgt, wäre jegliche Form der Wohnungsprostitution erlaubt, und genau das will der Wiener Gesetzgeber nicht haben.


IRRTUM!


Was der Wiener Gesetzgeber will, liest man im WPG 2011.


§ 9.Abs. 5.

Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.

Hier ist nicht nur die Rede von § 6 Abs. 1. ( Gebäude oder Gebäudeteile ) sondern des gesamten § 6. Auch abs. 2.

Räume derjenigen Person welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.


Das diese Räume keine Privatwohnungen sein können, liest man in § 2. Abs. 5.

Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume.


....also wird fleissig weiter"gestemmt"
 
Vorab: Ich will Euch nicht den Wind aus den Segeln nehmen und wünsche Euch für das behördliche Verfahren nur das Beste. Vielleicht findet Ihr ja wirklich eine passende Interpretation des Gesetzes, die Euren Betrieb zulässt. Ich halte Euch wirklich die Daumen!

Euer Argument kann ich aber überhaupt nicht nachvollziehen:
Räume derjenigen Person welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.

Das betrifft Haus- und Hotelbesuche und ist auf Euch leider überhaupt nicht anwendbar. Nehmen wir an, ich komme zu Euch - dann nehme ich die Dienstleistung in Anspruch, Eure Räume gehören mir aber nicht.

§ 2 Abs 5 hat mit § 6 Abs 2 überhaupt nichts zu tun, weil sich diese Definition nur auf den Abs 1 bezieht.
 
Eure Räume gehören mir aber nicht.


Deine "Mietwohnung" ist auch nicht dein Eigentum, gehört trotzdem dir.

Dein Zimmer in einem Spital ist auch nicht dein Eigentum, es ist trotzdem dein Zimmer.

Jeder Raum, - sei es der Raum des Kunden - der für die Ausübung der Prostitution bestimmt oder verwendet wird, ist laut § 2. Abs.5. ein Prostitutionslokal.



§ 2 Abs 5 hat mit § 6 Abs 2 überhaupt nichts zu tun, weil sich diese Definition nur auf den Abs 1 bezieht.

So eine Einschränkung existiert nicht.

Ganz im Gegenteil.



§ 9.Abs. 5.

Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.
 
Deine "Mietwohnung" ist auch nicht dein Eigentum, gehört trotzdem dir.
Richtig. Sie ist zivilrechtlich in meinem Besitz (Besitz ist ungleich Eigentum).

Dein Zimmer in einem Spital ist auch nicht dein Eigentum, es ist trotzdem dein Zimmer.
Das ist schon problematischer. Ein Kassenbett in einem Mehrbettzimmer begründet ganz sicher keinen Besitz des Raumes. Argumentieren könnte man es bei Privatbetten, wenn sonst niemand im Zimmer ist, wenn sozusagen eine signifikante Hotelkomponente dabei ist. Ob man hier von "Besitz des Raumes" sprechen kann, ist aber stark von der Vertragsgestaltung bzw. der Hausordnung abhängig. Steht in der Hausordnung bspw., dass ein/e Besucher/in jederzeit vom Personal aus dem Zimmer geworfen werden kann, kann man nicht von Besitz sprechen.

Jeder Raum, - sei es der Raum des Kunden - der für die Ausübung der Prostitution bestimmt oder verwendet wird, ist laut § 2. Abs.5. ein Prostitutionslokal.
O.k., so kann man es sicher lesen.

Jetzt aber zu Euch: Wenn ich bei Euch Kunde bin, inwiefern gehört mir dann Euer Raum, sodass der für Euch günstige § 6 Abs 2 anwendbar wäre?
 
Dein Zimmer in einem Spital ist auch nicht dein Eigentum, es ist trotzdem dein Zimmer
Jetzt aber zu Euch: Wenn ich bei Euch Kunde bin, inwiefern gehört mir dann Euer Raum, sodass der für Euch günstige § 6 Abs 2 anwendbar wäre?
Jetzt wird es lustig ;)
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in seinem Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009 nicht einmal die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel als "Hausbesuch" an, der den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG verwirklichen würde.

Zusammenfassend sagt er: Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Zimmer) eine Unterkunft im Sinne des § 5 Abs. 2 WPG habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des § 1 Meldegesetz 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 2 Abs. 1 Wr. ProstitutionsG). Dabei kann dahinstehen, ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Privatzimmers im Stundenhotel aufgetreten sind.

Daraus folgt aber auch, dass Besuche von SW in einem "gewöhnlichen" Hotel grundsätzlich den Ausnahmefall begründen und somit - für den Kunden - "unschädlich" sind.
 
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Zitat Zitat von sauna-royal Beitrag anzeigen
Dein Zimmer in einem Spital ist auch nicht dein Eigentum, es ist trotzdem dein Zimmer
Zitat Zitat von kater001 Beitrag anzeigen
Jetzt aber zu Euch: Wenn ich bei Euch Kunde bin, inwiefern gehört mir dann Euer Raum, sodass der für Euch günstige § 6 Abs 2 anwendbar wäre?
Jetzt wird es lustig
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in seinem Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009 nicht einmal die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel als "Hausbesuch" an, der den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG verwirklichen würde.

Zusammenfassend sagt er: Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Zimmer) eine Unterkunft im Sinne des § 5 Abs. 2 WPG habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des § 1 Meldegesetz 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 2 Abs. 1 Wr. ProstitutionsG). Dabei kann dahinstehen, ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Privatzimmers im Stundenhotel aufgetreten sind.

Daraus folgt aber auch, dass Besuche von SW in einem "gewöhnlichen" Hotel grundsätzlich den Ausnahmefall begründen und somit - für den Kunden - "unschädlich" sind.


Lieber Papillon_bleu



Diese Geschichte unterliegt nicht dem WPG 2011 sondern dem Wiener Prostitutionsgesetz von 1984.

Damals war "Unterkunft, (Wohnung) derjenigen Person" tatsächlich als Hausbesuch (wortwörtlich) als Ausnahme genannt.


§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.
(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).



In WPG 2011 ist es anders.

§ 6. Abs. 2.

Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.

Nix mit Wohnung, Unterkunft oder Hausbesuch.
Diese Wörter fehlen!

Sollte diese Person in einem GEBÄUDE wohnen,......dann gilt

§ 9. (5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.

Demnach, ist Hausbesuch in Wien verboten.


Demnach, Gebäude oder Gebäudeteile als Prostitutionslokal sind im Sinne des § 6. Abs. .1 LAUFHÄUSER!

Verfügungsgewalt über sämtliche zugehörenden Räume haben Prostituierte nur in einem Laufhaus.

§ 6. Abs.1 b) über sämtliche zugehörenden Räume Personen Verfügungsgewalt haben, die Prostitution ausüben;


In allen anderen Prostitutionslokalen (Bars, Saunas, Massagestudios, etc.) haben nicht die Prostituierten die Verfügungsgewalt, sondern die/der Chef/Chefin.

Der Kunde bekommt (bezieht) ein Zimmer und das ist "sein Raum" während seines Aufenthaltes in einem Prostitutionslokal.

Wenn er mehrere Mädchen bestellt, kommen und gehen die Mädchen. Er bleibt in seinem Zimmer.

Als Gegensatz, in einem Laufhaus, dort geht der Kunde zum nächsten Mädchen ins nächste Apartment.

Die Mädchen bleiben in ihren Räumen.


Jetzt aber zu Euch: Wenn ich bei Euch Kunde bin, inwiefern gehört mir dann Euer Raum, sodass der für Euch günstige § 6 Abs 2 anwendbar wäre?


Geht der Gast in die Sauna, (bei uns war das öfter der Fall) ist sein Zimmer für Ihn reserviert.

Sein Raum ist/war für andere Gäste nicht zugänglich.

Sogar die Chefin klopft an, bevor sie hineingeht.



Tatsache ist, das wenn man das genauer liest, es zwei Arten von Prostitutionslokalen gibt.

§ 6. Abs. 1 als Gebäude oder Gebäudeteile (Laufhäuser mit Verfügungsgewalt durch Prostituierte)

und § 6. Abs. 2. Räume derjenige Person...die nicht die Bedingungen (unmittelbarer und gesonderter Zugang) des Abs. 1 erfüllen müssen.
 
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