Diese Position wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfen. Siehe hier:
Was fürs Stundenhotel gilt, gilt um so mehr für ein Studio, das seine "Puffeigenschaft" nicht einmal selbst bestreitet.
Bitte lieber Papillon_bleu
Das hatten wir schon auf Seite 4.
Diese Geschichte unterliegt nicht dem WPG 2011 sondern dem Wiener Prostitutionsgesetz von 1984.
Tatzeit in 2009, Urteil in 2012.
Beurteilt wurde bei der zur Tatzeit geltenden Rechtslage!
Seit 01.10.2011. geänderte Rechtslage!
Vorher war "Unterkunft, (Wohnung) derjenigen Person" tatsächlich als Hausbesuch (wortwörtlich) als Ausnahme genannt.
Wr. ProstitutionsG 1984
§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.
(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).
Seit 01.10.2011 in WPG 2011 ist es anders.
§ 6. Abs. 2. WPG 2011
Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.
Kein Wort mehr über Wohnung, Unterkunft oder Hausbesuch.
Diese Wörter fehlen. Daher nichts mehr mit "zum Wohnen und schlafen benützt" i.S.d. Meldegesetz 1991.
Statt Wohnung, Unterkunft und Hausbesuch steht jetzt im Gesetz das Wort "RAUM".
"Räume derjenigen Person" kann nur ein Prostitutionslokal sein, da Hausbesuche laut § 9. Abs. 5.verboten sind.
§ 9. (5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.
"Räume derjenigen Person" ist ein Prostitutionslokal, da laut § 2. Abs. 5. jeder Raum, welcher für die Ausübung der Prostitution bestimmt oder verwendet wird, ein Prostitutionslokal ist.
§. 2. Abs. (5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume...
Ob der Raum dir, dem Mädchen, oder wem anderen gehört, ist in dem Fall egal.