Privat Diverses Sauna Royal WPG 2011 öffentliche Verhandlung (2)

In jedem erotischen Massagestudio wird der Kunde in einen freien Massageraum geführt.
Die Mädchen kommen einzeln ins Zimmer um sich vorzustellen.
Das Mädchen kommt in das Zimmer des Gastes.
Diese Position wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfen. Siehe hier:
...werden diese Räume doch nicht im Sinne des § 1 Meldegesetz 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 2 Abs. 1 Wr. ProstitutionsG). Dabei kann dahinstehen, ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Privatzimmers im Stundenhotel aufgetreten sind.

Was fürs Stundenhotel gilt, gilt um so mehr für ein Studio, das seine "Puffeigenschaft" nicht einmal selbst bestreitet.
 
Diese Position wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfen. Siehe hier:

Was fürs Stundenhotel gilt, gilt um so mehr für ein Studio, das seine "Puffeigenschaft" nicht einmal selbst bestreitet.

Bitte lieber Papillon_bleu

Das hatten wir schon auf Seite 4.


Diese Geschichte unterliegt nicht dem WPG 2011 sondern dem Wiener Prostitutionsgesetz von 1984.

Tatzeit in 2009, Urteil in 2012. Beurteilt wurde bei der zur Tatzeit geltenden Rechtslage!

Seit 01.10.2011. geänderte Rechtslage!

Vorher war "Unterkunft, (Wohnung) derjenigen Person" tatsächlich als Hausbesuch (wortwörtlich) als Ausnahme genannt.


Wr. ProstitutionsG 1984

§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.
(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).



Seit 01.10.2011 in WPG 2011 ist es anders.

§ 6. Abs. 2. WPG 2011

Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.

Kein Wort mehr über Wohnung, Unterkunft oder Hausbesuch.
Diese Wörter fehlen. Daher nichts mehr mit "zum Wohnen und schlafen benützt" i.S.d. Meldegesetz 1991.
Statt Wohnung, Unterkunft und Hausbesuch steht jetzt im Gesetz das Wort "RAUM".

"Räume derjenigen Person" kann nur ein Prostitutionslokal sein, da Hausbesuche laut § 9. Abs. 5.verboten sind.

§ 9. (5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.

"Räume derjenigen Person" ist ein Prostitutionslokal, da laut § 2. Abs. 5. jeder Raum, welcher für die Ausübung der Prostitution bestimmt oder verwendet wird, ein Prostitutionslokal ist.

§. 2. Abs. (5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume...


Ob der Raum dir, dem Mädchen, oder wem anderen gehört, ist in dem Fall egal.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Sorry, wenn ich nochmals frage, wie ist denn der Status ?
(ich wohne unweit und vermisse die diskrete Massage-Location mit Sauna-Möglichkeit seeeeeeeehr)

Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung bzw. Bescheid ?

Ohne mir den Thread genau durchlesen zu wollen, wo liegt das Problem ?
Dass man ein Prostitutions-Lokal betreibt, das einen gemeinsamen Eingang mit anderen privaten Mietbewohnern/Wohnungseigentümern des Hauses hat ?

Wie machen das dann andere Etablissements, wie zB Linke Wienzeile 158 oder Murlingengasse 3 ?
oder sind diese "reine Bürogebäude" ?

LG, Alex
 
Ohne mir den Thread genau durchlesen zu wollen, wo liegt das Problem ?

§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen


Nachdem man ein Fenster ia nicht als Zugang ansieht und die SR nicht ebenerdig liegt -> keine Genehmigung möglich
Ich hoffe, dass war jetzt kompakt und verständlich. ;)


Wie machen das dann andere Etablissements, wie zB Linke Wienzeile 158 oder Murlingengasse 3 ?
Murlingengasse erfüllt diese Voraussetzungen

Linke Wienzeile: kA vielleicht ist da was mit der Rückseite über Mollardgasse getrickst oder sie bieten tatsächlich nur Massage an :haha: :mrgreen:

Man soll auch nicht bei rot nicht über die Straße gehen....
Aber es gibt trotzdem Leute, die sich nicht daran halten und Jahre lang passiert ihnen nix

oder sind diese "reine Bürogebäude" ?
hat keinen Einfluss darauf
 
OK danke RogerWilco, dann wird es wohl nichts mehr mit diesem Lokal....da ich annehme, dass sich der Bau eines gesonderten Zugangs zu den Räumlichkeiten im 1.Stk wohl nicht rechnen wird...
 
Als ich letztes Mal vorbei gegangen bin war das Schild noch da :schulterzuck:

Eigentlich könnte man die Infrastruktur ja auch für ein normales Massagestudio nutzen...
An dem Standort kannst sicher €60/h die verlangen...
 
Zurück
Oben