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Gast
(Gelöschter Account)
Ist eine Dame heute noch da...
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JaMädls da?
Hab keine gefunden leider
Sind ja auch ein paar Stunden vergangen zwischen Frage und AntwortHab keine gefunden leider
Wenn einer glaubt er muss sich die Palme wedeln soll seinen Eintritt besser im Pornokino investieren als im einen Freizeit Zentrum unschuldige Männer geraten dann in Verruf !!!Wer nicht ohne sich einen von der Palme zu wedeln im FKK Bereich sein kann scheint eine schwere Jugend gehabt zu haben, die Menschen dort sind nicht eure wixobjekte, sondern wie ihr auch zahlende Besucher, irgendwann wird es wieder soweit sein, das die Polizei ihre Runden fährt und euch knilche erwischt...
Man muss sich ja nicht wichsend 2cm daneben hinstellen. Meiner Erfahrung nach funktioniert freundliches und unaufdringliches Fragen am Besten und wenn man schaut wie sie schon vorher beim Hingehen reagieren, noch bevor man was sagt, dann hat man eh schon eine Idee, ob sie lieber alleine bzw. ohne Zuschauer verbleiben wollen oder nicht.
Man kann sich ja die Palme wedeln , nix dagegen einzuwenden , aber nur solange bis sich keiner gestört fühlt aber trotztem vorsicht !!!
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1.
an ihr oder
2.
vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
Die "Warze" ist da ein Sonderfall unter den Wedlern.
Der Typ rennt gefühlte 17 mal um den See und glaubt es geht was. Versteckt sich oben an der Straße, hinter den kleinsten Buschen bzw an den Abgängen. Sobald man dann aufsteht, sucht er das Weite.
Unglaublich nervig...