Outdoor Schwarzl See

Wer nicht ohne sich einen von der Palme zu wedeln im FKK Bereich sein kann scheint eine schwere Jugend gehabt zu haben, die Menschen dort sind nicht eure wixobjekte, sondern wie ihr auch zahlende Besucher, irgendwann wird es wieder soweit sein, das die Polizei ihre Runden fährt und euch knilche erwischt...
Wenn einer glaubt er muss sich die Palme wedeln soll seinen Eintritt besser im Pornokino investieren als im einen Freizeit Zentrum unschuldige Männer geraten dann in Verruf !!!
 
Man muss sich ja nicht wichsend 2cm daneben hinstellen. Meiner Erfahrung nach funktioniert freundliches und unaufdringliches Fragen am Besten und wenn man schaut wie sie schon vorher beim Hingehen reagieren, noch bevor man was sagt, dann hat man eh schon eine Idee, ob sie lieber alleine bzw. ohne Zuschauer verbleiben wollen oder nicht.

Ich seh schon, das braucht Übung, und dazu bin ich zu selten dort. Also probier ich´s gleich gar ned. Viel Spaß den Profis!
 
Es traut sich eh niemand her gg da stehn s 5 m entfernt im Gebüsch machen an Riesenwirbel und wenn man sie dann sieht gehen s auf Tarnung gg de Spinner sagst was sans weg da gibt s a paar solche Spezis gg aber Spanner sind s keine und regen sich noch auf über solche gg und 5 min später siehst as selbst in den Büschen wichsen!Ich würd mich schämen irrwann wird einer mal ne schelle abfangen von jemanden gg Es reicht ja schon wenns t nur deine Frau eincremst da fangen s schon an zu wichsen ! Sagenhaft aber was soll ma machen , am besten gar nichts!:mad:;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm...war schon soo oft am See ,noch nie jemand wichsen gesehen....obwohl viel unterwegs dort....war womöglich nur an anständigen Tagen dort :lol:
 
Ich hab schon soooo oft gewichst, war aber noch nie beim Schwarzl FKK Bereich.

Würde aber da auch nicht zum wichsen hingehen ...
 
Man kann sich ja die Palme wedeln , nix dagegen einzuwenden , aber nur solange bis sich keiner gestört fühlt aber trotztem vorsicht !!!
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

1.

an ihr oder

2.

vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
 
Man kann sich ja die Palme wedeln , nix dagegen einzuwenden , aber nur solange bis sich keiner gestört fühlt aber trotztem vorsicht !!!
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

1.

an ihr oder

2.

vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Das hilft ja nix.
Bis die Polizei da ist, sind die gleich schnell in ihren Autos verschwunden wie sie gewedelt haben.
 
Die "Warze" ist da ein Sonderfall unter den Wedlern.
Der Typ rennt gefühlte 17 mal um den See und glaubt es geht was. Versteckt sich oben an der Straße, hinter den kleinsten Buschen bzw an den Abgängen. Sobald man dann aufsteht, sucht er das Weite.
Unglaublich nervig...
 
Die "Warze" ist da ein Sonderfall unter den Wedlern.
Der Typ rennt gefühlte 17 mal um den See und glaubt es geht was. Versteckt sich oben an der Straße, hinter den kleinsten Buschen bzw an den Abgängen. Sobald man dann aufsteht, sucht er das Weite.
Unglaublich nervig...

Dem Trottel musst du direkt und deutlich die Meinung sagen. Nachdem ich ihn schon vom Schwarzl kannte, habe ich ihn - zu meiner Überraschung - mal in der Auster gesehen. Mein Blick hat gereicht....
 
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