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Vertrauenswürdigen Quellen zufolge wurde diese Woche ein Gesetzesvoranschlag eingebracht, welcher uns eine steuerliche Erhöhung im Ausmaß von 4% auf Kondome, Gleitcremes, Latex und anderweitige Produkte aus dem Sortiment der Liebesartikel einbringt.
Paragraph 126b Abs. 2 Z. 5 ErG in der Novellierung aus dem Jahre 2006 regelt jedoch eindeutig Wettbewerbsverzerrungsmodalitäten, die notfalls mit Bescheiderlass rechtliche Gültigkeit erlangen.
Jetzt saugen sie uns schon den Spatz aus. Wie denkt Ihr darüber?
Paragraph 126b Abs. 2 Z. 5 ErG in der Novellierung aus dem Jahre 2006 regelt jedoch eindeutig Wettbewerbsverzerrungsmodalitäten, die notfalls mit Bescheiderlass rechtliche Gültigkeit erlangen.
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