Bei Delikten nach dem Sexualstrafrecht, ist eine Verwaltungsstrafe unmöglich. Alle strafrechtlichen Vergehen werden von einem Strafrichter entschieden. Daher musst du mit einem Gerichtsverfahren rechnen und bist dann auch ein vorbestrafter Sexualverbrecher. Ich habe es
>>>hier<<< schon geschrieben, dass es für Delikte nach dem Sexualstrafrecht keine Strafzettel gibt. Daher finde ich es besonders mutig von dir, dass du bei der Gelegenheit gleich mal ein öffentliches Geständnis über begangene Straftaten abgibst.
Dieses Forum zeichnet sich durch besonders verantwortungsvolles Verhalten aus, und hat sogar einen eigenen Bereich für rechtliche Belange. Wenn du auf meine Sig klickst, dann kommst du direkt dort hin. Aber da ich dich nicht so lange auf die Folter spannen möchte, folgend die wichtigsten Paragraphen:
§ 208 Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
[Abs 2 eingefügt durch BGBl I 2004/15].
Hier ist zu beachten, dass in Österreich nach geltender Rechtssprechung schon eine sittliche Gefährdung vorliegt, wenn ein Geschlechtsteil sichtbar ist. Wenn du also am Weikerlsee außerhalb des offiziellen FKK-Bades nackt herumspazierst, dann könntest du schon von einer Mutter, die zufällig auch dort mit ihren Kindern vorbei kommt, wegen dieses Paragraphens angezeigt werden. Und bei weiteren sexuellen Handlungen, darfst du dann auch gleich mit einem höheren Strafmaß rechnen.
§ 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.
[Neugefasst durch BGBl I 2004/15].
Hier ist bei Abs. 2 zu beachten, dass du schon strafwürdig bist, wenn deine sexuelle Handlung unmittelbar wahrgenommen werden könnte. Das heißt, du bist auch dann strafwürdig, wenn es gar keine Personen gibt, die du mit deiner sexuellen Handlung belästigt hast.
§ 219 Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wegen einer öffentlichen geschlechtlichen Handlung kann man eine Vorstrafe erhalten. Meine Frau und ich Spazieren schon seit Jahren im Naturschutzgebiet rund um die Weikerlseen und treffen dort regelmäßig auf Kinder, die meistens mit ihren Müttern oder Eltern unterwegs sind, aber auch oft in kleineren Gruppen ohne Erwachsene. Es ist sogar so, dass wir heuer schon besonders viele Kinder gesehen haben. Die Spazierwege rund um den Weikerlsee erfreuen sich offenbar bei den Familien und Kindern der solarCity immer größerer Beliebtheit.
Aber auch ohne der Anwesenheit von Kindern ist am Weikerlsee kein Swingerclub, und alles, abgesehen von einem normalen FKK-Baden im offiziellen Bereich, ist schon strafrechtlich relevant, da verboten. Darunter fällt natürlich auch Prostitution von Strichern und Huren, die dort auch ab und zu ihr Glück versuchen. Denn öffentliche Prostitution ist nach dem OÖ-Polizeigesetz verboten.