Ok, einmal noch, dann schweig i zu dem Thema
ich kann die polizei ja nicht auf verdacht auf die landstraße zwischen km 12 und 14 schicken, eil dort vielleicht ein hase liegt.....
@ maggi
Ja, das mag ja alles Sinn machen, aber das hast
nicht du zu entscheiden. Du hast den Unfall zu melden. Ein Anruf ("Ich glaube ich habe einen Hasen...bin mir nicht sicher....kann ihn nicht finden.....") und die Sache ist erledigt. Net nur kurz in Rückspiegel schaun und weiterfahren (damit mein ich nicht dich Peach, sondern maggi meinte du sollst das in den Einspruch schreiben.)
Und was ich mit "Auf da BH sans net deppad" meine ist, das ja Peach den Unfall sehr wohl bemerkt hat und dies wahrscheinlich bei der Polizei am nächsten Tag auch angegeben hat, nehme ich mal an. Und wir reden ja nicht von einem eingedellten Kennzeichen, sondern von einem gröberen Schaden, wo man schon einen Knall im Fahrzeug hört. Und da geht auch der/die Zuständige des Strafamtes der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder BPD) davon aus, dass Peach von dem Unfall was mitbekommen haben
muss.
Also Handy raus - Notruf wählen - Unfallschilderung - Pflicht erfüllt. Sie hat an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken, denn sie hatte einen Unfall und es ist ihr der Zustand des Unfallgegners nicht bekannt. Der Hase kann tot oder verletzt im Graben liegen. Wird der Jäger rechtzeitig verständigt, ist das Wild noch verwertbar.
Damits das bessa vorstellen kannst, geh von einem angefahrenen Reh aus, weil bei einem kleinen Tier neigt man eher dazu weiterzufahren, als bei einem großem. Wenns elendig zugrunde geht und die Nacht im Graben liegt, kanns der Jäger nicht mehr verwerten.
in der stvo steht was von verhältnismäsigkeit. d.h. wenn ich stehen bleib und keinen schaden erkennen kann, dann kann dem hasen auch net viel passiert sein.
Sorry, aber des is a Unsinn. Nur weil mein Auto net schwer beschädigt ist (ein leichter Schaden war ja schließlich zu sehen) heisst das noch lange nicht, das dem Hasen auch nix passiert ist. Ist ja kein Wildschwein, sondern ein Hase. Den brauchst mit an 50er nur leicht streifen, fliegt der durch Sonn und Mond. Der von dir zitierte Blick in den Rückspiegel reicht da ja wohl kaum aus.
Darum finde ich einen Einspruch, der auf "Ich hab glaubt, es is eam scho nix passiert" basiert nicht zielführend. Sie hat ja schon zugegeben einen Wildunfall gehabt zu haben. Der Tatbestand der Fahrerflucht ist erfüllt, das garantier ich dir. Ich würde wie schon erwähnt mehr in Richtung Schadensbegrenzung gehen.
Und die Verhältnismäßigkeit, die du meinst steht im SPG und nicht in der StVO.
@Peach:
1. Du kannst schon sowas ähnliches schreiben, wie es maggi geschrieben hat. Aber ich würde der BH nicht sagen, dass das gar keine Fahrerflucht ist, denn da sehe ich nur geringe Chancen wie du da wieder rauskommst. Aber du kannst den Brief von maggi (leicht entschärft) hernehmen um gegen die Strafhöhe einen Einspruch zu verfassen. Verstehst du, was ich meine? Der Unterschied ist, dass du in dem einen Fall sagst: "Nein meine Herren, das war keine Fahrerflucht!" und im anderen Fall sagst: "Ok, es ist mir jetzt bewusst, dass es Fahrerflucht war aber ich wollte keinesfalls Fahrerflucht begehen und habe nach besten Wissen und Gewissen gehandelt, weil ......" Klingt ähnlich, aber führt eher zum Ziel.
2. Bitte net die vorgeschlagene Bin-im-Schock-weitergefahren-Idee weiterverfolgen.
3. Kannst dich bei dem Polizisten ja mal bei Gelegenheit bedanken, dass er dich über die Anzeigeerstattung nicht in Kenntnis gesetzt hat. Da wär nix dabei gwesen, des hätt er dir scho sagen können, dass des a Fahrerfluchtanzeige zur Folge hat
Nowas: I komm aus dem Fach und würds so machen.