§ 9 Absatz 2 StVO 1960
Lenkerin beziehungsweise der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einer Fußgängerin oder einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich die Lenkerin oder der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann. Falls erforderlich, hat sie beziehungsweise er vor dem Schutzweg anzuhalten.