...ich bin ja echt der allerletzte, der irgendjemanden seinen Fetisch absprechen will bzw. hier den "Staat" mit "Legalitätsfragen" in solche Bereiche groß eingemischt sehen möchte...
bin selbst in einer Partnerschaft mit einer SM-affinen Partnerin---
...aber wenn es in härtere Bereiche geht (also wie in diesem thread angesprochen..) - kommt man schon recht leicht in ein paar Grauzonen...
...wo hört "beidseitiges Einverständnis" auf - und wo beginnt echte "Körperverletzung"?...
...wenn ich mich im NICHT sexuellen Kontext von jemandem blutig schlagen ließe - auch MIT meiner Zustimmung! - und ein Zeuge beobachtet dies und zeigt den Schläger an....würde der bei entsprechender "Beweislast" wohl verurteilt werden - und wenn ich zB. vor Gericht aussagen würde, dass ich dies ja "wollte" - würde diese Aussage wohl eher als Indiz einer psychischen "Störung" meinerseits gewertet - aber nicht als "Entlastung"´des Schlägers...
---aber da gibts sicher keine realen "Fälle", weil ja gerade im SM Bereich durch das Einverständnis beider Partner - und der intimen, privaten Atmsophäre keine dahingehende Öffentlichkeit relevant ist...
und WENN jemand hier DOCH Anzeige erstattet (siehe Kachelmann-Prozess) - DANN ist ja diese "Einvernehmlichkeit" nicht mehr gegeben - und alles läuft ganz "normal" unter Vergewaltigung und/oder Körperverletzung....
---also: es ist wahrscheinlich juristisch ebenso vage wie einfach: "wo kein Kläger - da auch kein Richter" - WENN es zu einer Anklage kommt: is sowieso vorbei mit der "Einvernehmlichkeit"....
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PS: auch hier weiss wiki natürlich wieder (fast) alles:
"Nach § 90 Abs1 StGB ist eine Körperverletzung (§ 83 Abs2 StGB) oder eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB, Bezug nehmend auf § 81, Fahrlässige Tötung) nicht strafbar, wenn das „Opfer“ einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die (aktuell geltenden) guten Sitten verstößt.[56] Eine leichte Verletzung (im Urteil: „Striemen nach Fesselung und Auspeitschen“) ist bei Einwilligung des „Opfers“ grundsätzlich erlaubt.[57] Strafbar ist es auf jeden Fall, wenn es vorhersehbare schwere Körperverletzungen[57] (§ 84 Abs1 StGB, das ist eine Gesundheitsschädigung oder eine Berufsunfähigkeit, die länger als 24 Tage dauert) oder den Tod des „Opfers“ zur Folge hat´(...)"
ABER....die "Grauzone" bleibt - eh wie von mir oben angenommen...
"Zum konkreten Fall der leichten Körperverletzung durch Handlungen im BDSM-Bereich gibt es allerdings keine gefestigte Rechtsprechung.[58] Es kann durchaus sein, dass der Oberste Gerichtshof im BDSM-Bereich auch leichte Körperverletzung abseits von Striemen als sittenwidrig und somit als strafbar ansieht. Ob eine Handlung gegen die guten Sitten verstößt, hängt in Österreich nämlich davon ab, ob einem vorbildlichen Menschen die Sorge um die Gesundheit des „Opfers“ wichtiger wäre als die Rücksicht auf dessen Wünsche. Es besteht also keine Rechtssicherheit."
(Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/BDSM#.C3.96sterreich)
man lernt eben immer was dazu.......