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im übrigen, besonders leiwand ist folgender absatz - soziproloärmelschonerbeamtendeutsch at its best
"(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt."
schon an dieser widersinnigen Formulierung erkennt man, was für ein Pfusch dieses Gesetz ist. Offenbar liest sich das nicht einmal jemand auf Plausibilität durch, bevor es veröffentlicht wird