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Geschlossen sind sie, zumindest dem Gesetz (und der VO) nach – Betretungsverbot in der VO 96...warum werden Studios,LH,Clubs etc nicht sofort geschlossen??
§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs … von Dienstleistungsunternehmen ... zum Zweck ... der Inanspruchnahme von Dienstleistungen … ist untersagt.
(Ich übersehe dabei nicht, dass die Laufhausbetreiber ja nur an die SWs Dienstleistungen erbringen. Dann dürfen halt die nicht den Dienstleistungsbetrieb des Betreibers betreten.)
(Ich übersehe dabei nicht, dass die Laufhausbetreiber ja nur an die SWs Dienstleistungen erbringen. Dann dürfen halt die nicht den Dienstleistungsbetrieb des Betreibers betreten.)
Strafbar (die Strafbestimmungen stehen im COVID-Massnahmengesetz) machen sich der Betretende …
§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
… und der Betreiber
(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.