Aus unserer deutschen Presse.... Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt:
"Mit einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt. Ärzte dürfen demnach auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat.
Nach dem Urteil kommt es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise das Entfernen eines Ernährungsschlauchs. Auch bei bewusstlosen Patienten sei allein der mutmaßliche Wille entscheidend. Der BGH sprach damit einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt aus München frei. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft hatten den Freispruch beantragt.
Der Anwalt hatte seiner Mandantin geraten, den Schlauch für die künstliche Ernähung zu durchtrennen, um ihre seit fünf Jahren im Koma liegende Mutter sterben zu lassen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Die Frau hatte vor ihrer Erkrankung mündlich geäußert, dass sie für solch einen Fall keine Behandlung mehr wolle. Die Tochter schnitt den Schlauch zwar durch, ihrer 76-jährigen Mutter wurde jedoch erneut eine Sonde gelegt. Die Komapatientin starb wenige Wochen später eines natürlichen Todes.
Umstrittene Rechtsprechung
Vom Landgericht Fulda war der Anwalt zuvor wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte nun Erfolg.
Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob Ärzte und Betreuer sich bei der Umsetzung des Patientenwillens durch "aktives Tun" strafbar machen, wenn sie etwa Magensonden zur künstlichen Ernährung durchtrennen, weil das Strafgesetzbuch die Tötung auf Verlangen verbietet. Passive Sterbehilfe war demnach nur zulässig, wenn eine lebensnotwendige Behandlung passiv "unterlassen" wurde.
Der BGH präzisierte nun den aus seiner Sicht "ungewissen und konturlosen Begriff" der passiven Sterbehilfe durch den von Patienten gewollten "Behandlungsabbruch". Demnach können Ärzte und Betreuer künftig medizinische Behandlungen, die den natürlichen Sterbeprozess hinauszögern, aktiv beenden, ohne sich strafbar zu machen. Dies sehe auch das 2009 in Kraft getretene Betreuungsgesetz vor, entschied der BGH.
Die Tochter war bereits vom Landgericht freigesprochen worden, weil sie sich aufgrund der Beratung ihres Anwalts zum Behandlungsabbruch berechtigt gesehen hatte. Ihr wurde deshalb ein Verbotsirrtum zugute gehalten, dem Juristen jedoch nicht.
Positive Reaktionen auf Urteil
Unterdessen ist das Urteil auf überwiegend positive Resonanz gestoßen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte, dass der BGH "dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu Recht einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt" habe.
Auch die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) äußerte sich positiv. Nach Auffassung der christlichen Ethik gebe es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen, erklärte die Kirche. Einen Menschen sterben zu lassen sei bei vorher verfügtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten. Zur Endlichkeit des Lebens gehöre auch, dass man das Herannahen des Todes zulässt, wenn die Zeit gekommen ist."
Quelle:
www.t-online.de
lg
Jenna