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Gast
(Gelöschter Account)
Für die Paragraphen-Fetischisten:
Tierhaltegesetz:
§3.Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1.Menschen nicht gefährdet,
2.Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3.fremde Sachen nicht beschädigt werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
§5.
(1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet §6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs.
5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet §6, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
Somit müssten die Hunde an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, da Menschenansammlung
Jetzt soll mich nochmal wer fragen, warum wir mit Zimmer, Küche und Kabinett zur Insel fahren
Tierhaltegesetz:
§3.Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1.Menschen nicht gefährdet,
2.Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3.fremde Sachen nicht beschädigt werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
§5.
(1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet §6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs.
5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet §6, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
Somit müssten die Hunde an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, da Menschenansammlung
Jetzt soll mich nochmal wer fragen, warum wir mit Zimmer, Küche und Kabinett zur Insel fahren