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Gast
(Gelöschter Account)
Ich glaube er will wissen ob er als Kunde im Wiederholungsfall so wie Betreiber und Mädel (?) mehr zahlen muss als beim ersten Vergehen.Ich meinte eine Vorstrafe des Freiers nach dem WPG.....
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Ich glaube er will wissen ob er als Kunde im Wiederholungsfall so wie Betreiber und Mädel (?) mehr zahlen muss als beim ersten Vergehen.Ich meinte eine Vorstrafe des Freiers nach dem WPG.....
Mit konkreten Fakten kann ich dir nicht dienen!Eigentlich will ich wissen, wieviel man beim ersten Mal zahlt.
Auch als Kunde?Dass man im Wiederholungsfall mehr zahlt weiß ich.....
(§17 (3) schreibt im Gegensatz zu den anderen §§ nix zu Wiederholungen)
Ich wußte, Du schaffst dasIch hab´s gefunden
Man sollte aber schon eine sinnvolle Begündung aufführen, weils im Falle einer Ablehnung dann richtig teuer wird.
Kannst mir bitte die Adresse (auch per PN) verraten? Da würde ich gerne hinfahren und mir das live geben.Es gibt falsche WPG-Kontrollen. Kommt ein besonders dummer Freier mit Ehering ruft Mädel ihren Freund an der dann in "Uniform" eine "Kontrolle" durchführt und die 500 in bar kassiert. Manch besonders eingeschüchterter lässt sich dann auch zum nächsten Bankomaten begleiten.
Kannst mir bitte die Adresse (auch per PN) verraten? Da würde ich gerne hinfahren und mir das live geben.
Plus die Aktion der echten Polizisten, die ich danach anrufen werde oder sie geben mir 500 Euro...
ich zitiere § 19 VSTG:
(2) Im ordentlichen Verfahren ......
Ist sie hier im Forum? Wie ist ihr Nick?Meine Schwägerin kannst auch fragen, die fragt dann ihren Cousin, der ist wirklich vertrauenswürdig und wird dir nur knallharte Fakten mitteilen.
1. Es geschehen ist, dass ein Polizist bei einer verdeckten Ermittlung den Satz "Geld spielt keine Rolle" im Zuge einer noch nicht offensichtlichen Anbahnung zum Zwecke einer sexuellen Dienstleistung gesagt hat ...
2. Ein Polizist nicht nur auf das Zimmer mitgegangen ist,
Wurde eine Strafe eingehoben waren es €500
Das ist jedenfalls mittel Organstrafverfügung nicht möglich.
Kommt drauf an, was in der Ermächtigungsurkunde steht, bzw. was im Anhang dazu steht
Sofern es dazu keine gesonderten Verwaltungsvorschriften gibt, ist die Ermächtigung auf 90 zu beschränken.
Und wenn dann eben im Anhang zur Ermächtigungsurkunde steht, dass der RB das darf, dann isses eben so... ;-)
Ermächtigungsurkunden können nur im Rahmen des VstG gegeben werden. Eine Ermächtigungsurkunde die nicht durch einschlägige gesetzliche Bestimmungen gedeckt ist, ist jedenfalls nicht zulässig.
Na sie wird doch durchs wpg gedeckt....
Im wpg steht 500,- und im anhang steht der rb darfs kassieren. ..
Wo is das Problem?
Sry, die Ermächtigung ist gemäß WPG 2011 auf 100 begrenzt.
Insofern korrigiere ich meinen vorherigen Beitrag von 90 auf 100.