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Bevor Fragen auftauchen:Sie hat denn Genehmigung schon lange und es wurde von der Stadt eine Verordnung rausgegeben damit die das blockieren könnten - aber Genehmigung war vorher da
Par 3(2)6 iVm Par 5(1) NÖProstG igF
Wenn die GemeindeVO oder ein auf ihrer Basis erlassener Bescheid angefochten wird, muss die Gemeinde darlegen, dass die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder die Kennzeichnung des Gebäudes an dieser Stelle die Nachbarschaft unzumutbar belästigt, dass dadurch Jugendliche sittlich gefährdet werden oder dass sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
N.B.: Solange es keinen (gerechtfertigten) ÖM-Vösendorf-Thread gibt, möge dies hier nicht als OT verstanden werden.
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