Hobbyhuren und unliebsame Polizeikontakte

Doch ein privater Besuch im Bordell, wo man als Polizist bekannt ist
Erstens war er nicht bloß als Polizist bekannt, sondern hat seine Amtsstellung als Angehöriger der Sicherheitswache besonders betont. Zweitens wurde er entgegen Deiner Darstellung nicht allein deshalb entlassen, weil er in dem Lokal verkehrt hat, sondern vor allem weil er dem Betreiber des Lokals einen EKIS-Auszug besorgt hat.
Folter und Scheinhinrichtung. In so einem Fall wurden die Polizisten von der Disziplinarkommission nicht entlassen und auch der Verwaltungsgerichtshof schließt nicht aus, dass die Beamten weiter im Dienst bleiben dürfen: VwGH 2007/09/0320 vom 18. September 2008.
Der VwGH sah sich veranlasst ausdrücklich anzumerken:
"Auch das ... Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es - wie zur Vermeidung von Missverständnissen anzumerken ist - nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung - wie im vorliegenden Fall - sehr schwer ist."​
Da der VwGH nur kassatorisch entscheiden kann, kann er es kaum deutlicher zum Ausdruck bringen, dass die Beamten zu entlassen sind.
 
@barfly: Ich bin sicher, unsere Sicht der Fälle unterscheidet sich nur um spitzfindige Nuancen, doch die Unterschiede in den Folgerungen sind beachtlich:

Zum Huren-Polizisten: Die drei Disziplinarvergehen waren in Punkt 1 und 2 eine einzige (!) EKIS Anfrage samt Weitergabe nach außen und in Punkt 3 der private Aufenthalt im Bordell. Die Weitergabe von EKIS Auskünften an Politiker, Journalisten und Detekteien war damals durchaus verbreitet (deswegen wohl war ja der zuständige Kollege gleich behilflich, wobei ihn der Huren-Polizist später gedeckt hat und die Verantwortung für die Abfrage auf sich genommen hat), hat im konkreten Fall laut Gerichtsurteil niemanden geschadet, der Polizist ist auch von Gericht mangels Schuldbeweis freigesprochen worden und die Sache wäre dienstrechtlich wohl mit einer Abmahnung zu erledigen gewesen. Die eigentliche Dienstverfehlung war also Punkt 3, der freundschaftliche Kontakt zu einer Sexworkerin. Der Verwaltungsgerichtshof führt im wesentlichen aus, dass er zu entlassen sei, weil der Polizist "zu einem mit der Kriminalität in Nahebeziehung stehenden Milieu" Kontakt hatte. Somit habe er "ein bedenkliches unwürdiges Verhalten zu verantworten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, das die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen musste".

Zu den Folter-Polizisten: Die Polizisten haben einen ihnen anvertrauten Schubhäftling in eine Lagerhalle gebracht, ihm dort schwerste Verletzungen beigebracht (mit Schlagstock, Tritten und Fäusten zusammengeschlagen, mit dem Dienstwagen angefahren) und eine Scheinhinrichtung insziniert. Die österreichische Bundesregierung musste sich deshalb vor Ausschüssen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, zur Bekämpfung der Folter und zur Bekämpfung von Rassissmus rechtfertigen, die Polizisten wurden auch vor Gericht strafrechtlich verurteilt, doch vom Disziplinarsenat wurden sie nicht entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass diese Entscheidung rechtswidrig sei, betont jedoch: "Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht dazu berechtigt, die Strafbemessung an Stelle der belangten Behörde vorzunehmen." Weiter gibt der Gerichtshof der Disziplinarbehörde eine Anleitung, wie sie die Entlassung auf rechtlich einwandfreie Weise vermeiden könne: Die Disziplinarbehörde müsste nur zugeben, dass zwar eine schwere Dienstverfehlung vorliegt, dürfte aber dennoch daraus schließen, dass eine Entlassung nicht notwendig sei. Der Verwaltungsgerichtshof könnte dies nicht korrigieren, solange die Begründung nicht völlig schwachsinnig ist.

Der Unterschied zwischen den Fällen liegt also darin, dass beim Hurenpolizisten eine solche Anleitung fehlt, wie die Entlassung vermieden werden kann. Im Fall der erwiesenen Folter lehnt der Gerichtshof wohl auch das Verhalten der Polizisten ab, doch das Erkenntnis ist in Bezug auf die Entlassung weniger apodiktisch.

Ich bin dabei durchaus auch eher der Ansicht, dass der Gerichtshof die Folter stark missbilligt hat und die Anleitung zur Vermeidung einer Entlassung möglicherweise nur diese Missbilligung ungeschickt ausgedrückt hat. Ich halte es jedoch für völlig überzogen, dass ein nicht strafbarer freundschaftlicher Kontakt zu einer Sexworkerin so schwer wiegt, dass trotz Freispruchs in den dienstlich relevanten Anschuldigungen die Entlassung ausgesprochen werden muss. Es wurde seither, möglicherweise wegen derartiger Urteile, die so gravierend in das Privatleben eingreifen, auch das Dienstrecht geändert (ohne dass die Eingriffe in das Privatleben ganz aufgehört hätten, siehe oben zitierte Fälle).
 
Nach diesem Intermezzo über die disziplinäre Verfolgung von Polizisten, die Freundschaften mit Sexworkern pflegen, wieder zurück zur Verletzung des Privatlebens von sexuell aktiven Frauen durch polizeiliche Ermittlungen. Der im September verstorbene Autor William Safire hat schon vor 20 Jahren, in der The New York Times vom 11. Oktober 1979, auf diese Gefahr bei der polizeilichen Kontrolle von Sexwork hingewiesen. Bemerkenswert ist, dass Safire dem konservativen Lager angehört, siehe WIKI: Safire.

Der Kauf und Verkauf von Sex - als private oder als gewerbliche Vereinbarung zwischen Erwachsenen - soll nach Safire nicht Angelegenheit der Regierung auf irgendeiner Ebene (Gemeinde, Land, Staat) sein. Die Durchsetzung von Gesetzen gegen Prostitution führt schließlich zu verdeckten Ermittlungen, den Einsatz von Lockspitzeln bis hin zu Telefonüberwachungen von verdächtigten Sexworkern und ihren Kunden, was eine Perversion des Rechts ist (die Polizeispitzel sollen zu Rechtsbruch verlocken) und zu einem immer massiveren Eingriff in die Privatsphäre eines jeden führt, denn jede Frau, jeder Mann ist potenzielle Sexworkerin, potenzieller Freier. Die Lösung ist die Abschaffung der (noch dazu teuren) polizeilichen Überwachung von Sexwork. (Der gesamte Artikel ist im Sexworker Forum unter dem Thread Zwangs-Freier Kriminalisierung zu finden.)
 
Zu ergänzen wäre noch, dass die verdeckten Ermittlungen der Polizei ja gar kein legitimes Ziel verfolgen, wodurch sie a priori unverhältnismäßig in das Privatleben eingreifen. Das einzig denkbare Ziel der Ausforschung von unauffälliger Geheimprostitution wäre nämlich die Eindämmung von Geschlechtskrankheiten durch die mit der Registrierung verbundenen Kontrolluntersuchungen. Wie jedoch das aktuelle "Epidemiologische Bulletin" des Robert Koch Instituts zeigt, versagt das österreichische System völlig.

In Deutschland, wo seit 10 Jahren die Zwangsuntersuchungen von Sexworkern abgeschafft wurde, ist die Durchseuchung mit Syphilis nur halb so hoch, wie in Österreich, wo das System der Zwangsuntersuchungen mit polizeistaatlichen Methoden durchgesetzt wird. Auch unter den Großstädten liegt die Durchseuchung in Wien über der von allen anderen deutschen Städten. Hinzu kommt, dass in Deutschland die Zahl der infizierten Frauen auf einem Tiefststand ist, also gerade die SW ohnedies die falsche Zielgruppe für derartige Vorsorge-Untersuchungen wären.
 
dass die verdeckten Ermittlungen der Polizei ja gar kein legitimes Ziel verfolgen
Es gibt viele Gesetze, die viele Menschen (nicht immer nur aus Eigeninteresse) für nicht sinnvoll halten. Das ist auf politischer Ebene zu verhandeln.
Die Exekutive ist aber in einem Rechtsstaat an die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber rechtmäßig beschlossenen Gesetze gebunden. Die Vollziehung der Gesetze ist automatisch legitim. (Lex: das Gesetz; legitim: rechtmäßig, dem Gesetz entsprechend;)
 
@barfly: Vorab möchte ich mich für dein reges Interesse an diesem Thread bedanken.

Was die Verwendung des Ausdrucks "legitim" betrifft, so ist es richtig, dass ich genauer von "legitim iSv Art 8 EMRK" hätte schreiben sollen. Nicht jedes Gesetz und nicht jede Handlung im Vollzug des Gesetzes verfolgt ein legitimes Ziel in diesem Sinn.

Hier ist Art 8 EMRK relevant, der in Abs 1 den Schutz des Privatlebens grundsätzlich garantiert, aber in Art 2 Ausnahmen zulässt, wobei staatliche Eingriffe nur unter dort genannten Bedingungen erlaubt sind. Im Hinblick auf diese Bedingungen ist in drei Schritten zu prüfen, ob
1.) ein Eingriff in das Privatleben klar erkennbar gesetzlich vorgeschrieben ist, ob er
2.) legitime Ziele verfolgt, nämlich die in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, und ob er
3.) verhältnismäßig ist.​
In den Worten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (S & Malone gg Großbritannien, Grand Chamber am 4. Dezember 2008, § 68):

"Since the implementation in practice of measures of secret surveillance of communications is not open to scrutiny by the individuals concerned or the public at large, it would be contrary to the rule of law for the legal discretion granted to the executive to be expressed in terms of an unfettered power. Consequently, the law must indicate the scope of any such discretion conferred on the competent authorities and the manner of its exercise with sufficient clarity, having regard to the legitimate aim of the measure in question, to give the individual adequate protection against arbitrary interference."​

In Anwendung dieser Prinzipien muss also eine verdeckte Ermittlung als Ausnahme zu Art 8 gesetzlich vorgeschrieben sein. Bereits dieser erste Test wird z.B. für eine "verdeckte Ermittlung zur Aufklärung von Geheimprostitution" verfehlt. Es gibt gar keine solche gesetzliche Befugnis der Polizei, solche Eingriffe sind also nicht legitim (generell gesetzlos).

Zum zweiten Test: Ein Gesetz muss ein legitimes Ziele iSv Art 8 Abs 2 verfolgen, z.B. bei den Gesetzen zur gesundheitlichen Prostitutionskontrolle die Eindämmung von Geschlechtskrankheiten. Wenn empirisch nachgewiesen ist, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme ein legitimes Ziel zwar anstrebt, es aber nicht erreicht, dann verfehlt sie den zweiten Test, sie dient also faktisch keinem (iSv Art 8 EMRK) legitimen Ziel. Dieser empirische Nachweis erfolgt für die Kontrolluntersuchung z.B. durch einen Ländervergleich "Syphilis in Österreich und Deutschland".

Schließlich zum dritten Test, auch ein Gesetz, das ein legitimes Ziel verfolgt, muss verhältnismäßig sein, also dieses Ziel soll so wichtig sein, um den Eingriff zu rechtfertigen und dieses Ziel soll auch nicht auf andere Weise erreichbar sein. Wer z.B. meint, dass die Kontrolluntersuchungen doch irgendetwas bewirken (also z.B. der Verfassungsdienst als Rechtsvertreter Österreichs bei einem Verfahren vor dem EGMR), wäre demnach (bei einem Verfahren vor dem EGMR) gefordert, dafür einen durch Publikationen belegten empirischen Nachweis zu erbringe, der schlüssig erklärt, wieso in Deutschland ohne Kontrolluntersuchungen und ohne Polizeikontrolle der Sexworker halb so viele Syphilisinfektionen auf 100.000 Einwohner kommen. (Wenn die Kontrolluntersuchungen wirken, müsste es ja eher umgekehrt sein.) Schließlich müsste ein Befürworter der Kontrolluntersuchungen auch nachvollziehbar darlegen, warum es nicht einfach ausreicht, dass sich die Freier selbst mit Kondomen schützen.

Wo diese drei Tests nicht alle erfüllt sind, ist ein Eingriff in das Privatleben nicht legitim (iSv Art 8 EMRK), auch wenn er in sonst völlig korrekter Vollziehung eines rechtmäßig beschlossenen Gesetzes erfolgt. Sobald es zu einer Verurteilung des betreffenden Staates kommt, ist er gegenüber dem Europarat zu Änderungen verpflichtet: Aufhebung des Gesetzes, Weisung zu einer anderen Form der Vollziehung, etc. Es kann sonst sogar nochmals zu einer Verurteilung kommen (vgl. Verein gg Tierfabriken gg Schweiz II, 30. Juni 2009).
 
Um die oben angerissene Unverhältnismäßigkeit der Zwangsregistrierung und Zwangsuntersuchungen von SW zu illustrieren, habe ich noch ein bisschen im RIS geschmökert. Da ich jetzt aber hauptsächlich mit Weihnachtsbäckerei beschäftigt war, hat das etwas gedauert.

Nach Urteilen des Obersten Gerichtshofs (1Ob728/85 vom 15. Jänner 1986) wird die Frau mit der Registrierung zur asozialen Person. Ihre Eltern können sie enterben (§ 768 Abs 4 ABGB). Im Fall einer Scheidung ist sie automatisch schuldig. Wie die oben diskutierten Dienstrechts-Fälle zeigen, könnte ein Ehepartner dieser Frau nicht bei der Polizei bleiben, hätte also die Alternativen Scheidung oder Jobverlust. Selbstverständlich hat die Frau auch keinen Rechtsanspruch auf die Bezahlung ihrer sexuellen Dienste (Urteil 3Ob516/89 vom 28. Juni 1989). Wenn sie in einem anderen Beruf tätig ist, z.B. Masseuse, kann ihr der Kunde die Bezahlung verweigern mit der Behauptung, dass es sich um keine Massage gehandelt hätte, sondern um Prostitution. Wenn schließlich die Bank von der Tätigkeit erfährt, kann sie ohne weiteres die Konten schließen. Wenn die Frau kein Konto mehr hat (niemand hat in Österreich darauf einen Rechtsanspruch), kann sie auch keine Anstellung finden und hätte sogar Schwierigkeiten, Sozialhilfe zu beziehen.

Eine Frau riskiert also mit der Registrierung als Prostituierte den völligen und dauerhaften Ausschluss aus der Gesellschaft und die Ausstoßung aus ihrer Familie. Dies alles bürdet der Staat dieser Frau im Interesse des Gesundheitsschutzes auf, unterstützt durch polizeistaatliche Bespitzelung, obwohl das Ziel wesentlich einfacher durch die Verwendung von Kondomen zu wahren wäre. Die Lasten der Frauen sind somit ganz offenkundig unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu dem dadurch für die Gesellschaft erhofften Nutzen.

Hinzu kommt, dass auch direkt internationale Menschenrechte durch die Zwangsuntersuchung verletzt werden. Denn diese Untersuchung ist weder vertraulich, noch freiwillig, und daher nicht am höchsten medizinischen Standard. SW wird daher das Menschenrecht auf "enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health" gem Art 12 International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR) verweigert.

Ein wesentliches Element dieses Standards ist die Vertraulichkeit, wie das UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights festgestellt hat (§ 12c in General Comment 14 vom 11. November 2000):

"all health facilities, goods and services must be respectful of medical ethics and culturally appropriate, i.e. respectful of the culture of individuals, minorities, peoples and communities, sensitive to gender and life-cycle requirements, as well as being designed to respect confidentiality and improve the health status of those concerned."​

Diese Vertraulichkeit ist im österreichischen System nicht gegeben, weil neben der Polizei auch Zuhälter und Bordellbetreiber die Kontrollkarte prüfen und so Informationen über die Untersuchung und das Untersuchungsergebnis erhalten.

Weiter ist ein wesentliches Element dieses Standards die Freiwilligkeit der Mitwirkung, vor allem bei HIV Tests mit möglicherweise katastrophalen Folgen einer Veröffentlichung, vgl. das "UNAIDS/WHO Policy Statement on HIV Testing" (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, NY 2004). Dass in Deutschland der Umstieg von Zwangsuntersuchungen auf freiwillige Programme erfolgreich ist, zeigt inzwischen die empirische Erfahrung mit dem Prostitutionsgesetz (Nitschke et al, Gesundheitswesen 68/2006).
 
@gogolores: Wie ich deinem Beitrag über Koh Mak entnehme, bist du Thailandfan und im Land mit einheimischer weiblicher Begleitung unterwegs.

Ich beantworte daher deine Frage mit dem Beispiel Thailand.

Situation: In Thailand gibt es ein Problem mit sexuell übertragbaren Krankheiten. Das Land ist für Sextourismus bekannt. Besorgniserregend ist laut Bericht des Ausschusses der UN gegen Frauendiskriminierung (CEDAW/C/THA/CO/5 vom 3. Februar 2006, §§ 39-41) die hohe Rate von HIV Infektionen unter Frauen, insbesondere unter Prostituierten, und die geringe Bereitschaft zur Verwendung von Kondomen, was auch zu einer Vielzahl von illegalen Abtreibungen unter medizinisch fragwürdigen Umständen geführt hat. Besonders besorgniserregend ist dabei laut Bericht des Ausschusses der UN zum Schutz der Kinderrechte (CRC/C/THA/CO/2 vom 27. Jänner 2006, §§ 11, 33, 72-75) der Handel mit Kindern zum Zwecke ihrer sexuellen Ausbeutung, insbesondere im Sextourismus. Auch der UN Menschenrechts-Ausschuss teilt diese Sorge (CCPR/CO/84/THA vom 28. Juli 2005):

Thailand is a major country of origin, transit and destination for trafficking in persons for purposes of sexual exploitation and forced labour.​

Maßnahmen: Selbstverständlich sind diese Probleme im Land bekannt und sie werden aktiv bekämpft, wobei auch Erfolge anzuerkennen sind. Nach einem Bericht der Weltbank (Thailand's response to AIDS: Building on success, confronting the future, 2000) haben Regierungsprogramme gegen Sextourismus und zur HIV-Prävention zur Halbierung des Umsatzes der Bordelle geführt, den Gebrauch von Kondomen erhöht und damit die Zahl der Neuinfektionen mit HIV reduziert. Laut UNDP (Thailand's Response to HIV/AIDS, 2004) sank die Zahl der jährlichen Neuinfektionen von 143.000 im Jahr 1991 auf 19.000 im Jahr 2003. Bei 64 Millionen Einwohnern ist das noch immer sehr hoch; zum Vergleich Deutschland: 3.000 Neuinfektionen/Jahr bei 82 Millionen Einwohnern.

Diskussion: Dieser Erfolg, aber auch seine Grenzen, zeigen, dass gesetzliche Vorschriften und Pflichten keinerlei Beitrag zur Förderung der Gesundheit leisten, sondern sogar kontraproduktiv sind: In Thailand ist Prostitution verboten. Wegen dieses Verbots hat die Regierung erst 1991 erkannt, dass Handlungsbedarf besteht, weil es trotz Verbots Prostitution gibt und 30 bis 40 % der Sexworker HIV positiv waren. Die Regierung hat daraufhin einen pragmatischen Zugang gewählt und mit den eigentlich illegalen Bordellen kooperiert, um das 100%-Kondom-Programm durchzuführen. Die Maßnahmen gegen Sextourismus und Menschenhandel in den Bordellen haben aber gleichzeitig zu einer Verlagerung von Sexwork in den Untergrund, von den Bordellen weg zu Escorts, Bars und Hotels geführt (UNDP, loc cit). Wegen des Illegalität dieser Sexworker (ja nach Region schätzungsweise 40 bis 80% aller SW) fehlen der Regierung die Netzwerke, um sie mit Kondom-Programmen zu erreichen. Dies wird auch von der Weltbank (loc cit, Box 3 auf S 20) kritisiert:

These undocumented sex workers, mainly from Myanmar, Cambodia, China, and Laos as well as hill tribes in Thailand have clear risks for HIV infection, including illiteracy, vulnerability to trafficking, low levels of HIV and STD awareness, limited access to health care, very limited ability to negotiate with clients, and a reluctance to seek services even when they are available because of fear of arrest and deportation. Since these women are breaking two sets of laws (prostitution laws and illegal entry and work in Thailand) they are highly vulnerable to arrest, detention, and abuse from male guards. […] The presence of a large number of sex workers not reached by current efforts may hinder Thailand’s sustained success in promoting 100% condom use.​

Als hauptsächliche Hindernisse der Kondom Politik führt die Weltbank die Illegalität der Sexworker an, deren (wegen ihrer Illegalität) schwache Verhandlungsposition gegenüber Freiern, dazu mangelnde Bildung, fehlendes Gesundheitsbewusstsein und schlechten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen.

Um nun die Frage zu beantworten: Statt Gesundheitsvorsorge mit polizeistaatlichen Methoden samt Zwangsuntersuchungen von Sexworkern vorzutäuschen, wäre es vor allem notwendig, die Verhandlungsposition der SW gegenüber ihren Freiern durch mehr Rechte zu stärken und das Gesundheitsbewusstsein in der Bevölkerung generell zu erhöhen, insbesondere an die Eigenverantwortung eines jeden für die eigene Gesundheit zu appellieren. In Deutschland wurde diese gegenüber Sexwork liberale Politik seit 2001 erfolgreich begonnen und hat inzwischen zu einer geringeren Durchseuchung mit Syphilis und anderen Krankheiten geführt, als in Österreich.
 
Durch diesen "Diablog" (Blog mt Dialog-Elementen) sind mir inzwischen einige aufklärungsbedürftige Vorkommnisse mitgeteilt worden. Als Beispiel möchte ich von einem Fall vor dem UVS Tirol (2005/22/1335-23 vom 29. Dezember 2005) berichten, weil er bereits veröffentlicht war:

Der verdeckte Ermittler hat sich nicht darauf beschränkt, unter Täuschung in das Haus seines Opfers einzudringen, weil er Geheimprostitution vermutete, sondern ist auch noch handgreiflich geworden. Am Ende der Amtshandlung war die Frau in Handschellen gefesselt, entblößt und verletzt. Der UVS hat zwar die Amtshandlung wegen des Eindringens in die Wohnung für rechtswidrig erklärt (Art 8 EMRK), aber die ungleich schwerere Verletzung der Menschenwürde durch die erniedrigende Behandlung (Gewaltanwendung, Nacktheit, Fesselung, Beschimpfungen) mit einem formalen Argument abgewiesen (statt Art 3 EMRK Verweis auf die nicht eingeklagte Richtlinienverordnung). Verschärft wurde die psychische Belastung für die Frau, weil ihr Ehemann nicht lange vor dem Vorfall unter ungeklärten Umständen ermordet wurde, sie also während der "Amtshandlung" fürchten musste, dass ihr der Mörder ihres Mannes gegenübersteht, der nun sie foltern und töten wolle.

Bemerkenswert ist, dass der Fall im Rechtsinformationssystem nicht mehr auffindbar ist: Sollen Fehler der Gerichtsbarkeit verheimlicht werden?
 
@gogolores: Wie ich deinem Beitrag über Koh Mak entnehme, bist du Thailandfan und im Land mit einheimischer weiblicher Begleitung unterwegs.

Ja, bin mit einheimischer Begleitungunterwegs. Aber die ist inzwischen nicht mehr aus dem Rotlicht (früher war ich sehr wohl an den sogenannten Beer Bars zu Gast). Aber das ist ein Detail, das mit der Frage nichts zu tun hat.

Meine Frage war ..... wie kann man die Verwenung des Kondoms sicherstellen. Und das kann man kaum, denn es ist die persönliche Verantwortung der Einzelperson(en).

Wieder zurück zu Thailand: Die Mädchen aus den Beer Bars müssen regelmäßig zur Untersuchung gehen. Das sagt nicht die Behörde, denn in Thailand gibt es offiziell gar keine Prostitution:mrgreen: Nein, das sagt die Mamasan (Ladyboss an der Bar) ...... vielleicht nicht an allen, aber doch an den "seriöseren" Bars. Der Ablauf dieser untersuchungen ist natürlich wesentlich lockerer, als ich das hier für Österreich erfahre. Die Mädels gehen hin, Blut wird abgenommen und sie bekommen ein Attest. Keinerlei entwürdigende Abläufe.

Aber wir wissen ja, dass dieses Attest keine Sicherheit bietet .... und unter diesem Aspekt ist es natürlich bedenklich, dass die Barladies sehr leicht bereit sind, Verkehr ohne Kondom zu machen. Ich muss aus eigener Erfahrung sagen ..... sie sind manchmal sogar die treibende Kraft (JinJin hat mich um Mitternacht regelrecht überrumpelt, und wie ich dann "drin" war, na dann war es eh schon wurscht. Habe danach ordentlich Muffengang gehabt.).

Inzwischen betreibt die thailändische Regierung eine Aufklärungsinitiative zur Kondomverwendung .... auch unter dem Aspekt der Geburtenplanung.
 
@gogolores: Thailand habe ich deshalb als Beispiel genommen, weil dort wirklich ein Gesundheitsproblem existiert(e), im Unterschied zu Österreich - und weil dein Motto ja dieses Beispiel geradezu nahe legt

Was die Frage betrifft, wie Kondomverwendung sichergestellt werden soll, habe ich die Frage so verstanden, was der Staat sinnvollerweise beitragen kann. Denn selbstverständlich geht es den Staat nichts an, was dann wirklich im Bett passiert, wenn es im Einverständnis aller zwei (oder mehr) Beteiligten geschieht.

In diesem Sinn kann der Staat nur den Kondomgebrauch propagieren und z.B. Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung stellen. Ob sie genutzt werden, sollte jeder oder jede freiwillig für sich entscheiden (also ohne Zwangsuntersuchung). Wenn die Freier wissen, dass die SW vom Staat nicht mehr auf das "frei sein von Geschlechtskrankheiten" kontrolliert werden, dann werden die Freier auch an ihre Eigenverantwortung für ihre Gesundheit erinnert. Diese Eigenverantwortung ist in Deutschland wohl der hauptsächliche Grund für den Rückgang an Geschlechtskrankheiten, weil dort die Freier wegen der fehlenden "obligatorischen staatliche Qualitätskontrolle" weniger nach Ohne-Service nachfragen.

Ein Nachgedanke: Dass der Staat eine polizeilich überwachte gesundheitliche Qualitätskontrolle für Ohne-AnbieterInnen durchführt, erscheint mir eigentlich als überflüssig: Braucht der Staat die Ressourcen nicht für wichtigere Aufgaben, wie Bildung, wo das Geld an allen Ecken und Enden fehlt?
 
@gogolores: Thailand habe ich deshalb als Beispiel genommen, weil dort wirklich ein Gesundheitsproblem existiert(e), im Unterschied zu Österreich - und weil dein Motto ja dieses Beispiel geradezu nahe legt

Das Problem existiert immer noch. Es ist aber in vor allem ein hausgemachtes Problem, was sich auch daran zeigt, dass der Schwerpunkt der Infektionen eher im Norden liegt, wo eher nicht soviele Touristen sind. Die Ursachen sind im Sexualverhalten und der ausgeprägten Promiskuität der thailändischen Männer zu suchen, deren Bordellbesuche (mit häufig ungeschütztem Verkehr) die Aktivität der europäischen Touristen weit übersteigen.

Machotum in Thailand schuld an Ausbreitung von AIDS unter Heterosexuellen

In Thailand sind von den rund 62 Millionen Einwohner geschätzte 1,3 bis 1,5 Millionen HIV-positiv. Immer mehr breitet sich das Virus unter Heterosexuellen aus.

Anfang der 90-er Jahre startete die Regierung eine "100 percent condom campaign" - damit konnte die Ausbreitung von HIV und AIDS bei den Risikogruppen deutlich verringert werden.

Bei heterosexuellen Männern, Frauen, Jugendlichen und Kindern ist die Neuinfektionsrate im Ansteigen. Grund dafür ist mit Sicherheit, dass Sexualität eine Thematik ist, die in Thailand nicht offen angesprochen wird, jedoch nach eigenen Regeln praktiziert wird. "Frauen haben als Jungfrau in die Ehe zu gehen und ihrem Mann sodann gefügig und treu zu sein, während die Männer ihre Sexualität ausleben. Traditionell üblich sind Besuche bei Prostituierten (so gut wie jeder thailändische Mann sammelt hier erste Erfahrungen) und traditionell üblich ist es auch, dass Männer außereheliche Beziehungen unterhalten. Dieser häufige Wechsel der Partnerinnen in Kombination mit fehlender Aufklärung/ Ignoranz hat die Ausbreitung von HIV/AIDS stark befördert und den Virus in Familien getragen.", beschreibt Chiang Mai.

aus Rainbow.at

Vor allem bei "bildungsnahen" Thais ist inzwischen das Problembewußtsein vorhanden.
 
.... Das einzig denkbare Ziel der Ausforschung von unauffälliger Geheimprostitution wäre nämlich die Eindämmung von Geschlechtskrankheiten durch die mit der Registrierung verbundenen Kontrolluntersuchungen......

Ich kenne zuminderst noch ein denkbares Ziel: Die Ausforschung und Verhinderung von Zwangsprostitution und Menschenhandel.
 
"Dieser häufige Wechsel der Partnerinnen in Kombination mit fehlender Aufklärung/ Ignoranz hat die Ausbreitung von HIV/AIDS stark befördert und den Virus in Familien getragen.", beschreibt Chiang Mai.

Genau das ist der Punkt: Nur mit Aufklärung zu Safer Sex kann ein Staat HIV bekämpfen.

Dazu kommt, dass ein HIV-infizierter Mann zehnmal so ansteckend ist, wie eine infizierte Frau: Ein durchschnittlicher "Märchenprinz" (a la EAV), der einmal in der Woche eine andere Diskobekanntschaft ohne Kondom "beglückt", stellt damit das gleiche Risiko dar, wie eine Sexworkerin, die 10 Freier in der Woche ohne Kondom bedient. 10 Freier pro Woche (2 Freier pro Werktag) entspricht dem geschätzten deutschen Mittel (Leopold: Sexualität, Markt und Macht, in: Diakonisches Werk der EKD (Hrsg.), Prostitution und Menschenhandel, Stuttgart 2001). Gerade "Geheimprostituierte" werden deutlich weniger Kontakte haben, als eine durchschnittliche SW, sonst wären sie ja nicht mehr geheim, sind also, selbst bei riskantem Sexualverhalten (!), weniger gefährlich als der durchschnittliche "Märchenprinz".

denkbares Ziel: Die Ausforschung und Verhinderung von Zwangsprostitution und Menschenhandel

Es ist unbestritten, dass es Menschenhandel gibt. Hauptsächlich arbeiten die Opfer als Haushaltshilfen, also in einem Bereich, der für die Polizei auch mit verdeckten Ermittlungen etc. unzugänglich ist. Wenn Menschenhändler Frauen in die Prostitution handeln, ist das Risiko hoch, dass sich z.B. ein Freier mit dem Opfer zusammentut. Ein solches Risiko geht eine kriminelle Organisation nur ein, wenn sie sicher sein kann, dass die Opfer nicht gegen sie aussagen können (oder wegen Einschüchterung nicht wollen) - oder wenn die Organisation von der Polizei selbst gedeckt wird. Eine verdeckte Ermittlung zur Auslotung von Geheimprostitution ohne irgendwelche konkreten Hinweise auf eine Organisation (oder V-Personen innerhalb der Organisation) wird somit nur besonders dämliche Menschenhändler ausforschen können. In Großbritannien wurde von der Polizei eine großangelegte Aktion gegen Menschenhandel durchgeführt, deren Ergebnis in der Presse wie folgt wiedergegeben wurde:

SPECIAL INVESTIGATION: The myth of Britain's foreign sex slaves
For years ministers have insisted that thousands of women are being smuggled into Britain and forced into prostitution. But when police staged a multi-million pound operation to smash the gangs, how many traffickers did they find? Not one

Quelle:
Daily Mail vom 13. November 2009
 
Es ist unbestritten, dass es Menschenhandel gibt. Hauptsächlich arbeiten die Opfer als Haushaltshilfen, also in einem Bereich, der für die Polizei auch mit verdeckten Ermittlungen etc. unzugänglich ist. Wenn Menschenhändler Frauen in die Prostitution handeln, ist das Risiko hoch, dass sich z.B. ein Freier mit dem Opfer zusammentut. Ein solches Risiko geht eine kriminelle Organisation nur ein, wenn sie sicher sein kann, dass die Opfer nicht gegen sie aussagen können (oder wegen Einschüchterung nicht wollen) - oder wenn die Organisation von der Polizei selbst gedeckt wird. Eine verdeckte Ermittlung zur Auslotung von Geheimprostitution ohne irgendwelche konkreten Hinweise auf eine Organisation (oder V-Personen innerhalb der Organisation) wird somit nur besonders dämliche Menschenhändler ausforschen können. In Großbritannien wurde von der Polizei eine großangelegte Aktion gegen Menschenhandel durchgeführt, deren Ergebnis in der Presse wie folgt wiedergegeben wurde:



Quelle:
Daily Mail vom 13. November 2009

Guter Artikel. :daumen:
Ich glaube auch, dass die meisten Frauen sich freiwillig prostituieren, und sich viele von ihnen auch freiwillig ausnutzen lassen, von wem auch immer.

Aber eben nicht alle. Und wenn ich jetzt Polizist wäre (was ich aber nicht bin), dann würde ich dieses Argument ins Treffen führen. Mehr wollte ich damit nicht ausdrücken.
 
Ich glaube auch, dass die meisten Frauen sich freiwillig prostituieren, [...] Aber eben nicht alle. Und wenn ich jetzt Polizist wäre (was ich aber nicht bin), dann würde ich dieses Argument ins Treffen führen.

Im Regelfall wird die Polizei auf Fälle von sexueller Sklaverei erst aufmerksam, wenn ein Opfer entkommt, wie jüngst in München. Da wurde eine chinesische Asylwerberin im März 2007 von der Straße weg entführt und als Sexsklavin in einem Einfamilienhaus gefangen gehalten, bis sie im August 2008 entkam. Erst jetzt war sie vernehmungsfähig - das von ihr beschriebene Haus und den Täter sucht die Polizei noch.

Quelle: Die Welt vom 13. Dezember 09

Nun wäre es aber für das Opfer wichtig, dass die Polizei nicht als noch größere Bedrohung empfunden wird, als der Sklavenhalter. Dann wagt das Opfer nämlich gar nicht erst die Flucht, wie im Fall einer versklavten Haushaltshilfe:

She [the applicant, who was held in serfdom] was an adolescent girl in a foreign land, unlawfully present on French territory and in fear of arrest by the police.

Durch Polizeimaßnahmen, wie verdeckte Ermittlungen, die in erster Linie zur Ausforschung und Bestrafung von Geheimprostituierten dienen, allenfalls deren Abschiebung, falls sie aus dem Ausland kommen, wird dieses notwendige Vertrauen der Opfer in die Polizei jedenfalls von vorne herein gestört.
 
Noch eine Ergänzung zur Frage, ob der Kampf gegen Menschenhandel es rechtfertigen kann, mittels verdeckter Ermittlungen das private Sexualleben von Frauen auszuspionieren. Das folgende Zitat unabhängiger Experten zeigt, dass die Polizei Menschenhandel nur als Vorwand missbraucht, um ungestört Menschenrechte zu verletzen. Demnach wäre z.B. eine verdeckte Ermittlung gegen eine Hobbyhure nicht legitim iSv Art 8 EMRK, außer es läge ein ganz konkreter Verdacht vor, dass die Frau tatsächlich ein Opfer von Menschenhandel ist.

"Maßnahmen gegen Menschenhandel können sogar zur Verletzung von Menschenrechten (potenziell) Betroffener oder anderer Gruppen – wie Migrantinnen und Migranten oder Prostituierten – führen. In einigen Kontexten wird die Bekämpfung des Menschenhandels auch als Vorwand zur Einführung restriktiver und repressiver Maßnahmen in der Migrations- oder Sicherheitspolitik oder in der Regulierung von Prostitution benutzt."​
Quelle: Follmar/Rabe (2009), Deutsches Institut für Menschenrechte, Studie Menschenhandel in Deutschland, S 14
 
Offtopic (als Ergebnis zu Literaturrecherchen) folgende Bemerkung zu verdeckten Ermittlungen: Wie sich im Fall der Terroranschläge in Mumbai (Bombay) vom Nov 08 gezeigt hat, kann der Einsatz von verdeckten Ermittlern ganz schön daneben gehen: Ein verdeckter Ermittler der Polizei, Constable Mukhtar Ahmed Sheikh, der bei den Aufständischen in Kashmir eingeschleust wurde, war offenbar ein Doppelagent, der den Terroranschlag in Mumbai unterstützt hat.

Vielleicht sollte man überhaupt nachdenken, verdeckte Ermittlungen ganz abzuschaffen, denn auch in den klassischen Einsatzgebieten (Drogenhandel, Organisierte Kriminalität) sind Doppelagenten nicht auszuschließen - und ein krimineller Spitzel bei der Polizei kann dem Staat mehr schaden (siehe Mumbai), als ein Polizeispitzel bei einer kriminellen Organisation dem Staat nutzt.

Zu den Quellen, z.B. New York Daily News vom Dez. 08
 
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass diese Entscheidung rechtswidrig sei, betont jedoch: "Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht dazu berechtigt, die Strafbemessung an Stelle der belangten Behörde vorzunehmen." Weiter gibt der Gerichtshof der Disziplinarbehörde eine Anleitung, wie sie die Entlassung auf rechtlich einwandfreie Weise vermeiden könne: Die Disziplinarbehörde müsste nur zugeben, dass zwar eine schwere Dienstverfehlung vorliegt, dürfte aber dennoch daraus schließen, dass eine Entlassung nicht notwendig sei. Der Verwaltungsgerichtshof könnte dies nicht korrigieren, solange die Begründung nicht völlig schwachsinnig ist.
Wenn der VwGH das Urteil der Disziplinarkommission nicht aufheben kann, solange die Begründung nicht völlig schwachsinnig ist, warum hat er es dann mit dieser Entscheidung gekonnt?
Und was verstehst Du nicht an "ist nicht berechtigt"? Dass der VwGH das Urteil der Disziplinarkommission nicht nur als zu mild aufgehoben, sondern der Entscheidungsbegründung noch ausdrücklich angefügt hat, dass eine Entlassung nicht ausgeschlossen ist, war eine klare Botschaft, die (im Gegensatz zu Dir) die Disziplinar-Oberkommission und auch die Anwälte der Beamten verstanden haben:
"Zwei Polizisten wurden entlassen, einer erhielt die finanzielle Höchststrafe von fünf Monatsbezügen und macht nur mehr Innendienst, ein weiterer inzwischen pensionierter Polizist muss den Verlust aller aus dem Dienstverhältnis stammenden Rechte und Ansprüche hinnehmen.

Alle vier Betroffenen hätten noch Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung der Disziplinar-Oberkommission vom 20. November 2009 einlegen können. Die Frist dafür betrug sechs Wochen, die nun abgelaufen sind"
http://derstandard.at/1262209074608/Misshandelter-Schubhaeftling-Fall-Bakary-J-Zwei-Beamte-entlassen
 
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