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was verstehst Du nicht an "ist nicht berechtigt"?
Mit "nicht berechtigt" meine ich: Der VwGH kann die Beweiswürdigung und somit die Disziplinarstrafe nicht selbst festsetzen, sondern nur grobe Fehler korrigieren. Dadurch verbleibt für die Disziplinarkommission ein breiter Spielraum, sie kann auch bewußt die Meinung/die Botschaft des VwGH ignorieren - und hätte die Beamten nicht unbedingt entlassen müssen. Selbstverständlich ist es erfreulich, dass die Disziplinarkommission die "freie Beweiswürdigung" nicht in dieser extensiven Form ausgenutzt hat, die prinzipiell möglich gewesen wäre. (Das internationale Echo wäre entsprechend ausgefallen: Im Frühling analysiert die UN Folterkommission die Situation in Österreich.)
Wie weit der Spielraum der Disziplinarkommission gewesen wäre, das Verhalten der Polizisten zu beurteilen, illustriert der Fall Edwin Ndupu. Er stirbt am 19. August 2004 in der Justizanstalt Krems/Stein, nachdem er von Beamten verprügelt wurde. Eine unabhängige Untersuchungskommission wurde nicht eingesetzt. Die Beamten werden später von der Justizministerin mit je 2.000 Euro belohnt, siehe die Übersicht von Simon Inou im Presse- Panorama vom 8. Jänner:
Quelle: Die Presse