Der Thread soll mir zwar in erster Linie Kontakte zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei ermöglichen - aber ich kümmere mich gerne auch um Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch das Finanzamt, wenn diese eine Folge des grundrechtswidrigen Polizeihandelns sind. Daher kurz ein paar Kommentare für die zuletzt thematisierten Steuerfragen:
Zum einen kennt der Staat in Punkto Einkommensteuer [...] nur die in § 2 Abs. 3 EStG aufgezählten Einkünfte, die (be)steuerbar sind.
Eben, und um die Frage, was nun unter diese Definition fällt, gibt es umfangreiche Judikatur und Literatur - wo es auch um ganz andere Fragen und Dimensionen geht, als um ein paar Euro für eine Hobbyhure.
Zum anderen nimmt, wer zwecks Einkunftserzielung einer Tätigkeit nachgeht, stets "am allgemeinen Wirtschaftsleben" teil. Was du meint, ist die "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" gemäß der Definition der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in § 23 Z 1 EStG. Dass die Prostitution da drunterfällt, kannst du u.a bereits klipp und klar im Erkenntnis VwSlg 5758 F/1983 des Verwaltungsgerichtshofs nachlesen
Die zu klärende Vorfrage ist, ob überhaupt Prostitution vorliegt ... daher ist die Gewerbsmäßigkeit im Einzelfall zu prüfen:
Und gewerblich ist bald einmal etwas, auch wenn es im umgangssprachlichen Sinn als Hobby gesehen wird. Man kann auch ein Gewerbe als Hobby betreiben [...] Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn sich ein Angebot an einen grundsätzlich unbestimmten Personenkreis (also etwa nicht nur an gute Bekannte) richtet.
Vorab die Bemerkung: Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nur eines der in der Literatur entwickelten Kriterien, ein anderes ist zum Beispiel die individuelle Gewinnerzielungsabsicht - besteht sie nicht, besteht auch keine Steuerpflicht (oder das Recht auf Verlustabzug).
Ich beschränke mich aber nur auf dieses Kriterium: Da Prostitution, so wie jede gewerbliche Tätigkeit, notwendigerweise öffentlich ist (VwGH 91/10/0112, 11.7.2001), ist die vom Verfassungsgerichtshof als privat klassifizierte gelegentliche Ausübung von Sex gegen Entgelt nicht öffentlich und daher als geheime Tätigkeit im Kernbereich des geschützten Privatlebens ohne ausreichenden Bezug zum allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Wenn die Polizei verdeckte Ermittlungen zur Ausforschung einer Hobbyhure einsetzen muss, ist das bereits ein ausreichender Beweis zur fehlenden Öffentlichkeit (weil die Hobbyhure nicht mit jedermann Geschäftskontakt aufnimmt, greift die Polizei zu Verfassungsbruch, um doch Kontakt zu erlangen) - und somit liegen weder Prostitution, noch Einkommen iSv § 2 EStG 1972 vor.
Darüber hinaus ist es selbstverständlich so, dass grundsätzlich die nur gelegentliche Ausübung einer Hobbytätigkeit gegen Geld (also Gartenhilfe, Reparaturen, ... und natürlich auch Sex) mangels Nachhaltigkeit keine Steuerpflicht erzeugt (VwGH 96/04/0081, 8.10.1996).