Ist gelegentlich definiert?
"Gelegentlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im jeweiligen Fall von den zuständigen Organwaltern verfassungskonform auszulegen ist. Unten sind ein paar Zitate aus Verfassungsgerichtshof-Entscheidungen. "Gelegentlich" wird dort mit "fehlender Öffentlichkeit" verbunden: Wenn den Nachbarn auffällt, dass in einer Wohnung die Männer ein- und ausgehen, ist anzunehmen, dass hier nicht mehr "gelegentliche" Tätigkeit vorliegt.
Zitat aus VfSlg 11926/1988
Nach dem Sprachgebrauch ist unter "Prostitution" nur die gewerbsmäßige Unzucht gemeint. [...] Auch das Postulat der verfassungskonformen Auslegung führt zu diesem Ergebnis. Die gewerbsmäßige Unzucht tritt nun aber - wie der VfGH etwa im Erkenntnis VfSlg. 8272/1978 dargetan hat - der Öffentlichkeit gegenüber notwendig in Erscheinung
Zitat aus VfSlg 15632/1999
Unter dem Begriff des Privatlebens werden insbesondere die wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten der menschlichen Persönlichkeit (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 488 "Dudgeon"), die körperliche und geistige Integrität, das Recht, die Gestaltung des Privatlebens dem Blick der Öffentlichkeit und des Staates zu entziehen (vgl. VfSlg. 12689/1991), vor allem aber auch die Intimsphäre im allgemeinen und das Sexualleben und -verhalten im besonderen geschützt, letztgenannte jedenfalls insoweit sie nicht öffentlich in Erscheinung treten (VfSlg. 8272/1978; näheres vgl. bei Wildhaber, Int.KommzEMRK, Art8, Rz 114 ff.).
Zitat aus VfSlg 10363/1985
Würde dieser Gesetzeswortlaut nicht bloß die gewerbsmäßige Prostitution, sondern ebenso die zwar entgeltliche, aber bloß gelegentliche Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung erfassen, so würde damit auch Sexualverhalten, das nicht öffentlich in Erscheinung tritt, erfaßt werden; ein solches Verhalten aber zählt zur Privatsphäre des Menschen. Insoweit wäre diese Gesetzesbestimmung durch den Vorbehalt zu Art8 Abs2 MRK nicht gedeckt (vgl. VfSlg. 8272/1978). [...] Eine Person, die das Verfügungsrecht über eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit speziell zu dem Zweck erwirbt, um darin die Prostitution auszuüben, tut dies in der Regel nur dann, wenn sie sich mit dieser Tätigkeit eine regelmäßige, ständige Einnahmsquelle verschaffen will, nicht aber, wenn sie bloß gelegentlich, wenngleich entgeltlich dieser Tätigkeit nachzugehen beabsichtigt.