Das ist nicht ganz richtig
Kirchen und Religionsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR), wie auch diverse Interessenvertretungen (z.B.: Ärztekammer,....), Sozialsversicherungsträger, der ORF, Bundesmuseen, Gemeinden etc.
Richtig ist, dass kirchliche Rechtsträger (nicht nur die röm. kath. Kirche) einer Vielzahl steuerlicher Sonderbestimmungen und
Steuerbegünstigungen unterliegen. Die Sondersteuervorschriften für KöR bilden dabei den Kern des Sondersteuerregimes für kirchliche Rechtsträger, der durch die Steuerbegünstigungen für begünstigte Körperschaften gem § 34 BAO ergänzt wird.
Im Rahmen der Besteuerung von KöR ist - vereinfacht gesagt - zwischen dem hoheitlichen Bereich im engeren Sinn und den privatwirtschaftlich organisierten gewerblichen Betrieben zu unterscheiden. Während privatwirtschaftlich organisierte Betriebe (Betriebe gewerblicher Art = BgA) grundsätzlich mit sämtlichen Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegen (unbeschränkte Steuerpflicht), unterliegt der hoheitliche Bereich lediglich einer beschränkten Steuerpflicht.
Im Falle von Kirchen fällt unter den hoheitlichen Bereich die Seelsorge, kirchlich geführte Schulen und Internate, Priesterseminare, Betrieb von Friedhöfen, etc.
Sobald kirchliche Einrichtungen allerdings wirtschaftlich-gewerblich tätig werden, sind sie im vollen Umfang steuerpflichtig.
Auch ihr Finanzgebaren legt die kath. Kirche neuerdings offen:
kirchenfinanzierung.katholisch.at | Wie sich Kirche finanziert