Hallo Liebe EF Gemeinde,
erstmal Danke für so viel Anteilnahme egal welcher Art!!!
Ach ja (leider) hatte Kuschelbär 19 vollkommen recht!!!
Folgendes ist bis jetzt passiert.
Anwalt eingeschaltet, geht ja um Persönlichkeits- Rechts Verletzung in Wesen des Urheberrechtes .Zivilrechtsfall!
1; Wer Fotos im WWW veröffentlicht sollte sie durch ein Wasserzeichen schützen.
Hindert nicht wirklich aber dient abschreckend und ist in der Lage leichter zu Klagen.
Falls irgendjemand von euch in die gleiche Situation kommt,
bitte macht es anders als ich!!
Da es immer schwierig ist in nachhinein zu Klagen.
Mein erster fehler, als wir davon hörten war,
ich schrieb eine PN in Szene an die Person
he du wixer ich gebe dir 12 Std. zeit dieses Profil zu löschen
Und meldete eine Fake Verstoß dem Admind.
Es dauerte keine 12 Std.!
Normal fall!! Aufpassen Bitte!
Analyse, Hass und Ärger runterschlucken und beweise sammeln strategisch vorgehen.
Anwalt einschalten !!!UND NICHT AUSFALLEND WERDEN!
So jetzt wirds trocken! Und langweilig haha!
Das Urheberrecht geht von einem einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff aus. Öffentlich ist eine Darbietung immer dann, wenn die Darbietung nicht auf einen abgegrenzten, privaten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis beschränkt ist. (z.b. Unsere Fotos waren sind im EF!!)
Das Veröffentlichungsrecht wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mit enthalten ist.
§ 42
In der Praxis die bedeutsamste freie Werknutzung. Das Gesetz gestattet die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke (außer bei Software). Die Anzahl ist offen und hängt vom Einzelfall ab. Die unentgeltliche Weitergabe von Vervielfältigungsstücken im Bekanntenkreis ist zulässig.
Vervielfältigungen dürfen generell nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Persönlichkeitsschutz!!!!
Zitat Quelle. Unser Anwalt und internet4jurists.at
Das UrhG enthält im Kapitel "Verwandte Schutzrechte" systemwidrig auch persönlichkeitsrechtliche Regelungen, wie den Bildnisschutz und den Briefschutz. Diese Bestimmungen würden eigentlich besser in das ABGB (zu § 16) passen; dass sie im UrhG geregelt wurden.
Recht am eigenen Bild (§ 78)
Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.
Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.
Clemens Thiele, Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? 1/2007, RZ 2007, 2
OGH:
Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).
In unseren fall: falsche Personendaten. Negativ in Auge des Betrachters! Tussi heißt aber nicht abwertend oder entwürdigen! Also nicht Negativ
Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).
Szene Distanziert sich und verweist auf seine AGBs und die Rechtsabteilung. Aussage Szene Zitat Selber schuld
Jegliche Unterstützung fehlt am Platz. Das ist ein reines Pupatierendes Party Forum
Da Veronika kein professionelles Model ist und die Fotos ja nicht für die Maxime oder den Playboy bestimmt waren ist es auch wiederum schwieriger.
Den schaden zu bestimmen.
Siehe Anhang.
Angemessenes Entgelt § 86:
Dessen Höhe orientiert sich daran, was üblicherweise für eine gleichartige Leistung bei im vorhinein eingeholter Einwilligung des Urhebers bezahlt hätte werden müssen. Dazu kann etwa bei Lichtbildern die unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen herangezogen werden.
Bei uns leider keine Profi Fotos!!!
Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes § 87:
Bei Verschulden ist Schadenersatz in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten; dabei handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz, bei dem weder nachgewiesen werden muss, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser tatsächlich ist (OGH 4 Ob 63/98p).
Auch der entgangene Gewinn ist bereits bei leichtem Verschulden zu ersetzen. Daneben besteht auch noch ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, den der Schädiger mit der Verletzung erzielt hat (meist schwierig zu beweisen).
Prozesskosten
Diese sind meist höher, als Entgelt und Schadenersatz zusammen (es wäre denn, es geht um sehr viele Bilder), da vor allem das Unterlassungsbegehren meist sehr hoch bewertet wird und damit die Gerichts- und Anwaltskosten hoch sind. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass der Weg zum OGH von der Höhe des Streitwertes abhängig ist und andererseits auch nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte solche Streitigkeiten relativ hoch bewertet werden, weil es sich (bisher) nicht um Allerweltsstreitigkeiten handelt.
In unseren fall wird ausgegangen von einen Streitwert von ca 250
Anwalts kosten übersteigen jetzt schon das Dreifache.
Aussicht im Streitfall, leider ist die Beweislage mangelhaft.
Fazit und Bereicherung in diesen fall!
Lasen es sein!
Es fragen sich jetzt viel von euch wie warum
Sicher wäre es wer das durch zu ziehen!
Aber unter anderen Voraussetzungen.
Leider habe ich ja da schon was verbockt, Selber Schuld
kein Copyright auf den Fotos.
hätte Infos von diesen User sammeln müssen PW abfragen was im zweiten Album war. Bzw. welche Fotos dort sind.
Einen Rechtsschutz besitzen der das volle Privat recht abdeckt! Sonst ist das fast nicht tragbar!
Aber für Zukunft haben wir ein Ass und die Erfahrung in Ärmel.
Danke
Lg
Studio79
VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
Rechte und Ansprüche der bildenden Künstler
A-1120 Wien, Tivoligasse 67/8, Website:
http://www.vbk.at/
(VBT Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton, Urheber- und Leistungsschutzrechte der Produzenten von Musikvideos - in der LSG aufgegangen)