Missbrauch unserer Fotos!!!!

Da irrst Du aber gewaltig!

Ein Beispiel:
wenn ich mich selbst in den Finger schneide hast dann auch Du das Recht mich in den Finger zu schneiden?

Wohl kaum, so unterscheidet das Recht - auch ohne Copyright - es ist verboten.

Liebe Grüße
Heelo

Copyright ist das Eine, wenn deine Rechte verletzt wurden, dann kannst du Schadenersatz einklagen.

Aber es ist keine Straftat, ein fremdes Foto zu veröffentlichen (das im Internet schon grundsätzlich frei zugänglich war). Ausser es wird in einem Zusammenhang veröffentlicht, der beispielsweise ehrenbeleidigend wäre.
 
Dazu fällt mir nur ein Spruch ein:

Eure Sorgen möchte ich haben und dem Rothschild sein Geld :mrgreen::mrgreen::mrgreen:
 
Hallo Liebe EF Gemeinde,:winke:
erstmal Danke für so viel Anteilnahme egal welcher Art!!!:daumen:
Ach ja (leider) hatte Kuschelbär 19 vollkommen recht!!!:lehrer:
Folgendes ist bis jetzt passiert.:hmm:

Anwalt eingeschaltet, geht ja um Persönlichkeits- Rechts Verletzung in Wesen des Urheberrechtes .Zivilrechtsfall!

1; Wer Fotos im WWW veröffentlicht sollte sie durch ein Wasserzeichen schützen.
Hindert nicht wirklich aber dient abschreckend und ist in der Lage leichter zu Klagen.
Falls irgendjemand von euch in die gleiche Situation kommt,
bitte macht es anders als ich!!:kopfklatsch:
Da es immer schwierig ist in nachhinein zu Klagen.
Mein erster fehler, als wir davon hörten war,:shock:
ich schrieb eine PN in Szene an die Person
„he du wixer ich gebe dir 12 Std. zeit dieses Profil zu löschen“:mauer::nono:
Und meldete eine Fake Verstoß dem Admind.
Es dauerte keine 12 Std.!
Normal fall!! Aufpassen Bitte!
Analyse, Hass und Ärger runterschlucken und beweise sammeln strategisch vorgehen.
Anwalt einschalten !!!UND NICHT AUSFALLEND WERDEN!
So jetzt wird’s trocken! Und langweilig haha!:hurra:

Das Urheberrecht geht von einem einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff aus. Öffentlich ist eine Darbietung immer dann, wenn die Darbietung nicht auf einen abgegrenzten, privaten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis beschränkt ist. (z.b. Unsere Fotos waren sind im EF!!)
Das Veröffentlichungsrecht wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mit enthalten ist.

§ 42
In der Praxis die bedeutsamste freie Werknutzung. Das Gesetz gestattet die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke (außer bei Software). Die Anzahl ist offen und hängt vom Einzelfall ab. Die unentgeltliche Weitergabe von Vervielfältigungsstücken im Bekanntenkreis ist zulässig.
Vervielfältigungen dürfen generell nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Persönlichkeitsschutz!!!!
Zitat Quelle. Unser Anwalt und internet4jurists.at
Das UrhG enthält im Kapitel "Verwandte Schutzrechte" systemwidrig auch persönlichkeitsrechtliche Regelungen, wie den Bildnisschutz und den Briefschutz. Diese Bestimmungen würden eigentlich besser in das ABGB (zu § 16) passen; dass sie im UrhG geregelt wurden.
Recht am eigenen Bild (§ 78)
Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.
Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.
• Clemens Thiele, Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? 1/2007, RZ 2007, 2
OGH:
Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).

In unseren fall: falsche Personendaten. Negativ in Auge des Betrachters! Tussi heißt aber nicht abwertend oder entwürdigen! Also nicht Negativ:hmm:
Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).

Szene Distanziert sich und verweist auf seine AGB’s und die Rechtsabteilung. Aussage Szene Zitat „Selber schuld“
Jegliche Unterstützung fehlt am Platz. Das ist ein reines Pupatierendes Party Forum:mauer: Da Veronika kein professionelles Model ist und die Fotos ja nicht für die Maxime oder den Playboy bestimmt waren ist es auch wiederum schwieriger.
Den schaden zu bestimmen.
Siehe Anhang.

• Angemessenes Entgelt § 86:
Dessen Höhe orientiert sich daran, was üblicherweise für eine gleichartige Leistung bei im vorhinein eingeholter Einwilligung des Urhebers bezahlt hätte werden müssen. Dazu kann etwa bei Lichtbildern die unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen herangezogen werden.

Bei uns leider keine Profi Fotos!!!
• Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes § 87:
Bei Verschulden ist Schadenersatz in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten; dabei handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz, bei dem weder nachgewiesen werden muss, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser tatsächlich ist (OGH 4 Ob 63/98p).
Auch der entgangene Gewinn ist bereits bei leichtem Verschulden zu ersetzen. Daneben besteht auch noch ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, den der Schädiger mit der Verletzung erzielt hat (meist schwierig zu beweisen).
• Prozesskosten
Diese sind meist höher, als Entgelt und Schadenersatz zusammen (es wäre denn, es geht um sehr viele Bilder), da vor allem das Unterlassungsbegehren meist sehr hoch bewertet wird und damit die Gerichts- und Anwaltskosten hoch sind. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass der Weg zum OGH von der Höhe des Streitwertes abhängig ist und andererseits auch nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte solche Streitigkeiten relativ hoch bewertet werden, weil es sich (bisher) nicht um Allerweltsstreitigkeiten handelt.

In unseren fall wird ausgegangen von einen Streitwert von ca 250€
Anwalts kosten übersteigen jetzt schon das Dreifache.
Aussicht im Streitfall, leider ist die Beweislage mangelhaft.
Fazit und Bereicherung in diesen fall!
Lasen es sein!
Es fragen sich jetzt viel von euch “wie warum“
Sicher wäre es wer das durch zu ziehen!
Aber unter anderen Voraussetzungen.
Leider habe ich ja da schon was verbockt, “ Selber Schuld“:mauer::kopfklatsch:
kein Copyright auf den Fotos.
hätte Infos von diesen User sammeln müssen PW abfragen was im zweiten Album war. Bzw. welche Fotos dort sind.
Einen Rechtsschutz besitzen der das volle Privat recht abdeckt! Sonst ist das fast nicht tragbar!

Aber für Zukunft haben wir ein Ass und die Erfahrung in Ärmel.:daumen:
Danke

Lg
Studio79



• VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
Rechte und Ansprüche der bildenden Künstler
A-1120 Wien, Tivoligasse 67/8, Website: http://www.vbk.at/
• (VBT Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton, Urheber- und Leistungsschutzrechte der Produzenten von Musikvideos - in der LSG aufgegangen)
 
es zeigt sich leider wieder einmal, dass zwischen recht haben und recht kriegen ein erheblicher unterschied sein kann.

ihr werdet es auch das nächste mal vermutlich ziemlich schwer haben, recht zu kriegen, denn die foren-betreiber haften nur sehr eingeschränkt bis gar nicht (das ist gut so) und an die täter ist kaum ranzukommen.

ich denke, ihr solltet euch damit abfinden, dass die kontrolle über die verbreitung eurer fotos zu dem zeitpunkt verloren ging, als ihr sie ins internet gegeben habt. das mag unrecht sein, lässt sich aber nicht ändern, auch nicht durch große copyright-vermerke und schlaue anwälte.
 
Hallo Liebe EF Gemeinde,:winke:
erstmal Danke für so viel Anteilnahme egal welcher Art!!!:daumen:
Ach ja (leider) hatte Kuschelbär 19 vollkommen recht!!!:lehrer:
Folgendes ist bis jetzt passiert.:hmm:

Anwalt eingeschaltet, geht ja um Persönlichkeits- Rechts Verletzung in Wesen des Urheberrechtes .Zivilrechtsfall!

1; Wer Fotos im WWW veröffentlicht sollte sie durch ein Wasserzeichen schützen.
Hindert nicht wirklich aber dient abschreckend und ist in der Lage leichter zu Klagen.
Falls irgendjemand von euch in die gleiche Situation kommt,
bitte macht es anders als ich!!:kopfklatsch:
Da es immer schwierig ist in nachhinein zu Klagen.
Mein erster fehler, als wir davon hörten war,:shock:
ich schrieb eine PN in Szene an die Person
„he du wixer ich gebe dir 12 Std. zeit dieses Profil zu löschen“:mauer::nono:
Und meldete eine Fake Verstoß dem Admind.
Es dauerte keine 12 Std.!
Normal fall!! Aufpassen Bitte!
Analyse, Hass und Ärger runterschlucken und beweise sammeln strategisch vorgehen.
Anwalt einschalten !!!UND NICHT AUSFALLEND WERDEN!
So jetzt wird’s trocken! Und langweilig haha!:hurra:

Das Urheberrecht geht von einem einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff aus. Öffentlich ist eine Darbietung immer dann, wenn die Darbietung nicht auf einen abgegrenzten, privaten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis beschränkt ist. (z.b. Unsere Fotos waren sind im EF!!)
Das Veröffentlichungsrecht wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mit enthalten ist.

§ 42
In der Praxis die bedeutsamste freie Werknutzung. Das Gesetz gestattet die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke (außer bei Software). Die Anzahl ist offen und hängt vom Einzelfall ab. Die unentgeltliche Weitergabe von Vervielfältigungsstücken im Bekanntenkreis ist zulässig.
Vervielfältigungen dürfen generell nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Persönlichkeitsschutz!!!!
Zitat Quelle. Unser Anwalt und internet4jurists.at
Das UrhG enthält im Kapitel "Verwandte Schutzrechte" systemwidrig auch persönlichkeitsrechtliche Regelungen, wie den Bildnisschutz und den Briefschutz. Diese Bestimmungen würden eigentlich besser in das ABGB (zu § 16) passen; dass sie im UrhG geregelt wurden.
Recht am eigenen Bild (§ 78)
Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.
Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.
• Clemens Thiele, Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? 1/2007, RZ 2007, 2
OGH:
Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).

In unseren fall: falsche Personendaten. Negativ in Auge des Betrachters! Tussi heißt aber nicht abwertend oder entwürdigen! Also nicht Negativ:hmm:
Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).

Szene Distanziert sich und verweist auf seine AGB’s und die Rechtsabteilung. Aussage Szene Zitat „Selber schuld“
Jegliche Unterstützung fehlt am Platz. Das ist ein reines Pupatierendes Party Forum:mauer: Da Veronika kein professionelles Model ist und die Fotos ja nicht für die Maxime oder den Playboy bestimmt waren ist es auch wiederum schwieriger.
Den schaden zu bestimmen.
Siehe Anhang.

• Angemessenes Entgelt § 86:
Dessen Höhe orientiert sich daran, was üblicherweise für eine gleichartige Leistung bei im vorhinein eingeholter Einwilligung des Urhebers bezahlt hätte werden müssen. Dazu kann etwa bei Lichtbildern die unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen herangezogen werden.

Bei uns leider keine Profi Fotos!!!
• Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes § 87:
Bei Verschulden ist Schadenersatz in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten; dabei handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz, bei dem weder nachgewiesen werden muss, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser tatsächlich ist (OGH 4 Ob 63/98p).
Auch der entgangene Gewinn ist bereits bei leichtem Verschulden zu ersetzen. Daneben besteht auch noch ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, den der Schädiger mit der Verletzung erzielt hat (meist schwierig zu beweisen).
• Prozesskosten
Diese sind meist höher, als Entgelt und Schadenersatz zusammen (es wäre denn, es geht um sehr viele Bilder), da vor allem das Unterlassungsbegehren meist sehr hoch bewertet wird und damit die Gerichts- und Anwaltskosten hoch sind. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass der Weg zum OGH von der Höhe des Streitwertes abhängig ist und andererseits auch nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte solche Streitigkeiten relativ hoch bewertet werden, weil es sich (bisher) nicht um Allerweltsstreitigkeiten handelt.

In unseren fall wird ausgegangen von einen Streitwert von ca 250€
Anwalts kosten übersteigen jetzt schon das Dreifache.
Aussicht im Streitfall, leider ist die Beweislage mangelhaft.
Fazit und Bereicherung in diesen fall!
Lasen es sein!
Es fragen sich jetzt viel von euch “wie warum“
Sicher wäre es wer das durch zu ziehen!
Aber unter anderen Voraussetzungen.
Leider habe ich ja da schon was verbockt, “ Selber Schuld“:mauer::kopfklatsch:
kein Copyright auf den Fotos.
hätte Infos von diesen User sammeln müssen PW abfragen was im zweiten Album war. Bzw. welche Fotos dort sind.
Einen Rechtsschutz besitzen der das volle Privat recht abdeckt! Sonst ist das fast nicht tragbar!

Aber für Zukunft haben wir ein Ass und die Erfahrung in Ärmel.:daumen:
Danke

Lg
Studio79



• VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
Rechte und Ansprüche der bildenden Künstler
A-1120 Wien, Tivoligasse 67/8, Website: http://www.vbk.at/
• (VBT Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton, Urheber- und Leistungsschutzrechte der Produzenten von Musikvideos - in der LSG aufgegangen)



Ich weiß, daß ich hier mit meiner rechtlich fundierten Meinung angefeindet worden bin.
Das Prolbem ist, daß die ganzen Gesetzesbestimmungen überaltet sind, eigentlich aus einer Zeit, wo noch niemand an ein Internet dachte.
Das ist die rechtliche Seite.
Persönlich finde ich es einerseits bedenklich wenn ich praktische alle Rechte für ein von mir gemachtes Foto verliere, wenn ich es im Internet veröffentliche. Egal wo und egal auf welcher Seite. Auch das Modell verliert praktisch alle Rechte, wenn sie mit dieser Veröffentlichung einverstanden ist. Ja sogar wenn sie diese nur duldet. Dh. dazu keine Einverständniserklärung abgab aber dann als sie es merkte dies duldete. Wobei der Beklagte in diesem Fall nicht der wäre der das Foto mißbräuchlich verwendete, sondern der der es ERSTMALIG veröffentlichte. In 99 % wird das der Fotograf selbst sein.
Pro Domo: Man sollte sich sehr genau überlegen, welche Fotos man im Internet veröffentlicht. Vor allem in welchem Outfit und auf welchen Seiten. Viele Leute haben in ihrer Firma auch schon massive Probleme damit bekommen.
Das gleiche gilt aber auch für Fotos die in Singlebörsen eingestellt werden. Hier ist besondere Vorsicht insbesondere geboten, da es immer wieder vorkommt, das Frauen Fotos die von guten Fotografen gemacht worden sind eingestellt werden und dann von dubiosen Begleitagenturen verwendet werden. Die Dame die dann kommt ist eine ganz andere. Aber der Ruf ist dann ganz schnell hin und man kommt in den Ruf Prostituierte oder Callgirl, wie auch immer, zu sein.
Auch dieser Prozess ist verlorgen gegangen, weil der Fotograf durch Verkauf der Bilder mehr oder weniger auch die Rechte dafür verkauft. Die Dame durch Veröffentlichung im Internet (websingles) die Rechte dafür aufgegeben hat - Formulierung des Gerichtes.
Tut mir leid, daß ich euch hier nichts besseres sagen kann, aber ich wollte Studio 79 nicht verärgern, sondern die großen Hoffnungen dämpfen.
Oft ist es sehr sehr schwer nach zu vollziehen mit welcher IP heruntergeladen worden ist. Dazu ist die genaue Zeit erforderlich.

Mein persönlicher Tipp nur einstellen, wenn es ihn egal ist, daß die Recht verloren sind.
 
kuschelbär du irrst in deiner rechtlichen beurteilung des falls. man verliert nicht alle rechte an einem foto, das man im internet veröffentlicht (falls man sie vorher gehabt hat ;-). das wäre gerade so, als würde ein fotograf alle rechte an seinem foto verlieren, weil er es in einer galerie ausstellt. keine zeile der darstellung von studio79 deutet darauf hin, dass das so sei. das problem liegt darin, diese rechte geltend zu machen.

was deine weiteren ausführungen betrifft, so stimme ich dir zu. das internet vergisst nichts und man sollte sich genau überlegen, wie weit man seinem hang zum exibitionismus freien lauf lässt.

ps: hier eine ogh entscheidung zu nackfotos im internet, die zwar einen anders gelagerten fall betrifft, aber trotzdem interessant ist:

http://internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_211_03p.htm

Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an.
 
kuschelbär du irrst in deiner rechtlichen beurteilung des falls. man verliert nicht alle rechte an einem foto, das man im internet veröffentlicht (falls man sie vorher gehabt hat ;-). das wäre gerade so, als würde ein fotograf alle rechte an seinem foto verlieren, weil er es in einer galerie ausstellt.

....ich habs bereits aufgegeben, weil er es nicht kapieren will. :mauer:

dass im gegenständlichen fall keine forderungen geltend gemacht werden konnten liegt einzig daran, dass der beschuldigte in dem anderen forum die fraglichen bilder löschte, nachdem er dazu aufgefordert war und bis zum zeitpunkt der löschung kein nachweisbarer finanzieller schaden für die inhaber der urheberrechte entstanden war.

hätte der beschuldigte die bilder nicht gelöscht bzw hätte er sie kommerziell genutzt würde die sache anders aussehen (und ausgehen).

noch ein detail: das (c) copyright ist im österreichischen recht meines wissens nicht verankert. das ist amerikanisches recht. das urheberrecht hängt auch nicht davon ab, dass man es auf seinen werken explizit anführt. es erleichtert allerdings die beweisführung. das (c) copyright ist sogar "schwächer" als das urheberrecht, da es übertragbar ist. (autoren übertrgen die copyrightrechte stets an die verleger). das urheberrecht ist, wie es im namen auch ausgedrückt wird, unübertragbar. der urheber ist und bleibt nun mal die person, die ein werk angefertigt hat. das lässt sich nicht übertragen. das (c) copyright hat also den stellenwert von werknutzungsrechten.

:winke:
 
richtig, die urheberschaft lässt sich nicht übertragen und es kann darauf auch nicht verzichtet werden, denn urheber eines werkes ist, wer es geschaffen hat (§10 urhg, der todesfall des urhebers ist separat geregelt).

entscheidend ist aber vielfach nicht die urheberschaft, sondern die werknutzungsbewilligungen und werknutzungsrechte, die zunächst beim urheber liegen *), aber übertragen werden können und zwar bis zu einem ausmaß, das soweit gehen kann, dass der urheber selbst kein nutzungsrecht mehr an seinem werk hat (§ 24 urhg).

die veröffentlichung eines werks im internet ist per se selbstverständlich keine übertragung von werknutzungsrechten oder die erteilung einer werknutzungsbewilligung über den beabsichtigten zweck hinaus.

wer sich dafür interessiert, findet den gesetzestext auf http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg3a.htm.

studio79 könnte seine fotos aber unter eine creative commons lizenz stellen (http://creativecommons.at). darüber würden sich sicher einige freuen ;-)

*) es gibt ausnahmen, beispielsweise für dienstnehmer, die computerprogramme erstellen, § 40b urhg
 
man verliert nicht alle rechte an einem foto, das man im internet veröffentlicht
Eigentlich doof, dass ich das jetzt frage, aber gerüchteweise wurde mir gesagt, dass zB auf facebook veröffentlichte Fotos auch in den Besitz von fb übergehen..? Stimmt das nun?
Ich weiss, sollte man eigentlich vorher schauen und durchlesen, aber die Bestimmungen sind teilweise so elendiglig lang... :confused:
 
Eigentlich doof, dass ich das jetzt frage, aber gerüchteweise wurde mir gesagt, dass zB auf facebook veröffentlichte Fotos auch in den Besitz von fb übergehen..? Stimmt das nun?

das kommt darauf an, welchen vereinbarungen man sich bei der nutzung von internetdiensten unterwirft. für facebook gilt folgendes (stand heute http://www.facebook.com/terms.php):

  1. facebook bekommt eine nicht-exklusive, übertragbare, sub-lizensierbare, entgeltfreie, weltweite, zeitlich beschränkte (solange das konto oder die inhalte bestehen) werknutzungsbewilligung an den inhalten. zu hinterfragen ist, was "to use any IP content" heißt, denn das österreichische urheberrechtsgesetz kennt ganz bestimmte verwertungsrechte (§§ 14 bis 18a urhg). ich würde das aber sehr weitreichend interpretieren.
  2. facebook kann nicht beeinflussen, was andere mit inhalten machen, die der benutzer allen zugänglich macht.
es gab wegen der im februar geänderten nutzungsbestimmungen von facebook einen ziemlichen wirbel (siehe http://tinyurl.com/ba7oqu) und offensichtlich hat facebook nun wieder eingelenkt (siehe http://tinyurl.com/y9y5v4t).

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3. When you add an application and use Platform, your content and information is shared with the application. We require applications to respect your privacy settings, but your agreement with that application will control how the application can use the content and information you share. (To learn more about Platform, read our About Platform page.)

4. When you publish content or information using the "everyone" setting, it means that everyone, including people off of Facebook, will have access to that information and we may not have control over what they do with it.

5. We always appreciate your feedback or other suggestions about Facebook, but you understand that we may use them without any obligation to compensate you for them (just as you have no obligation to offer them).
 
....ich habs bereits aufgegeben, weil er es nicht kapieren will. :mauer:

dass im gegenständlichen fall keine forderungen geltend gemacht werden konnten liegt einzig daran, dass der beschuldigte in dem anderen forum die fraglichen bilder löschte, nachdem er dazu aufgefordert war und bis zum zeitpunkt der löschung kein nachweisbarer finanzieller schaden für die inhaber der urheberrechte entstanden war.

hätte der beschuldigte die bilder nicht gelöscht bzw hätte er sie kommerziell genutzt würde die sache anders aussehen (und ausgehen).

noch ein detail: das (c) copyright ist im österreichischen recht meines wissens nicht verankert. das ist amerikanisches recht. das urheberrecht hängt auch nicht davon ab, dass man es auf seinen werken explizit anführt. es erleichtert allerdings die beweisführung. das (c) copyright ist sogar "schwächer" als das urheberrecht, da es übertragbar ist. (autoren übertrgen die copyrightrechte stets an die verleger). das urheberrecht ist, wie es im namen auch ausgedrückt wird, unübertragbar. der urheber ist und bleibt nun mal die person, die ein werk angefertigt hat. das lässt sich nicht übertragen. das (c) copyright hat also den stellenwert von werknutzungsrechten.

:winke:

Beschuldigter ist man im Strafverfahren, ist eine Anklageschrift ergangen wird man Angeklagter.
Im Zivilrecht ist man Beklagter soviel zum kapieren und nicht kapieren.
Damit ist das Thema für mich auch schon zu Ende, denn jeder hier hat geglaubt es wird was passieren usw.
Auch wenn ich mich von solchen Verhaltensweisen distanzieren, rechtlich ist nicht viel zu machen.
Vor allem man darf den erheblichen Aufwand nicht vergessen um überhaupt zum Namen und der Anschrift des Users zu kommen.
Ob diese Daten vom Provider für eine zivilrechtliche Forderung herausgegeben werden müssen, möchte ich ebenfalls bezweifeln.
 
Ob diese Daten vom Provider für eine zivilrechtliche Forderung herausgegeben werden müssen, möchte ich ebenfalls bezweifeln.

das sollte nach der neuesten ogh-entscheidung (4 Ob 41/09x) keine frage mehr sein. müssen die provider nicht und sollten sie auch nicht, wenn sie nicht eine klage des betroffenen kunden riskieren wollen:

http://tinyurl.com/ycl3h7j
http://tinyurl.com/ycpqhhe
http://tinyurl.com/yblw2zr

Zitat: "Die Höchstrichter hielten fest, dass ein Provider die Daten (Namen und Anschrift) der Benutzer nicht bekannt geben muss - auch wenn sie kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben."
 
Beschuldigter ist man im Strafverfahren, ist eine Anklageschrift ergangen wird man Angeklagter.

§ 91 UrhG (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.

immerhin nur ein vergehen und kein verbrechen ;-)
 
Beschuldigter ist man im Strafverfahren, ist eine Anklageschrift ergangen wird man Angeklagter.

das wort "beschuldigter" steht nicht im exklusiven gebrauch der judikatur. es steht jedem bürger frei, dieses wort zu verwenden, auch ohne eingeleitetes strafverfahren.

du bist also auf dem falschen i tüpfelchen herumgeritten.

............... denn jeder hier hat geglaubt es wird was passieren usw.

deiner aufmerksamkeit ist es offensichtlich entgangen, dass ich mit keinem wort behauptet habe, dass irgendetwas passieren wird.

:winke:
 
Zitat: "Die Höchstrichter hielten fest, dass ein Provider die Daten (Namen und Anschrift) der Benutzer nicht bekannt geben muss - auch wenn sie kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben."


im falle von hochladen (was ja der fall war) sieht es unter umständen anders aus - was sich aber meiner kenntnis entzieht
:winke:
 
Ich weiß, daß ich hier mit meiner rechtlich fundierten Meinung angefeindet worden bin.

Tut mir leid, daß ich euch hier nichts besseres sagen kann, aber ich wollte Studio 79 nicht verärgern, sondern die großen Hoffnungen dämpfen.
Oft ist es sehr sehr schwer nach zu vollziehen mit welcher IP heruntergeladen worden ist. Dazu ist die genaue Zeit erforderlich.

Mein persönlicher Tipp nur einstellen, wenn es ihn egal ist, daß die Recht verloren sind.
Es brauch Dir nicht leid tun!
Wie schon mal gesagt wir sind uns eigentlich der Risiken bewußt daher nehmen wir auch einiges in kauf!

....ich habs bereits aufgegeben, weil er es nicht kapieren will. :mauer:

dass im gegenständlichen fall keine forderungen geltend gemacht werden konnten liegt einzig daran, dass der beschuldigte in dem anderen forum die fraglichen bilder löschte, nachdem er dazu aufgefordert war und bis zum zeitpunkt der löschung kein nachweisbarer finanzieller schaden für die inhaber der urheberrechte entstanden war.

hätte der beschuldigte die bilder nicht gelöscht bzw hätte er sie kommerziell genutzt würde die sache anders aussehen (und ausgehen).

noch ein detail: das (c) copyright ist im österreichischen recht meines wissens nicht verankert. das ist amerikanisches recht. das urheberrecht hängt auch nicht davon ab, dass man es auf seinen werken explizit anführt. es erleichtert allerdings die beweisführung. das (c) copyright ist sogar "schwächer" als das urheberrecht, da es übertragbar ist. (autoren übertrgen die copyrightrechte stets an die verleger). das urheberrecht ist, wie es im namen auch ausgedrückt wird, unübertragbar. der urheber ist und bleibt nun mal die person, die ein werk angefertigt hat. das lässt sich nicht übertragen. das (c) copyright hat also den stellenwert von werknutzungsrechten.

:winke:
sorry,scheiße
Du bist einer der wenigen die drüber bescheid wissen! um was es eigentlich geht.!!!
Deine aussage ist vollkommen richtig.

Beschuldigter ist man im Strafverfahren, ist eine Anklageschrift ergangen wird man Angeklagter.
Im Zivilrecht ist man Beklagter soviel zum kapieren und nicht kapieren.
Damit ist das Thema für mich auch schon zu Ende, denn jeder hier hat geglaubt es wird was passieren usw.
Auch wenn ich mich von solchen Verhaltensweisen distanzieren, rechtlich ist nicht viel zu machen.
Vor allem man darf den erheblichen Aufwand nicht vergessen um überhaupt zum Namen und der Anschrift des Users zu kommen.
Ob diese Daten vom Provider für eine zivilrechtliche Forderung herausgegeben werden müssen, möchte ich ebenfalls bezweifeln.

Oh sorry,
Wir wollen hier keinen Rechtsstreit anzetteln!!!
Bitte Leute,jeder von euch hat wahrscheinlich recht irgend wo auf eine Art!!!
Ich/Wir sind keine Anwälte oder Rechts Experten.
Aber eines wollen wir noch sagen!
Passieren könnte sehr viel noch.
Jetzt muss ich aufpassen!
Also wen wir uns einen Hanno Wollmann holen und das nötige klein Geld hätten die Nerven und die Zeit ist fast alles in unserer Lage möglich!
Fix ist mal wenn die Beweislage etwas eindeutiger wäre schaust schon anders aus.
Wenn sich rausstellen würde das er mit dem zweiten Album Profit machen wollte dann erst recht.
Und wenn es nur ein Stocker ist der so geil auf sie ist dann kann man das noch krasser auslegen.
Jedes Forum schaut sich durch seine AGB's zu sichern und in fällen des verstosen sich zu Distanzieren.
Es gibt sogar Regelungen für Plichten eines Forums.
Sicher kann man die IP mit den Daten bekommen alles eine frage der Auslegung und der Rechtsprechung.
Solche fälle wie dieser passieren Tag täglich Leute.
Es ist halt abzuwägen für jeden alleine was und wie er sich im www. zeigt.
Sicher ist aber ,scheiß drauf ob sich einer die Bilder Kopiert und sich auf unsere Fotos einen runterholt.
Es kann aber nicht angehen das jeder irgend etwas kopieren kann und irgendwo reinstellen kann ohne eine gewisse maß an Kontrolle.
Manfred kann wahrscheinlich ein Lied davon singen welche Schäden Fotografen wie auch Profi Model Jährlich in Kauf nehmen müssen wegen solchen Sachen.
Cool finden wir das es hier in EF User gibt die hinter diesen Forum stehen,ihren Teil auch dazu beitragen das dieses Forum weiter hin seinen reiz behält.
Danke Manfred ,Martin, Pascal, Caro und alle anderen die nicht nur Artikel und Gesetzt und Selber Schuld uns sagten! !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
 
Danke human nature.
übertragbare, sub-lizensierbare [...] werknutzungsbewilligung an den inhalten.
Genau sowas meinte ich, bedeutet "übertragbar", dass ICH es übertragen KANN, oder bereits habe? Und was bedeutet "sub"lizensierbar? Kann fb weiterlizensieren, oder ich an fb, wenn ich die Einwilligung dazu gebe?
 
Genau sowas meinte ich, bedeutet "übertragbar", dass ICH es übertragen KANN, oder bereits habe? Und was bedeutet "sub"lizensierbar? Kann fb weiterlizensieren, oder ich an fb, wenn ich die Einwilligung dazu gebe?

"übertragbar" bedeutet, dass facebook die rechte, die du durch anerkennung der nutzungsbedingungen gewährt hast, anderen weitergeben darf, d.h. facebook kann seine rechte an deinen werken an dritte abtreten, die dann alles machen dürfen, was auch facebook machen durfte.

"sub-linzensierbar" bedeutet, dass facebook von dir erworbene rechte in form von unterlizenzen dritten gewähren darf, für die in diesem fall nicht du, sondern facebook der lizenzgeber ist.

die materie ist leider höchst kompliziert. nicht immer ist klar, in welchen fällen welches recht gilt (amerikanisches, deutsches, österreichisches, ...), ob die facebook-nutzungsbedingungen, da sie ja immer noch nicht in deutsch vorliegen, für einen deutschsprechenden benutzer überhaupt wirksam sind etc. etc.

wie dem auch sei, es gilt das, was ich schon eingangs gesagt habe: zwischen recht haben und recht kriegen kann ein haufen ärger liegen.

wenn du also irgendwann der meinung wärst, facebook würde ein foto, das du raufgestellt hast, unrechtmäßig verwenden, dann klage, wenn deine rechtsanwälte das für dich erledigen und geld und zeit keine rolle spielen. du kannst dir sicher sein, der fall würde durch die weltpresse gehen. sonst finde dich einfach damit ab, dass facebook mit deinen fotos und sonstigen beiträgen tun kann was es will.

damit darf ich mich von dieser interessanten diskussion verabschieden.

mich würde noch interessieren, wie die erfahrungen mit nicht-öffentlichem fotoaustausch sind und habe deshalb dazu ein separates thema eröffnet (http://www.erotikforum.at/forum/erfahrungen-indiskretionen-beim-t155490.html). für mich ist dieser fall interessanter, weil wohl fast jeder, der jemanden über das internet kennenlernt, früher oder später ein fotos austauscht. mir geht es dabei nicht um rechtliche aspekte, sondern um konkrete erfahrungen.
 
Ist uns jetzt auch im Erotiktreff passiert, siehe hier
Ja sind noch die Bilder ohne Wasserzeichen. Aber das dreisteste ist ja noch das der S... mir auf meine Beschwerde hin schreibt:

dieterst schrieb:

hallo,

betrifft eure beschwerde.

steht da irgendwo bei der beschreibung vonde bild das ICH das bin???

würde mich nie mit fremden federn schmücken.

lg dieter
Also entweder kann er die Regeln nicht lesen oder es fehlen ihm ein paar Windungen im Oberstübchen :mauer:
Naja Petseit kümmert sich drum :daumen:
 
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