Das stellt auch niemand in Frage.
Aber das
Anwerben von Prostituierten im Ausland ist verboten, auch innerhalb der EU.
§ 217 StGB:
Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Ob Du das nun sinnvoll findest oder nicht, so lautet das Gesetz. Firlefanz' Ausführungen sind absolut richtig. Dein Argument dagegen ist, weil es Dir nicht einleuchtet, kann es nicht so sein. Es ist aber so.
Es leuchtet mir deshalb nicht ein, weil es da gar nichts zum "Einleuchten" gibt!
Ausserdem sollte man den gesamten Pargaraphen zitieren und nicht immer nur einen Absatz davon.
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe,
durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Okay, was heisst "zuführen" und "anwerben" dann genau?
Und wo ist der Kläger, wenn sie das alles freiwillig macht?
Dieser Gesetzestext von 1974 ist für die "Wurstsemmel", mehr nicht.
Ausserdem steht dem folgende EU-Richtlinie entgegen, die spätestens nach dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens greift und auch für die EU-Region Österreich zutrifft:
"§217 StGB enthält keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, ist diese Strafnorm doch vielmehr als Schutzbestimmung zu Gunsten von Personen zu verstehen, die zum tatbestandsspezifischen Zweck in ein Land verbracht werden, das für sie weder Heimatland noch gewöhnliches Aufenthaltsland ist. Die Niederlassungsfreiheit (Art 43 EG) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art 49 EG) von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat der Prostitution nachgehen wollen, wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt".
Sogar der OGH in Österreich, sieht sich aufgrund seiner dümmlichen Gesetzgebung dazu gezwungen, extra darauf hinzuweisen, dass............
"§217 StGB enthält keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit,
ist diese Strafnorm doch vielmehr als Schutzbestimmung zu Gunsten von Personen zu verstehen, die zum tatbestandsspezifischen Zweck in ein Land verbracht werden, das für sie weder Heimatland noch gewöhnliches Aufenthaltsland ist.
Das alles zeigt schon dass sich der OGH in seiner Erklärung überhaupt nicht mehr auf die schwammigen Ausdrücke wie "Anwerben" oder "Zuführen" bezieht (dem hier regelmässig zitierten Abs. 1, § 217 StGB), sondern vielmehr nur noch auf Abs. 2, § 217 StGB), nämlich der Gewaltanwendung bzw. bewussten Irreführung/Täuschung und Verbringung ins Ausland, also Verschleppung, was natürlich jedem vernunftbegabten Menschen auch als "Tatbestand" einleuchten wird.
Alles andere sind nur lächerliche Lappalien, die in der Realität nie und nimmer überprüfbar sind (insbesondere der hier so oft zitierte Abs. 1, § 217 StGB, der ja überhaupt keinen überprüfbaren Tatbestand darstellen kann, so Freiwilligkeit vorliegt).
Hätte es sich dabei nicht um ein Urteil gegenüber dem "Rotlicht-Milieu" gehandelt, dann wären auch dem OGH bei so seiner "Rechtssprechung" die Fetzen nur so um die Ohren geflogen.
Noch dazu, wo mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens Polen, Tschechien oder Ungarn nicht einmal mehr als "Ausland" angesehen werden können. Das alles steht diametral gegen geltendes EU-Recht. Nicht umsonst bemüht sich der OGH in seiner dümmlichen Erklärung (siehe oben) auch darauf hinzuweisen, dass § 217 eine Schutzbestimmung gegen akute Gewaltanwendung sei, indem er sich allerdings lediglich auf den hier nicht zitierten Abs. 2, § 217 bezieht, der nämlich hieb- und stichfest, (im Gegensatz zum höchst "schwammigen" Abs. 1) eine solche Gewaltanwendung verhindern will.
Also wenn, dann muss man einen Paragraphen schon immer auch in seinem Gesamtzusammenhang sehen und interpretieren.
Darüberhinaus finde ich es sehr interessant, das § 217, Abs. 1, die "Werbung" innerhalb der EU einschränken bzw. sogar verbieten will, die sich in ihren Richtlinien ja eindeutig zur freien Marktwirtschaft bekennt. Aber das ist, wie gesagt, eh nur für die "Wurstsemmel", mehr nicht. Deshalb hat es der OGH in seiner Erklärung gegenüber dem Verstoss von geltendem EU-Recht auch gleich gänzlich weggelassen.
Ich kann mich immer wieder nur wundern, wie dumm, die Juristen in Österreich doch zu argumentieren im Stande sind, aufgrunddessen werden sie international ja auch regelmässig abgewatscht und verlieren alle ihre Prozesse.