Studios möchte studio in wien eröffnen wo oder wie bekomme ich personal

@Firelfanz

Was Du hier ausführst, ist gelinde gesagt, nur noch lächerlich!

Sorry, das muss man so sagen.

Selbst wenn so ein Unsinn vom OGH käme, den österreichischen Juristen, bekanntlich die Dümmsten auf der ganzen Welt (und werden deshalb auch regelmässig von höheren EUropäischen Instanzen abgewatscht, was uns sehr viel Geld kostet), wäre das freilich zuzutrauen, hielte soetwas vor einem EU-Gericht sicherlich nicht Stand.

Was Du hier teilweise von Dir gibst, ist nur wirres Zeug, ein Widerspruch in sich, womöglich auch noch ohne jeden nachvollziehbaren Zusammenhang "zusammengestöppselt".

Wie gesagt, würde das so ausgelegt werden, wie Du Dir das offenbar einbildest, dann hätten wir in Wien keine einzige ausländische Prostituierte, geschweige denn, aus einem EU-Land!

Wie Du dann jemandem Art. 43 und 49 EG erklären willst, weisst vermutlich nicht mal Du selbst.
 
@ Firlefanz

Danke für die detaillierten Ausführungen! Ich weiß aus eigener Erfahrung, wieviel Arbeit hinter so einer Zusammenstellung steckt.
 
Eine Annoce in die Zeitung zu tun ist Zuhalterei steht 5 Jahre Bau dafür

Nicht im Entferntesten!

Zuhälterei setzt ein Ausbeuten, zumindest aber Ausnützen der Prostituierten in wirtschaftlicher Hinsicht voraus. Ob ein solches bejaht werden kann,

"ist im Vergleich mit ähnlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes zu beurteilen. Im Fall der Zimmervermietung besteht kein Grund, bei der Gegenleistung ... diejenigen Kosten" des Vermieters, "die dieser vor der Vermietung von Räumen zu deren Sanierung und Adaptierung aufgewendet hat, außer Betracht zu lassen" (OGH 2006/08/23, 13 Os 65/06 t ua).

Zahlt die SW daher nicht wesentlich mehr als andere, in "anständigen" Gewerben tätige MieterInnen eines Geschäftslokals, ist die Sache völlig unbedenklich, das Aufgeben einer Annonce (im Inland!) erst recht.

Als Höchststrafe sieht § 216 StGB übrigens (nur) 3 Jahre vor.

NJoe
 
@Firlefanz

Hier geht es aber gar nicht um "Prostitutionshandel" oder "Zuhälterei", denn das ist etwas gänzlich anderes.

Es geht einzig und alleine darum, wie jemand, wie der Thread-Eröffner, ein Mädel für sein neues Studio anwirbt, nicht mehr und nicht weniger.

Und innerhalb der EU, laut den geltenden Richtlinien, ist es gottseidank vollkommen egal, ob eine AnbieterIn jetzt in Brno, Bratislava, Györ oder Wien diesem Gewerbe nachgeht. Ich denke, darüber sind wir uns alle einig.

Du tust ja gerade so, als ob jede Sexworkerin in Wien von einem Studio-Betreiber nur ausgebeutet würde, was ihr in ihrer Heimat natürlich nicht passieren könnte!?

Sie wird weder hierher "verbracht", noch im "Unklaren" über ihre Tätigkeit gelassen, sondern macht das aus freiem Willen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, genauso wie die Putzfrau oder die Altenpflegerin, die nach Wien kommt, weil hier einfach mehr Geld im Umlauf ist und der Lebensstandard höher.

Alle rennen fürs Geld hackeln, der Anwalt genauso, wie die Putzfrau oder die Sexworkerin und sie werden dort arbeiten, wo sie am besten verdienen, wenn sie nicht total bekloppt sein sollten. Innerhalb des Schengen-Raumes können sie sich das jedenfalls selbst aussuchen und brauchen dafür auch keinerlei extra Genehmigungen.

Alles andere wäre auch nicht marktwirtschaftskonform.

Damit ist auch alles gesagt. Wenn Du unbedingt "Prostitutionshandel" bekämpfen willst, dann musst Du schon dort hingehen, wo er auch passiert, Firlefanz. Das ist hier aber nicht der Fall, auch nicht mittels Deiner versuchten "Rechtsverdrehungen".

Stellt sich also die Frage, wo eine Sexworkerin innerhalb der EU arbeiten will, dann kann man ihr als einzig richtige Antwort nur geben, dass es ihr völlig freisteht, in welchem Land sie ihr Gewerbe ausüben möchte.
 
Damit ist auch alles gesagt. Wenn Du unbedingt "Prostitutionshandel" bekämpfen willst, dann musst Du schon dort hingehen, wo er auch passiert, Firlefanz. Das ist hier aber nicht der Fall, auch nicht mittels Deiner versuchten "Rechtsverdrehungen".

ja aber meint firlefanz nicht genau das? wenn sie es freiwillig macht, ihre eigene idee war und sie sich selbständig das land aussucht ist es rechtmäßig. sollte aber irgend ein anderer, also eine person aus einem anderen land ihr diesen "floh ins ohr setzen", dann wäre es strafbar? so hab ich das verstanden. es geht also nur darum ob sie selber auf die idee kommt oder ob ihr diesen "standortwechsel" jemnd anderer schmackhaft macht, egal in welcher form.
 
Stellt sich also die Frage, wo eine Sexworkerin innerhalb der EU arbeiten will, dann kann man ihr als einzig richtige Antwort nur geben, dass es ihr völlig freisteht, in welchem Land sie ihr Gewerbe ausüben möchte.
Das stellt auch niemand in Frage.
Aber das Anwerben von Prostituierten im Ausland ist verboten, auch innerhalb der EU.

§ 217 StGB:
Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.​
Ob Du das nun sinnvoll findest oder nicht, so lautet das Gesetz. Firlefanz' Ausführungen sind absolut richtig. Dein Argument dagegen ist, weil es Dir nicht einleuchtet, kann es nicht so sein. Es ist aber so.
 
ja aber meint firlefanz nicht genau das? wenn sie es freiwillig macht, ihre eigene idee war und sie sich selbständig das land aussucht ist es rechtmäßig. sollte aber irgend ein anderer, also eine person aus einem anderen land ihr diesen "floh ins ohr setzen", dann wäre es strafbar? so hab ich das verstanden. es geht also nur darum ob sie selber auf die idee kommt oder ob ihr diesen "standortwechsel" jemnd anderer schmackhaft macht, egal in welcher form.

Genau das ist ja überhaupt nicht überprüfbar, denn hier würde nur Aussage gegen Aussage stehen (mündlich).

Ausserdem, was heisst denn eigentlich "Anwerben"??

Wenn ich zu einer ausländischen Prostituierten sage, "......gehe nach Wien, dann verdienst Du mehr, es gibt dort Studios die gutaussehende Mädels suchen...." und sie macht das dann, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, völlig freiwillig und kommt von sich aus nach Wien, ja wer will mir denn dann irgendetwas laut diesem lächerlichen § 217 StGB anhängen?!

Vorausgesetzt, sie will das von sich aus wirklich und wird in keinster Weise dazu gezwungen, was ja auch nicht der Fall ist, denkst Du irgendeine Behörde hätte die Zeit ihr einzureden, dass sie es vielleicht doch nicht ganz "freiwillig" gemacht hat??

Dazu müsste man das Wort "Anwerben" zuerst mal etwas genauer definieren. Meiner Meinung nach, ist es bestenfalls für die "Wurstsemmel".

Mit so einem Gesetzestext kannst Du Dir heutzutage bestenfalls die Wurstsemmel einpacken, aber mehr schon nicht.
 
Das stellt auch niemand in Frage.
Aber das Anwerben von Prostituierten im Ausland ist verboten, auch innerhalb der EU.

§ 217 StGB:
Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.​
Ob Du das nun sinnvoll findest oder nicht, so lautet das Gesetz. Firlefanz' Ausführungen sind absolut richtig. Dein Argument dagegen ist, weil es Dir nicht einleuchtet, kann es nicht so sein. Es ist aber so.


Es leuchtet mir deshalb nicht ein, weil es da gar nichts zum "Einleuchten" gibt!

Ausserdem sollte man den gesamten Pargaraphen zitieren und nicht immer nur einen Absatz davon.


Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Okay, was heisst "zuführen" und "anwerben" dann genau?

Und wo ist der Kläger, wenn sie das alles freiwillig macht?

Dieser Gesetzestext von 1974 ist für die "Wurstsemmel", mehr nicht.

Ausserdem steht dem folgende EU-Richtlinie entgegen, die spätestens nach dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens greift und auch für die EU-Region Österreich zutrifft:

"§217 StGB enthält keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, ist diese Strafnorm doch vielmehr als Schutzbestimmung zu Gunsten von Personen zu verstehen, die zum tatbestandsspezifischen Zweck in ein Land verbracht werden, das für sie weder Heimatland noch gewöhnliches Aufenthaltsland ist. Die Niederlassungsfreiheit (Art 43 EG) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art 49 EG) von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat der Prostitution nachgehen wollen, wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt".

Sogar der OGH in Österreich, sieht sich aufgrund seiner dümmlichen Gesetzgebung dazu gezwungen, extra darauf hinzuweisen, dass............

"§217 StGB enthält keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, ist diese Strafnorm doch vielmehr als Schutzbestimmung zu Gunsten von Personen zu verstehen, die zum tatbestandsspezifischen Zweck in ein Land verbracht werden, das für sie weder Heimatland noch gewöhnliches Aufenthaltsland ist.

Das alles zeigt schon dass sich der OGH in seiner Erklärung überhaupt nicht mehr auf die schwammigen Ausdrücke wie "Anwerben" oder "Zuführen" bezieht (dem hier regelmässig zitierten Abs. 1, § 217 StGB), sondern vielmehr nur noch auf Abs. 2, § 217 StGB), nämlich der Gewaltanwendung bzw. bewussten Irreführung/Täuschung und Verbringung ins Ausland, also Verschleppung, was natürlich jedem vernunftbegabten Menschen auch als "Tatbestand" einleuchten wird.

Alles andere sind nur lächerliche Lappalien, die in der Realität nie und nimmer überprüfbar sind (insbesondere der hier so oft zitierte Abs. 1, § 217 StGB, der ja überhaupt keinen überprüfbaren Tatbestand darstellen kann, so Freiwilligkeit vorliegt).

Hätte es sich dabei nicht um ein Urteil gegenüber dem "Rotlicht-Milieu" gehandelt, dann wären auch dem OGH bei so seiner "Rechtssprechung" die Fetzen nur so um die Ohren geflogen.

Noch dazu, wo mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens Polen, Tschechien oder Ungarn nicht einmal mehr als "Ausland" angesehen werden können. Das alles steht diametral gegen geltendes EU-Recht. Nicht umsonst bemüht sich der OGH in seiner dümmlichen Erklärung (siehe oben) auch darauf hinzuweisen, dass § 217 eine Schutzbestimmung gegen akute Gewaltanwendung sei, indem er sich allerdings lediglich auf den hier nicht zitierten Abs. 2, § 217 bezieht, der nämlich hieb- und stichfest, (im Gegensatz zum höchst "schwammigen" Abs. 1) eine solche Gewaltanwendung verhindern will.

Also wenn, dann muss man einen Paragraphen schon immer auch in seinem Gesamtzusammenhang sehen und interpretieren.

Darüberhinaus finde ich es sehr interessant, das § 217, Abs. 1, die "Werbung" innerhalb der EU einschränken bzw. sogar verbieten will, die sich in ihren Richtlinien ja eindeutig zur freien Marktwirtschaft bekennt. Aber das ist, wie gesagt, eh nur für die "Wurstsemmel", mehr nicht. Deshalb hat es der OGH in seiner Erklärung gegenüber dem Verstoss von geltendem EU-Recht auch gleich gänzlich weggelassen.

Ich kann mich immer wieder nur wundern, wie dumm, die Juristen in Österreich doch zu argumentieren im Stande sind, aufgrunddessen werden sie international ja auch regelmässig abgewatscht und verlieren alle ihre Prozesse.
 
warum gründet balbo nicht balboland und macht seine eigenen gesetze? dann müsste er hier nicht seitenweise seine eigenwilligen interpretationen ausbreiten.
 
Sorry aber für mich ist Balbos Argumentationskette schlüssig - vielleicht wendet sich aber ein oder eine SW an den EUGH und versuchen dort ihr Recht auf (diskriminierungs-)freie Gewerbe- und Dienstleistungsausübung zu bekommen (bevor ein paar Wahnsinnige in der Kommission das im Voraus uinterbinden !!)
 
vielleicht wendet sich aber ein oder eine SW an den EUGH und versuchen dort ihr Recht auf (diskriminierungs-)freie Gewerbe- und Dienstleistungsausübung zu bekommen
Aber die SW hat ja gar keinen Grund sich zu beschweren. Die darf eh hier herkommen und hier arbeiten. Die Strafbestimmung richtet sich nur gegen denjenigen, der anwirbt oder zuführt, nicht gegen die Angeworbene oder Zugeführte.
Wenn jemand Anlass hätte sich zu beschweren, könnten das höchstens zum Beispiel österreichische Betreiber von Bordellen, Bars, Laufhäusern etc. sein, denen es verboten ist, Prostituierte im Ausland anzuwerben. Das heißt nicht, dass sie nicht ausländische Protituierte in ihren Bordellen, Bars, Laufhäusern etc. arbeiten lassen dürfen. Sie dürfen sie nur nicht aktiv grenzüberschreitend anwerben.
 
Aber die SW hat ja gar keinen Grund sich zu beschweren. Die darf eh hier herkommen und hier arbeiten. Die Strafbestimmung richtet sich nur gegen denjenigen, der anwirbt oder zuführt, nicht gegen die Angeworbene oder Zugeführte.
Wenn jemand Anlass hätte sich zu beschweren, könnten das höchstens zum Beispiel österreichische Betreiber von Bordellen, Bars, Laufhäusern etc. sein, denen es verboten ist, Prostituierte im Ausland anzuwerben. Das heißt nicht, dass sie nicht ausländische Protituierte in ihren Bordellen, Bars, Laufhäusern etc. arbeiten lassen dürfen. Sie dürfen sie nur nicht aktiv grenzüberschreitend anwerben.

1. Dazu brauchst Du einen Ankläger, der nicht einmal überprüfen kann, was er da anklagt, im Sinne von "Anwerbung", ausser es wäre die SW selbst, dann stünde aber immer noch Aussage gegen Aussage, ausser man hätte sie sich über eine Agentur vermitteln lassen.

2. StGB § 217(1) wird genau deswegen nicht einmal mehr vom OGH in seiner Stellungnahme argumentiert.

3. Eine "Zuführung" (hier ist überhaupt nur mehr StGB § 217(2) schlagend) basiert auf Gewaltanwendung, Tatsachenvortäuschung bzw. Verschleppung etc., okay das kann man auch verfolgen.

Wenn man es verhindern will, dass ausländische, bzw. Mädels aus dem Schengen-Raum=EU hier in Österreich der Prostitution nachgehen können, dann muss man halt mit dem "Reserl von der Alm" Vorlieb nehmen. Wem das Spass macht, bitte!

Nochmals § 217(1) ist überhaupt nicht kontrollierbar, soweit die Vereinbarung ("Anwerbung") auf freiwilliger Basis zwischen SW und Betreiber erfolgt. Wer Lust hat, sowas auf puren Verdacht hin einzuklagen, der muss schon sehr viel Geld einstecken haben, weil er einen Prozess nämlich garantiert verlieren wird und das kostet nun mal.

In der Praxis, wer eine "Anwerbung" verbieten möchte, der könnte auch gleich verlangen, dass das "Flirten" verboten wird, denn das ist genauso wenig kontrollierbar oder beweisbar.

Selbst, wenn einer ein "Spanner" wäre und zur Polizei liefe, hat er sich vielleicht nur in seiner subjektiven Wahrnehmung getäuscht. Soweit sich die beiden Betroffenen (SW und Betreiber, also die beiden "Flirtenden") einig sind, ist das zumindest so.
 
3. Eine "Zuführung" (hier ist überhaupt nur mehr StGB § 217(2) schlagend) basiert auf Gewaltanwendung, Tatsachenvortäuschung bzw. Verschleppung etc., okay das kann man auch verfolgen.
Ach, da bist Du großzügig: Gewaltanwendung, Tatsachenvortäuschung bzw. Verschleppung kann man schon verfolgen.

Aber was versteht der OGH unter Zuführung?
Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.
RS0109314
Beide Beschwerdeführer heben in der Rechtsrüge (...) zunächst hervor, dass den Feststellungen zufolge (...) sämtliche von ihnen aus Weißrussland angeworbenen Frauen über ihre Tätigkeit als Prostituierte in Österreich aufgeklärt worden sind und in Österreich keinerlei Einschränkungen (auch in Ansehung der sexuellen Selbstbestimmung) oder sozialen Benachteiligungen unterworfen waren. Bei der grundsätzlich gebotenen restriktiven Auslegung der ihrer Ansicht nach zu weiten Fassung der Tathandlungen des § 217 Abs 1 StGB (...) habe das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass § 217 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert sei, das seine teleologischen Grenzen in dem konkreten Ausschluss der abstrakt befürchteten Nachteile finde. Der Strafbarkeitsbereich dieser Bestimmung sollte daher auf schwerwiegende Fälle beschränkt bleiben, die das Opfer zumindest in die Gefahr der Abhängigkeit bringen, sodass die Rückkehr in die Heimat sehr erschwert oder verunmöglicht wird (...). Da sich die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 217 StGB angesprochene abstrakte Gefährdungslage im vorliegenden Fall nicht realisiert habe, seien die Tathandlungen der Beschwerdeführer zu Unrecht als „Anwerben" und „Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB beurteilt worden [...]. Diese Rechtsausführungen stehen mit der Judikatur (...) nicht im Einklang. Demnach ist nämlich [...] unter „Zuführen" im Sinn des Abs 1 des § 217 StGB die aktive und gezielte Einflussnahme auf die von der Tat betroffene Person zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu verstehen. Dabei genügt die Aufnahme und Eingliederung einer (etwa bereits selbständig eingereisten) Ausländerin in ein Bordell ohne eine derartige Einflussnahme nicht. Vielmehr muss nicht nur die Aufnahme der Prostitution, sondern - wie hier - gerade auch der Wechsel in den fremden Staat maßgeblich vom Täter organisiert sein (...). Unter Zuführen ist demnach mehr als ein „Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit zu verstehen.

Die im zitierten Fall seinerzeit von der Generalprokuratur - wie nunmehr von den beiden Beschwerdeführern - vorgeschlagene (weitere) Reduktion des Anwendungsbereiches des § 217 Abs 1 StGB auf Konstellationen, in denen das Tatobjekt „hiedurch tätergewollt in ein Abhängigkeitsverhältnis gerät (bei Anwerbung geraten soll), das die Gewinnung behördlichen Schutzes erschwert und die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ob das unzüchtige Gewerbe tatsächlich begonnen oder fortgesetzt werden soll" wird vom Obersten Gerichtshof (wegen einer diesfalls gegebenen Überschreitung des äußersten Wortsinnes dieser Bestimmung) abgelehnt.
OGH, 31.07.2007, 14Os113/06h
Wenn man es verhindern will, dass ausländische, bzw. Mädels aus dem Schengen-Raum=EU hier in Österreich der Prostitution nachgehen können, dann muss man halt mit dem "Reserl von der Alm" Vorlieb nehmen. Wem das Spass macht, bitte!
Ich denke, die finden schon alleine her. Und wenn sie alleine nicht herfänden, dann wäre es auch besser, sie würden nicht angeworben.
Nochmals § 217(1) ist überhaupt nicht kontrollierbar
Der Inhalt einer gesetzlichen Bestimmung ist das eine. Die Vollziehbarkeit ist das andere.
Man kann einerseits darüber diskutieren, was mit dem § 217 (1) gemeint ist und man kann darüber diskutieren, ob das vollziehbar ist. Du mischst das aber irgendwie durcheinander.
Wer Lust hat, sowas auf puren Verdacht hin einzuklagen, der muss schon sehr viel Geld einstecken haben, weil er einen Prozess nämlich garantiert verlieren wird und das kostet nun mal.
Es geht hier um Strafrecht, nicht um Zivilrecht. Hier klagt der Staat!
Warum verschonst Du uns nicht mit Deinen Expertisen, wenn Du so dermaßen keine Ahnung hast?
 
1;wichtig ist einmal das du eine schutzzone hast ,das heist nicht in dem umkreis von einen kilometer von schulen und kirchen
2;das die mädchen eine fixe arbeitszeit bekommen ,so wie fixe preise das keine streiterein rauskommen,service ist jedem mädchen selber überlassen
3;es kommt darauf an wieviel zimmer du hast und nach dem musst du dich richten wieviel mädels du aufnimmt
4;ein wochenpauschal von 200 bis 350 euro oder zimmergeld
5;das sie sich nicht in die auslage setzen ,denn das ist verboten
6;du brauchst wenn du alkohol ausschenks eine genehmigung
7;das die mädchen eine kontrollkarte haben und ede woche zur kontrolle gehen


ps;wenn mir nochwas einfällt schreib ich dir noch !

aa spitze wäre ein wirlpool:daumen:
 
Gutgemeinte Ratschläge sind ja schön und gut, aber gut gemeint ist ja bekanntlich nicht identisch mit gut gemacht :lehrer:
1;wichtig ist einmal das du eine schutzzone hast ,das heist nicht in dem umkreis von einen kilometer von schulen und kirchen
:hmm: der Kilometer ist wohl schon ein bischen übertrieben
2;das die mädchen eine fixe arbeitszeit bekommen ,so wie fixe preise
das könnte ins Auge gehen
6;du brauchst wenn du alkohol ausschenks eine genehmigung
und nicht zu vergessen, das ER dann den Alkohol ausschenken darf, aber nicht die Mädchen
 
Mal die ganze Diskussion hier ignorier und von eigenen Erfahrungen berichte:

Die selbe Frage stellte ich mir, als ich meine erste Erotik-Hotline aufmachte (man, waren das noch Zeiten,........).

Eine Anzeige geschaltet -> 102 Bewerberinnen, davon 40 tauglich.
Seit dem stellte sich die Frage nicht mehr.

Mädels, welche in diesem Gewerbe tätig sein wollen, sind recht abgebrüht. Sie reden über solche Jobs, Du musst Dir also kaum Gedanken machen, dass Du per Anzeige niemanden findest. Eher zu viele..............

LG
HS

@diam: Ja, auch ich LIEBE Tipps von "Möchtegern-Profis". Feste Arbeitszeiten..... <kopfschüttel> Am Besten darf sie auch nur in rot erscheinen, muss sich An- & Abmelden und darf nur französisch anbieten, und schon zahlst auch noch Sozialversicherung für die Dame...............
 
Feste Arbeitszeiten..... <kopfschüttel> Am Besten darf sie auch nur in rot erscheinen, muss sich An- & Abmelden und darf nur französisch anbieten, und schon zahlst auch noch Sozialversicherung für die Dame...............

Das wär ja noch harmlos - nicht umsonst einigen die Studiomädchen sich (angeblich) immer untereinander über Service und Preise:

Zuhälterei​

§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.


NJoe

PS: Die vorgeschriebene sog. Schutzzone beträgt in Wien 150 m Luftlinie zum Ein-/Ausgang des nächstgelegenen "Schutzobjektes" (§ 4 Abs. 2 Wr. ProstG) :lehrer:
 
Der Inhalt einer gesetzlichen Bestimmung ist das eine. Die Vollziehbarkeit ist das andere.

So ist es! Und man muss schon aussergewöhnlich dumm sein, sich von irgendjemandem eine "Anwerbung" oder "Zuführung", von selbst nach Österreich eingereisten Prostituierten aufschwatzen zu lassen!

Man kann einerseits darüber diskutieren, was mit dem § 217 (1) gemeint ist und man kann darüber diskutieren, ob das vollziehbar ist. Du mischst das aber irgendwie durcheinander.

Und was sollte man da dann, Deiner Meinung nach, durcheinandermischen??

Es geht hier um Strafrecht, nicht um Zivilrecht. Hier klagt der Staat!

Warum verschonst Du uns nicht mit Deinen Expertisen, wenn Du so dermaßen keine Ahnung hast?

Aha, hier klagt also der Staat! Auf puren Verdacht hin, meinst Du wohl auch noch?

Ich werd Dir mal was sagen, Du "Ober-Schlaumeier", hier kann überhaupt keiner klagen, wenn man als selbständiger "Anwerber" nicht grenzdebil ist!

Mit Deinem lächerlichen StGB §217 (1) kannst Dir von mir aus, Deine Leberkässemmel einpacken, mehr aber auch nicht.

Überhaupt sprechen wir hier überhaupt nicht von Ausland, auch wenn Du ein Urteil über SW aus Weissrussland zitierst.

Weisst Du vielleicht auch, wo Weissrussland liegt und, dass diese Frauen ohne Visum gar nicht nach Österreich einreisen können?

Als "Halb-Intelligenzler" wirst Du aber vielleicht auch wissen, welche 27 Staaten zur EU gehören und was das Schengener-Abkommen bedeutet?

Österreich ist heute im rechtlichen Sinne eine EU-Region und mehr nicht, also ein Bundesland der EU, capischo?

Das bedeutet nichts anderes, als dass, in arbeitsrechtlicher Hinsicht keinerlei Grenzen mehr zu unseren Nachbarländern existieren, was den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr betrifft. Das kannst Du übrigens alles sehr gut in Deiner zitierten Stellungnahme des OGH nachlesen.

Ich denke, soweit kannst auch Du mir folgen.

Wie willst Du mir jetzt beweisen, ob ich eine SW in Brünn, Budapest oder Bratislava eingeladen habe, sich mein Studio in Wien mal anzusehen??

Sie fährt mit dem Zug nach Wien, schaut sich das alles an und erklärt dann aus freien Stücken, dass sie gerne hierbleiben möchte und der Tätigkeit als "Hostesse" nachgehen will, weil bei mir zufällig grad auch eine Stelle frei geworden ist.

Also, erkläre mir jetzt bitte einmal konkret, da Du Dich ja selbst für intelligent hältst, wie Dein StGB § 217 (1) jetzt schlagend aktiv werden will.

Aufgrund welchen Vorkommnisses sollte mich jetzt, Deiner Meinung nach, die Republik Österreich anklagen???

Auf puren Verdacht hin, nur weil in meinem Studio eine SW aus Bratislava arbeitet vielleicht, und das völlig freiwillig?

Sollten ihr die Bezirks-"Kieberer" vielleicht in einem stundenlang Verhör einreden wollen, dass sie von mir doch irgendwie "angeworben" oder "zugeführt" wurde, dass sie sich also nicht freiwillg dazu entschlossen hat???

Ich kann Dir sagen, warum nicht, weil der StGB § 217 (1) in der Praxis überhaupt nicht einmal anwendbar bzw. nachvollziehbar ist, sondern vom OGH aus guten Gründen nur noch StGB § 217 (2) argumentiert wird, also jener Absatz, der Gewaltanwendung, Täuschung und Verschleppung verfolgt.

Wenn sich heutzutage jemand eine "Anwerbung" aufschwatzen lässt, dann muss er schon "stockdumm" sein, oder er hat es nicht selbst gemacht, sondern über irgendeine zwielichte Agentur, die ins Visier der Behörden geraten ist.

Ich weiss gar nicht, warum Du über so einen Unsinn, solange herumschreibst und ständig irgendwelche Urteile zitierst.

So blöd wie unsere Behörden glauben, kann in der Praxis doch gar keiner sein!

Der müsste sich schon selbst anklagen.
 
Tuts nicht streiten, dem fila ist eh schon seit seite 2 klar, daß er besser ein internet cafe eröffnet
 
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