(Die Deutschen haben ein Kuddel-Muddel-Strafrecht.)
Das ist Blödsinn,
und das
die antwort ist einfach und liegt auf der hand. mit den informationen die Du uns gibst - und wahrscheinlich auch mit den informationen, die du hast, ist eine beurteilung schlicht und einfach nicht möglich. du weißt offenbar nicht genug über die hintergründe - oder Du teilst sie uns nicht mit.
Ist so ziemlich das Einzige was man auf die o.a. Frage antworten kann.
Aber generell handelt es sich nicht um ein "Kuddelmuddel" sondern um einen der am besten abschließend geregelten Paragraphen im Strafgesetzbuch, folgende Aufstellung findet sich genau so in jedem Lehrbuch zum deutschen StGB:
Sowohl Mord als auch Totschlag setzten einen Vorsatz, also absichtliches Töten voraus, ansonsten liegt fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB vor.
Im deutschen Recht unterscheidet sich § 211 Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) dadurch, dass mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale im Rahmen der Tötung verwirklicht sein muss:
Mörder ist, wer
- aus Mordlust,
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
- aus Habgier
- oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder
- grausam oder
- mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Liegt keines dieser Merkmale vor, so ist der Täter wegen Totschlag zu bestrafen.
Und deshalb könnte ich mir vorstellen, dass der Richter in diesem Fall bei den schlafenden Kindern auf Heimtücke abgestellt hat, bei dem wachen Kind nicht.
So schlimm der zugrunde liegende Fall ist, für eine rechtliche Würdigung MUSS es eine sachliche Aufarbeitung geben und diese manifestiert sich in so einem (zugegeben unmenschlich wirkenden Urteil) in einer differenzierten Betrachtung der Tatbestände.