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... und mir der Dr. noch nicht aberkannt wird
iur.?
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... und mir der Dr. noch nicht aberkannt wird
Da Gesetze abstrakt abgefasst sind, steht nicht alles irgendwo
Wo steht denn das?
Da Gesetze abstrakt abgefasst sind, steht nicht alles irgendwo. vieles ergibt sich aus der Gesetzeshierarchie, aus Querverweisen und simpler, einfacher Logik. Und erwähntes ergibt sich aus der Logik, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung nicht eingehalten werden kann, wenn am Ende des Fadens alles in der selben Hand zusammenläuft.
was meines wissens aber falsch ist
ist es im österreichischen recht nicht so (und das ergibt sich ua aus der verfassung) dass all das was nicht explizit verboten ist eben erlaubt ist
um zum thema zurückzukommen - nachdem nirgends steht dass der/die justitz/innenministerIn keiner partei angehören darf ist es selbstverständlich erlaubt
im übrigen sind die parteien im österreichischen recht (ich glaub sogar in der verfassung) festgeschrieben
im übrigen würde ein solches verbot ebenfalls der verfassung wiedersprechen
Das habe ich mich auch gerade gefragt.
Du irrst. Die Verfassung schreibt nicht einmal ein Justiz- und ein Innenministerium vor, geeschweige denn, dass sie politikfreiheit politisch besetzter Ämter fordern würde. Das wäre ja nachgerade widersinnig.
Die Kontrolle über politische Funktionäre wie Minister und deren Funktionäre (und nur die werden ja nach der Wahl ausgetauscht, während 99% des Verwaltungsapparates mit unveränderter Besetzung weiterarbeitett) liegt ja zudem auch beim Wähler. Der ist der Souverän, der die Regierung letztendlich bestimmt. Deine Forderung würde darauf hinauslaufen, den Einfluss des Wählers auf die Besetzung wichtiger politischer Positionen zu schmälern.
Die Lektüre des B-VG, des BMG, der NRWO usw. wäre anzuraten, bevor wir über diese Themen weiterdiskutieren.
Du hast Recht, dass das alles nicht in der Verfassung erfasst ist. Muss es aber auch nicht. Die Verfassung besagt die Gewaltentrennung von Politik, Rechtssprechung und Vollzug - aus diesem Grundsatz ergeben sich alle Bezug habenden Folgeregelungen aufgrund der Analogie zum Willen des Gesetzgebers ( zum eigentlichen Sinn eines Gesetzes, der mitunter nicht niedergeschrieben aber aus dem Konnex zu lesen ist - Auslegungsregeln der Jurisdiktion ). Dieselben auslegungsregeln sind zB. dafür verantwortlich, dass für das Tatbild des Betruges die Täuschung, die persönliche Bereicherung ( oder die eines dritten ) und die Unrechtmässigkeit gegeben sein muss um das Delikt strafrechtlich verurteilen zu können und nicht hunderte definierte Fälle aufgezählt sind.
Die Aussage, dass Du Dich nicht durch Täuschung eines anderen unrechtmässig bereichern darfst ist die Grundaussage ( so wie die Aussage der Gewaltentrennung ). Die Festlegung darauf, dass jedes Gesetz so ausgelegt werden muss, dass der Sinn des Gesetzes erhalten bleibt sorgt dafür, dass Du das Tatbild des Betruges nicht umgehen kannst ( etwa durch passive Täuschung, bei der Du zwar nichts Falsches behauptest aber falsch Angenommenes nicht richtig stellst ). in der selben Art müsste dafür gesorgt werden, dass die Gewaltentrennung nicht durch Winkelzüge umgengen werden kann.
Du mischt hier Straf-, Privat- und öffentliches Recht. Deine Ausführungen treffen auf den privatrechtlichen und strafrechtlichen Teil zu, im öffentlichen Recht darfst du aber die Bedeutung des Art. 18(1) B-VG nicht unterschätzen. Dieser Artikel soll garantieren, dass Willkür in der Verwaltung keinen Platz hat. Sämtliche "Winkelzüge" müssen sich also bei der Bewertung irgendwann an diesem Artikel messen. Ich denke, wir sind damit rein rechtstheoretisch vor vielen deiner in den vorigen Postings geäußerten Befürchtungen relativ gut geschützt.
Du hast Recht, dass das alles nicht in der Verfassung erfasst ist. Muss es aber auch nicht. Die Verfassung besagt die Gewaltentrennung von Politik, Rechtssprechung und Vollzug - aus diesem Grundsatz ergeben sich alle Bezug habenden Folgeregelungen aufgrund der Analogie zum Willen des Gesetzgebers ( zum eigentlichen Sinn eines Gesetzes, der mitunter nicht niedergeschrieben aber aus dem Konnex zu lesen ist - Auslegungsregeln der Jurisdiktion ).
in der selben Art müsste dafür gesorgt werden, dass die Gewaltentrennung nicht durch Winkelzüge umgengen werden kann.
1) für das exzellente Privatissimum aus österreichischem Verfassungsrecht für den Don.
2) Art 94 B-VG sieht natürlich KEINE Gewaltentrennung von Politik (?) Rechtsprechung und Vollzug vor. Altvater Montesquieu folgend, sollen die Staatsaufgaben: a) Gesetzgebung b) Rechtssprechung c) Verwaltung strikt getrennt werden. Dieser Grundsatz hat allerdings seine politische Bedeutung verloren. Die die Regierung tragende Parlamentsmehreheit ist keine zu deren Kontrolle besonders geeignete Kraft (Siehe Walter- Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts).
3) Art. 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Irgendwer hat das mal ergänzt: "um nie wieder zurückzukehren!". Wir erkennen, realpolitisch ist das Problem der "Wächterbewachung" nur schwer in den Griff zu bekommen. Winston Churchill sagte einmal, „Demokratie ist die schlechteste Regierungsform – außer all den anderen Formen, die von Zeit zu Zeit ausprobiert wurden“. Dem ist meinerseits nichts hinzuzufügen.
1) Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Irgendwer hat das mal ergänzt: "um nie wieder zurückzukehren!".
das Taxifahrgesetz in die Verfassung gerutscht
Zum großen Teil sattsam altbekannte unfähige Gesichter,die von einer Position in die Andere geschoben werden!
Es ist einfach zum