Privat Diverses Sauna-Royal gegen WPG 2011 --- öffentliche Verhandlung 07.11.2013.

Status
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Der Schließungsbescheid wurde Aufgrung eines Formalfehlers seitens der Polizei für NICHTIG erklärt.

Diese Schlacht ist gewonnen, der Krieg noch nicht.


Heißt das, dass Ihr wieder geöffnet habt?
 
..........
 
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Ich warte ab...wenn du es so schreibst...und wage zu behaupten dass du in Summe den Kürzeren ziehen wirst...wir werden sehen.

...denn du solltest dabei net vergessen, dass es auch "danach" weitergehen kann...mehr oder weniger Kontrollen, keine, einfache oder schwierige, etc etc...und da gibts noch viel, viel mehr...

Manchmal macht es wenig Sinn Dinge auf die Spitze zu treiben, auszufechten, gerichtlich vorzugehen, etc...

Denn manchmal gilt eine einfache Lebensweisheit: Der Klügere gibt nach...

Und...wie schau ma aus...sitzt noch am längeren Ast oder hast ihn dir schon selbst abgesägt...:hmm:
 
Das Problem ist, dass - selbst wenn man Recht bekommt - sich die Polizei mit häufigen Kontrollen revanchieren kann ... die kann ihr niemand verbieten, und das vertreibt die Kunden! Gerade Kunden in solch diskreten Massageclubs scheuen sicher solche Erlebnisse.
 
Ich warte ab...wenn du es so schreibst...und wage zu behaupten dass du in Summe den Kürzeren ziehen wirst...wir werden sehen.

...denn du solltest dabei net vergessen, dass es auch "danach" weitergehen kann...mehr oder weniger Kontrollen, keine, einfache oder schwierige, etc etc...und da gibts noch viel, viel mehr...

Manchmal macht es wenig Sinn Dinge auf die Spitze zu treiben, auszufechten, gerichtlich vorzugehen, etc...

Denn manchmal gilt eine einfache Lebensweisheit: Der Klügere gibt nach...
Gegenüber Behörden braucht man nicht nachzugeben, wenn man im Recht ist.
Wenns nicht fallweise im Leben auch so Leute wie Sauna -royal gäbe, die eben auch den Mut haben , für sich selbst zu kämpfen , auch wenns von außen sinnlos oder " dumm " erscheint , und auch die Zivilcourage haben , stellvertretend für viele andere den " Kopf" hinzuhalten , wo wären wir dann in unserer Gesellschaft ????:hmm:
aber wie so oft gilt auch hier : WEr den Schaden hat , hat auch den Spott !, Schade , thai-experte für deinen heimlichen Spott für sauna-royal :mad::hmm:
 
die eben auch den Mut haben , für sich selbst zu kämpfen , auch wenns von außen sinnlos oder " dumm " erscheint
Sauna Royal hat ein Problem. Den Betrieb gibt es schon länger und es ist verständlich, dass sie sich nicht damit abfinden wollen, den Betrieb schließen zu müssen.
Allerdings war das Lokal schon nach dem alten Wiener ProstG nicht gesetzeskonform und ist es auch nach dem neuen WPG nicht. Die Gesetzeslage ist da ziemlich klar, daran kommt man mit spitzfindigen Wortklaubereien nicht herum.
Hier kämpft also nicht jemand um sein Recht, sondern darum, sich am Recht irgendwie vorbeischwindeln zu können.
 
Allerdings war das Lokal schon nach dem alten Wiener ProstG nicht gesetzeskonform

Dieses Problem hatte jeder Betreiber in Wien. Es ist uns kein einziges Prostitutionslokal bekannt, in welchem der Raum
in dem die Prostitution augeübt wurde, einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche gehabt hätte.

WPG 1984

§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.


Wir hatten nicht die Möglichkeit uns nicht zu melden. Schon am 01. 11. 2011 war die Polizei wegen "Bestandsaufnahme" bei uns.



...und was das neue Gesetz betrifft,


Prostitutionslokale

§ 6. 1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen;
b) über sämtliche zugehörenden Räume Personen Verfügungsgewalt haben, die Prostitution ausüben;
c) es sich dabei nicht um Bahnhöfe oder Stationsgebäude handelt;
d) sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen;
e) sie so ausgestaltet sind, dass der Schutz von Jugendlichen gewahrt bleibt und Anrainerinnen und Anrainer keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Kennzeichnung als Prostitutionslokal sowie jener Bereiche des Gebäudes, die für Anrainerinnen und Anrainer einsehbar sind.
2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.
(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.


Der Gesetzgeber hat in § 6. (1) als Gebäude oder Gebäudeteile nur eine Minderheit aller möglichen Arten von Prostitutionslokalen erfasst. Aufgrund der geforderten Verfügungsgewalt über sämtliche zum Prostitutionslokal zugehörenden Räume in § 6. (1) b, scheiden die meisten, etwa 80 – 95% der Prostitutionslokale aus. Diese charakteristische Aufteilung von „Verfügungsrecht“ zwischen den Prostituierten und Prostitutionslokalbetreiber gibt es ausnahmslos nur in Laufhäusern! In einem Laufhaus werden ganze Apartments an Prostituierte vermietet. Die Prostituierten verfügen selbst über den Schlüssel für Ihr gemietetes Apartment. Sie können das Apartment nützen oder auch ungenützt, geschlossen halten solange die Miete bezahlt ist. Sie dürfen kommen und gehen wann sie wollen. Sie dürfen dort wohnen, Gäste empfangen oder auch rausschmeissen. Sie haben keine festen Arbeitszeiten, sowie keine Anwesenheitspflicht. Dies sind nur einige wesentliche Merkmale von Verfügungsgewalt. Ein Laufhaus besteht nur aus solchen Apartments. Es gibt keinen Raum, der nicht unter der Verfügungsgewalt von Prostituierten stehen würde. Es gibt keine Sauna, Bar oder andere gewerbliche Einrichtung. Es gibt keine zentrale „Kundenbetreuung“, die Freier können sich im gesamten Gebäude frei bewegen. Der Gesetzgeber hat tatsächlich den gewaltigsten Ausdruck mit „Verfügungsgewalt“ gewählt, um die Rechte der Prostituierten bezüglich der Räume in einem Laufhaus zu beschreiben. Als Vergleich: ein Prostitutionslokalbetreiber als Verantwortlicher i.S.d. § 2. (6) muß nicht über alle zum Prostitutionslokal zugehörenden Räume verfügen. Es reicht „ faktischer Verfügung („nur“) die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen.“ Über „sämtliche zugehörenden Räume“ zu verfügen, wie es in § 6. (1) b. für die Prostituierte gefordert ist, bedeutet viel mehr. Es umfasst auch Räume die zwar zum Prostitutionslokal gehören, aber nicht für die Ausübung der Prostitution verwendet werden. So gesehen muß z. Bsp. ein Verantwortlicher über sein eigenes Büro nicht einmal faktische Verfügung haben, die Prostituierten jedoch müssen sogar Verfügungsgewalt haben. Sie dürfen ihn praktisch aussperren.

Diese Tatsachen erlauben den Rechtsanwender nicht den § 6. (1) für sämtliche mögliche Arten von Protitutionslokalen anzuwenden. Und tatsächlich, definiert das Gesetz Prostitutionslokale in § 2. (5) nicht nur als Gebäude oder Gebäudeteile wie in § 6. (1), sondern auch als Räume.

§ 2. (5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume.

Zusätzlich gemäß § 9. (5) die Ausübung von Prostitution in Gebäuden, entsprechend der Vorgaben in § 6, eingeschränkt ist.

§ 9. (5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6 entspricht.

... bleibt nichts anderes übrig, als § 6. (2) für die Regelung, aller anderen Arten von Prostitutionslokalen, wie Bars, Saunaclubs, Massagesalons, Peepshows, Stundenhotels, Studios und andere Bordellähnliche Einrichtungen anzuwenden.

§ 6. (2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt.



Ob das jetzt
spitzfindigen Wortklaubereien
oder
sich am Recht irgendwie vorbeischwindeln
ist, soll jeder für sich selbst entscheiden.

...oder kann mir jemand die obere Auslegung widerlegen?
Ich wende nur das an, was im Gesetz steht. Das Gesetz lässt sich nicht verdrehen.
 
Hallo Swinger,

also, ich lese hier schon einige Zeit in diesem Thema mit und verstehe Deine Aufregung. Wenn mann sich das neue Bros Gesetz mal genauer an sieht, dann dürfte das Studio in der Wolfganggasse noch weniger über eine angebliche positive Genehmigung verfügen, denn die erfüllen meiner Meinung nach die Auflagen noch weniger als Du!

Meine Vermutung ist, dass an dieser Adresse etwas nicht mit rechten Dingen zu gehenkann und das bitte ist nur eine Vermutung!

Mann sollte sich mal den Punkt mit dem gesonderten, seperatem und frei zugänglichen Ein/Ausgang zur öffentlichen Fläche her nehmen und mann wird bemerken, dass das in keinem Fall bei dieser Lokalität einen positiven Bescheid ergeben darf, denn dieser Ein und Ausgang wird gemeinsam von Freiern und den Wohnungsmietern benützt und ist immer verschlossen bzw. Dieser öffnet nur durch glingeln an der entsprechenden Glocke bei der Türe und durch das öffnen des Mieters der Wohnung! Als meiner Meinung na h auch aus Feuerpolizeilicher Sicht betreffendNotausgang versperrt keine positive Bewilligung!

und das ist einer von vielen Punkten, der mir bei meinem letzten Besuch dieserLokalität aufgefallen ist!

Das ist nur meine Meinung zu disem Thema. Aber trotzdem interressant im Bezug auf vor dem Gesetz ist jeder gleich!

:fragezeichen::hmm::winke:
 
bitte ist nur eine Vermutung!

gut. aber wenn man schon vermutet, dann sollte man auch mit seinem namen dazu stehen...
du weisst schon was gemeint ist. so weit reicht das namensgedächtnis grad noch ;)
 
Arizona,

Wenn mein Beitrag so rübergekommen ist, dann war das natürlich nicht meine Absicht! Ich möchte bitte niemanden an patzen, nur ist es doch schon sehr merkwürdig, das unter den selbigen Bedingungen einer die Bewilligung bekommt und der andere nicht! Oder wie siehst Das?

:daumen:
 
Keine Ahnung auf was sich die Anspielung von petseit bezieht...
Auch könnte man beim Coolman leicht andere Motive nach seinem Bericht im Studiothread vermuten...

ABER das Studio in der Wolfganggasse ist (lt HP) genehmigt!
Daher sehe ich das Anpatzen in diesem Kontext nicht.
Oder glaubt jemand ernsthaft, dass eine Genehmigung entzogen wird nur weil ein paar Hanslen in einem Forum darüber diskutieren und Verschwörungstheorien wälzen? :roll:

Was mich allerdings wirklich interessieren würde mit WELCHER Definition/Vorgehensweise hier eine Genehmigung beantragt und genehmigt wurde.
Vermutlich wird das aber niemand hier sagen, da der betreffende Anwalt/Ziviltechniker oder was auch immer dieses Wissen vermutlich teuer verkaufen kann.
Wenn das Studio in der Wolfganggasse eine Genehmigung erhalten kann, gibt es noch einige andere Locations mit ähnlichen baulichen Voraussetzungen :winke:
 
Was mich allerdings wirklich interessieren würde mit WELCHER Definition/Vorgehensweise hier eine Genehmigung beantragt und genehmigt wurde.
Vermutlich wird das aber niemand hier sagen, da der betreffende Anwalt/Ziviltechniker oder was auch immer dieses Wissen vermutlich teuer verkaufen kann.
Wenn das Studio in der Wolfganggasse eine Genehmigung erhalten kann, gibt es noch einige andere Locations mit ähnlichen baulichen Voraussetzungen :winke:


Na ja:roll:

http://www.google.at/url?sa=t&rct=j...h4GACQ&usg=AFQjCNFaFzCOiUUI9yF66V2LGlJeW_QAAw
 
In diesem Fall kann ich mir Korruption eher schlecht vorstellen:
  1. Hier sieht jeder WAS genehmigt wurde (und kann es mit eigenem Hausverstand beurteilen).
  2. Viele vergleichbare Fälle, die eine Inkonsistenz aufzeigen könnten.
  3. Es wäre für Ermittlungsbehörden ganz leicht nachvollziehbar WER genehmigt hat.



Vielleicht bin ich aber auch zu naiv.
 
Das Verfahren ist für jeden Betreiber das selbe.
ABER jedes Studio wird mit ANDEREN Unterlagen einreichen!
Und genau darauf zielt meine Frage ab.
Wie müssen diese Unterlagen gestaltet sein um eine Genehmigung für etwas wie die Wolfganggasse zu erhalten.

Die Theorie, dass es sich um moderne lila Architektur des 20. Jahrhunderts handeln muss, halte ich für nicht plausibel ;)
 
Wie müssen diese Unterlagen gestaltet sein um eine Genehmigung für etwas wie die Wolfganggasse zu erhalten.
Weis nicht, was genau Du wissen magst, also die Unterlagen wörtlich sind auszufüllende Formulare, im Fall Wolfgang hat es einen gesonderten Zugang über eine Treppe im Hof, der wird von niemand anderem mitgenutzt. Wird vermutlich die Lösung sein. ;)
 
im Fall Wolfgang hat es einen gesonderten Zugang über eine Treppe im Hof, der wird von niemand anderem mitgenutzt.
Aber wie kommt Kunde in diesen Hof?
Doch nur durch ein Haustor mit Gegensprechanlage und einen Gang für mehrere Hausparteien oder? :fragezeichen:

So gesehen müsste man beispielsweise auch problemlos eine Genehmigung für das ehemalige Studio Aphrodita, den alten Standort von Studio Y oder auch die Ullmanstraße 38(?) bekommen... (Absichtlich nur nicht mehr existierende Locations angeführt).

Neue Argumentation: Alle Hausparteien verwenden den Lift... das Stiegenhaus wird nur von Freiern benutzt :roll:
 
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Doch nur durch ein Haustor mit Gegensprechanlage und einen Gang für mehrere Hausparteien oder?
Gehn wir schaun ? Wenn ich mich recht erinnere, war letztens dieses Tor offen, der Hauseingang für Bewohner ist ein ganz anderer.
Alle Hausparteien verwenden den Lift... das Stiegenhaus wird nur von Freiern benutzt
Wird ganz sicher abgelehnt.
 
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