dann war der uni-genuss wohl zu kurz ...
bitte nicht nur bis §3 (3) Zif 1 lesen, sondern auch gleich eine zeile weiter:
Verboten sind:
1. die Anbahnung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2.
die Ausübung der Sexualdienstleistung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und außerhalb von Hausbesuchen (§ 13);
hausbesuche sind im oö sdlg ausdrücklich erlaubt - mit anbahnung meint der gesetzgeber sinngemäß die physische anbahnung - kein kobern auf der straße, keine einschlägigen angebote in lokalen, die die gesetzlichen anforderungen an bordelle nicht erfüllen!
inserate, websites, foren, plattformen uä sind davon im sinne der kundenanbahnung nicht betroffen - die ausübung im rahmen eines hausbesuches bei vorliegen der sonstigen voraussetzungen in oö ausdrücklich erlaubt!
RIS - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 01.05.2020