Straßenstrich Tiefgarage hinterm Technischen Museum

Puhhhhh...."die" wissen selber noch nichts genaues, die rede war zuerst von der triesterstrasse, dann prater und laut lezter info, auhof......tja, wer die wahl hat,hat die qual...;) . Am besten noch schnell bis 1.nov. die tel.nr . eurer lieblingsmädels besorgen und dann kann ein geiles gebläse usw. , weiterhin stattfinden...lg. .
 
§2(8) Als Wohngebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen im Gebiet der Stadt Wien, welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die Wohnzwecken dienen, einschließlich aller Straßen, Parks und sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb solcher Gebiete liegen oder an solche angrenzen. Als Wohngebiet gelten jedenfalls Flächen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungen „Wohngebiet“, „Gemischtes Baugebiet“, „Kleingartengebiet“ oder „Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen sind.

siehe auch: http://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/start.aspx

nicht ausreichend definiert im sinne des gesetzes sind z.B:
- betriebsbaugebiet
- baugebiet geschäftsviertel
- verkehrsband
- friedhof
- sondergebiet
- erholungsgebiet ?

ein grosser spielraum für unsere exekutive - na bravo mein lieber gesetzgeber
 
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vorschlag neue cruisingrunde - als Standortidee für die mädels ab 01.november:
A23 abfahrt richard-strauss-gasse bis zur vorarlberger allee dann hinüber zur laxenbuererstrasse und beim bauhaus wieder retour
anmerkung: fast alles industriegebiet

platz genug für alle, dahinter massiv parkmöglichkeiten, in der nähe mäc, autobahn und tankstellen.
 
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können die mädls dort was oder is das wie auf linzerstraße ? lustlos hoffentlich bald vorbei etc...
bin jetzt schon mehrmals reingefallen :( kann mir wer ein feedback geben ob dort richtig was geboten wird ?

Damit meine ich das den Frauen das auch "etwas" Spaß macht^^
 
nicht ausreichend definiert im sinne des gesetzes sind z.B:
Das muss man auch nicht ausreichend definieren. Entweder es ist Wohngebiet, dann ist Straßenprostitution verboten, oder es ist kein Wohngebiet, dann ist Straßenprostitution erlaubt. Man braucht also nur Wohngebiet zu definieren.

(Schutzobjekte wie Friedhöfe, Spielplätze etc. sind dann noch extra definiert.)

Hier findet man das neue Prostitutionsgesetz offiziell online:
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt/jahrgang/2011/html/lg2011024.htm
 
Das muss man auch nicht ausreichend definieren. Entweder es ist Wohngebiet, dann ist Straßenprostitution verboten, oder es ist kein Wohngebiet, dann ist Straßenprostitution erlaubt. Man braucht also nur Wohngebiet zu definieren.

ist ja in der Wiener Bauordnung - Flächenwidmung definiert.
und z.B: ein "baugebiet geschäftsviertel" - AMH ist de jure KEIN Wohngebiet
 
Wiener Bauordnung - Flächenwidmung definiert.
Wie das in der Bauordnung definiert ist, ist egal. Dazu gibt es Begriffsbestimmungen im Prostitutionsgesetz, die für das Prostitutionsgesetz maßgeblich sind. Was im Prostitutionsgesetz unter Wohngebiet zu verstehen ist, ist in zwei Sätzen definiert (§ 2 Abs. 8):
1. allgemein: Als Wohngebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen im Gebiet der Stadt Wien, welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die Wohnzwecken dienen, einschließlich aller Straßen, Parks und sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb solcher Gebiete liegen oder an solche angrenzen.
2. speziell: Als Wohngebiet gelten jedenfalls Flächen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungen „Wohngebiet“, „Gemischtes Baugebiet“, „Kleingartengebiet“ oder „Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen sind.

Die ÄMH ist im Flächenwidmungsplan als "Gemischtes Baugebiet" ausgewiesen (dazu gehört wohl auch "Gemischtes Baugebiet - Geschäftsviertel") und fällt daher unter die Definition des zweiten Satzes, wenn sie nicht ohnehin schon eindeutig unter die Definition des ersten Satzes fällt.
 
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Wie das in der Bauordnung definiert ist, ist egal. Dazu gibt es Begriffsbestimmungen im Prostitutionsgesetz, die für das Prostitutionsgesetz maßgeblich sind. Was im Prostitutionsgesetz unter Wohngebiet zu verstehen ist, ist in zwei Sätzen definiert (§ 2 Abs. 8):
1. allgemein: Als Wohngebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen im Gebiet der Stadt Wien, welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die Wohnzwecken dienen, einschließlich aller Straßen, Parks und sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb solcher Gebiete liegen oder an solche angrenzen.
2. speziell: Als Wohngebiet gelten jedenfalls Flächen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungen „Wohngebiet“, „Gemischtes Baugebiet“, „Kleingartengebiet“ oder „Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen sind.

Die ÄMH ist im Flächenwidmungsplan als "Gemischtes Baugebiet" ausgewiesen (dazu gehört wohl auch "Gemischtes Baugebiet - Geschäftsviertel") und fällt daher unter die Definition des zweiten Satzes, wenn sie nicht ohnehin schon eindeutig unter die Definition des ersten Satzes fällt.

okay hast gewonnen.
 
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