Eine Besonderheit der hessischen Verfassung ist die Erwähnung der Todesstrafe (Artikel 21 Absatz 1 Satz 2). Dies ist jedoch kein Ausdruck strafrechtlicher Rückständigkeit oder eines besonderen Hanges zu drakonischen Strafen, sondern rührt daher, dass bei Erlass der hessischen Verfassung im Jahre 1946 das deutsche Strafrecht noch die Todesstrafe kannte, die in Strafverfahren von deutschen Gerichten tatsächlich auch noch regelmäßig verhängt und vollzogen wurde. Entsprechend mussten die Landesverfassungen im Sinne der Exekutivgewalt der Länder darauf Bezug nehmen. Erst das Grundgesetz von 1949 verfügte die Aufhebung der Todesstrafe im westdeutschen Strafrecht (Art. 102 GG[3]). Da aber Bundesgesetze Vorrang vor Landesgesetzen haben, kann die Todesstrafe in Hessen wie im übrigen Bundesgebiet nicht mehr verhängt werden. Der entsprechende Verfassungsartikel ist also gegenstandslos und damit als obsoletes Recht anzusehen. In Bayern, dessen Verfassung ebenfalls unter amerikanischer Besatzungsherrschaft entstanden ist, wurde die Todesstrafe durch Regelung des Begnadigungsrechts in Fällen der Todesstrafe gleichfalls in der Verfassung verankert. Dort wurde der entsprechende Artikel nachträglich per Verfassungsänderung entfernt.
Der entsprechende Artikel in der hessischen Verfassung soll bei einer zukünftigen Reform der Verfassung wohl geändert werden. Bemerkenswert ist jedoch, dass er trotz mehrerer Änderungen der Verfassung seit Inkrafttreten, die letzte Änderung war 2002, immer noch in dieser Form besteht. Da Verfassungsänderungen in Hessen neben der Zustimmung des Parlaments einer Volksabstimmung bedürfen, wird möglicherweise eine Zustimmung der hessischen Bevölkerung als nicht sicher angesehen. Im Januar 1970 stellte die Fraktion FDP einen Antrag zur Änderung der hessischen Verfassung, der als ersten Punkt die Streichung von Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 vorsah - dieser Antrag wurde jedoch nach knapp zwei Monaten zurückgezogen.