Sorry, aber die innere Tatseite ist IMMER zu hinterfragen, sonst kann ich gar nicht beurteilen ob jetzn der 75, 76 oder sonst was zutrifft...
Zu sagen, des Motiv is wurscht, speziell wenn ich dann die Todesstrafe fordere halte ich für sehr abgehoben...
§ 75 StGB Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die innere Tatseite ist auf das Töten gerichtet.
§ 33 StGB 1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
Mehr Schmalz gibts wenn ers Muaterl wegen 100 € akragelt. Weniger gibts, wenn er die Alte mitn besten Freund in der Hapfn dawischt und darob erzürnt, beide hamdraht.