(Wahnsinnige) Rechtssprechung????

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Allerwertester Herr Mag. et Dr. Wiener,
es ist mir ein unbeschreibliches Bedürfnis, Ihnen meinen tiefst empfundenen Dank für Ihre Bemühungen auszusprechen, der Gehässigkeit, die IHRER Meinung nach manchen Kommentaren innewohnt, entgegenzutreten.
Dennoch ist festzuhalten: Die Tatsache, dass ein Berufungsverfahren vollkommen kosten– und risikofrei für den Berufenden ist, verleitet dazu, ein solches ohne jegliche Aussicht auf Erfolg anzustrengen, wodurch dem österreichischen Justizapparat Kosten, die sehr wohl vom Steuerzahler getragen werden, entstehen und Kapazitäten blockiert werden. Deshalb wäre es richtig, dass der Rechtsanwalt zumindest einen Kostenbeitrag vom Berufenden einheben dürfte. Mit der Einhebung dieses Kostenbeitrages würde sich kein Rechtsanwalt bereichern, doch wäre dies ein Weg, völlig aussichtslose Berufungen zu unterbinden und somit Steuermittel zu sparen.

Der beste Weg, aussichtslose Berufungen dieser Art zu unterbinden wäre, wenn sich kein österreichischer Rechtsanwalt dafür hergeben würde.
 
Allerwertester Herr Mag. et Dr. Wiener,
es ist mir ein unbeschreibliches Bedürfnis, Ihnen meinen tiefst empfundenen Dank für Ihre Bemühungen auszusprechen, der Gehässigkeit, die IHRER Meinung nach manchen Kommentaren innewohnt, entgegenzutreten.
Dennoch ist festzuhalten: Die Tatsache, dass ein Berufungsverfahren vollkommen kosten– und risikofrei für den Berufenden ist, verleitet dazu, ein solches ohne jegliche Aussicht auf Erfolg anzustrengen, wodurch dem österreichischen Justizapparat Kosten, die sehr wohl vom Steuerzahler getragen werden, entstehen und Kapazitäten blockiert werden. Deshalb wäre es richtig, dass der Rechtsanwalt zumindest einen Kostenbeitrag vom Berufenden einheben dürfte. Mit der Einhebung dieses Kostenbeitrages würde sich kein Rechtsanwalt bereichern, doch wäre dies ein Weg, völlig aussichtslose Berufungen zu unterbinden und somit Steuermittel zu sparen.
Hochwohlgeborener Herr von und zu Raster,
wiener 38000 liegt mit seiner Darstellung völlig richtig. Die Verfahrenshilfe ist ein seit vielen Jahrzehnten bewährtes Instrument, um Mittellosen Zugang zum Recht zu verschaffen. Natürlich gibt es hier die Möglichkeit des Missbrauches, jedoch wird Verfahrenshilfe nicht gewährt bei Aussichtslosigkeit. Ich selbst habe den Eindruck, dass es auch im Asylrecht zu missbräuchlicher Inanspruchnahme kommt, doch würde dies meines Erachtens keinen derart radikalen Eingriff, wie den von dir vorgeschlagenen rechtfertigen, da sich das auch auf gerechtfertigte Anträge negativ auswirken würde. Natürlich ist es für Asylwerber verlockend eine Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich zu erreichen, insbesonders, wenn sie in dieser Zeit als Prostituierte oder Drogenhändler Geld für die Schleppung und die anschließende Zeit im Heimatland verdienen können.
p.s: der Anwalt erhält zwar in der Regel direkt nichts für die Verfahrenshilfe, doch werden die Beiträge für die Pensionsversicherung bezahlt.
Ausnahme: bei besonders lang dauernden Verfahrenshilfen (ich glaube ab 13 Verhandlungstagen) wird der Anwalt vom Gericht bezahlt.
 
Berufungsverfahren im Asylverfahren?

Ich kenn nur ein Beschwerdeverfahren oder Revision!
Der Asylwerber kann gegen die Entscheidung des BFA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.
Da dabei kein Rechtsanwaltszwang besteht, sind Vertretungen durch Rechtsanwälte nur auf eigene Kosten möglich.

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Dazu kann dann eine Verfahrenshilfe beantragt werden.
 
... doch würde dies meines Erachtens keinen derart radikalen Eingriff, wie den von dir vorgeschlagenen rechtfertigen, .
Mein Vorschlag ist ein radikaler Eingriff? Ich spreche nicht von der Pflicht, das komplette Honorar begleichen zu müssen, sondern beziehe ich mich auf einen Kostenbeitrag. Komplett kostenlose Leistungen werden nie gewürdigt, die Nutznießer gewöhnen sich daran ohne sie entsprechend zu schätzen. Aus irgend einem Sozialtopf bezieht ein Mittelloser immer ein paar Euros, die für einen Kostenbeitrag reichen.
 
Berufungsverfahren im Asylverfahren?

Ich kenn nur ein Beschwerdeverfahren oder Revision!
Der Asylwerber kann gegen die Entscheidung des BFA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.
Da dabei kein Rechtsanwaltszwang besteht, sind Vertretungen durch Rechtsanwälte nur auf eigene Kosten möglich.

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Dazu kann dann eine Verfahrenshilfe beantragt werden.
Kommen wir zum Ausgangspunkt der Diskussion: Erhält nun der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit - egal wie wir es nennen: Beschwerde, Revision oder was auch immer - ein Honorar? Wenn ja, wer bezahlt es?
 
Anwälte haben ja nicht nur Verfahrenshilfen. Die Anwaltskammern wählen im Rotationsprinzip die Verfahrenshelfer aus. Das heißt: jeder RA kommt einige male pro Jahr dran.
Wenn das Verfahren verloren geht und der Verfahrensbeholfene auch nach drei Jahren und später kein Geld zum Ersatz hat, macht es der Anwalt tatsächlich gratis. Obsiegt er, bekommt er es natürlich von der Gegenseite (nicht aber im einfachen Verwaltungsverfahren)
 
Wenn ja, wer bezahlt es?
Je nachdem...........habe ich ja bereits erklärt.
Für dich halt nochmals: Die Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof ist nicht Rechtsanwaltspflichtig. Wünscht der Beschwerdeführer trotzdem einen Rechtsanwalt, so ist das Honorar des RA vom Beschwerdeführer zu zahlen.
Bei der Verfahrenshilfe(auch im Rahmen der Revision an den Verfassungsgerichtshof) wird vorgegangen, wie es der User @Mitglied #375920 beschrieben hat.
 
Gehalt = Geld. Gratis macht er es nicht. Von wem bekommt er das Geld?

Unentgeltlichkeit

Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe kein Entgelt.
Eine von dritter Seite aus freien Stücken angebotene Entlohnung oder eine nach Abschluss der Vertretung von der Partei angebotene Entlohnung ist jedoch zulässig.
Zu einer Entlohnung kommt der Verfahrenshelfer dann, wenn er im Zivilprozess obsiegt und dem Gegner die Kosten auferlegt werden.
Im Strafprozess gibt es diese Möglichkeit nicht.
 
Danke für die Aufklärung bzgl. Verfahrenshilfe.

Ich frage mich trotzdem, warum die Höchstgerichte derart exzessiv mit Beschwerden bzw. ao. Revisionen gegen negative Asylbescheide zugemüllt werden. Würde der Anteil jener Fälle, die vor den Höchstgerichten landen, im restlichen Verwaltungsrecht ähnlich hoch sein wie im Asylrecht, wäre das System wohl schon längst zusammengebrochen.

Zunächst ist es so, dass im Asylrecht i.d.R. keine Verfahrenskosten zu zahlen sind, bzw. sind die Kosten der obsiegenden Partei, die der Beschwerdeführer/Revisionswerber im Fall der Abweisung zu bezahlen hätte, wohl regelmäßig uneinbringlich.

Zweitens gibt es Netzwerke aus Hilfsorganisationen und spezialisierten Rechtsanwälten, auf die die Asylanten zurückgreifen können. Die Anwaltskosten übernimmt dann die Hilfsorganisation.
 
Wenn die FPÖ von Asylindustrie redet, hat sich nicht so Unrecht. (Hab ich schon 2-3 Mal erwähnt.)
 
Je nachdem...........habe ich ja bereits erklärt.
Für dich halt nochmals: Die Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof ist nicht Rechtsanwaltspflichtig. Wünscht der Beschwerdeführer trotzdem einen Rechtsanwalt, so ist das Honorar des RA vom Beschwerdeführer zu zahlen.
Bei der Verfahrenshilfe(auch im Rahmen der Revision an den Verfassungsgerichtshof) wird vorgegangen, wie es der User @Mitglied #375920 beschrieben hat.
Danke für die Aufklärung bzgl. Verfahrenshilfe.


Zweitens gibt es Netzwerke aus Hilfsorganisationen und spezialisierten Rechtsanwälten, auf die die Asylanten zurückgreifen können. Die Anwaltskosten übernimmt dann die Hilfsorganisation.

Seien Sie bitte so freundlich und nennen Sie mir die Hilfsorganisation die Anwaltskosten im Asylverfahren bezahlt. Danke für Ihre Mühe im Voraus.
 
Zunächst ist es so, dass im Asylrecht i.d.R. keine Verfahrenskosten zu zahlen sind, bzw. sind die Kosten der obsiegenden Partei, die der Beschwerdeführer/Revisionswerber im Fall der Abweisung zu bezahlen hätte, wohl regelmäßig uneinbringlich.
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Normalerweise tätigt der Leistungserbringer eine Bonitätsprüfung desjenigen, der die Leistung nachfragt. Fällt sie negativ aus, wird zumindest eine Akontozahlung verlangt. Warum nicht hier?
 
Geringfügige Aufwandentschädigung lese ich. Und Pro Bono Award. Das hat also mit Kostenübernahme nichts zu tun. Auch hier arbeiten die Anwälte unentgeltlich.
"Aufwandsentschädigung", und sei sie auch "geringfügig", ist nicht gleich "unentgeltlich". Abgesehen davon differieren die Definitionen des Begriffs "geringfügig" je nach Standpunkt sehr stark. Darüber hinaus sind auch Juristen von Caritas und Rotem Kreuz involviert, die dort also fix angestellt sind. Dass die Hilfsorganisationen somit Anwaltskosten übernehmen, ist folglich nicht von der Hand zu weisen - selbst wenn die Anwälte für die Asylwerber billiger arbeiten sollten als für ihre österreichischen Klienten.
 
"Aufwandsentschädigung", und sei sie auch "geringfügig", ist nicht gleich "unentgeltlich". Abgesehen davon differieren die Definitionen des Begriffs "geringfügig" je nach Standpunkt sehr stark. Darüber hinaus sind auch Juristen von Caritas und Rotem Kreuz involviert, die dort also fix angestellt sind. Dass die Hilfsorganisationen somit Anwaltskosten übernehmen, ist folglich nicht von der Hand zu weisen - selbst wenn die Anwälte für die Asylwerber billiger arbeiten sollten als für ihre österreichischen Klienten.
Ich glaube, manchmal nimmt sich ein nicht ausgelasteter Anwalt solch eines Falles an, um sein angekratztes Ego zu befriedigen. Beispiel. So vor ca. 15 Jahren lernte ich in Wien einen Bolivianer kennen. Er erklärte mir, er wäre politischer Flüchtling. Ich lächelte ihn an und meinte, bei mir kann er mit dem Schmäh nicht kommen, ich kenne Bolivien und weiß, dass die Militärdiktatur längst Geschichte war. Er gab mir recht und erzählte mir, dass er einen Anwalt gefunden hätte, der trotzdem versuchen würde, für ihn Asyl zu erwirken. Nach dem Motto: Probieren kann man es ja. Keine Ahnung wie die Sache ausging, ich habe keinen Kontakt mehr zu diesem Bolivianer gepflegt.
 
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