Dienstleistungen Diverses Werbeverbot für AO / Fragen zur Novelle des Wiener ProstG

Eine ausformulierte Übergangsfrist wird es nicht geben, aber das Inkrafttreten ist dann für den zweiten Monatsersten nach Kundmachung vorgesehen. Derzeit also frühestens mit 1. Juni.
Die Novelle um WPG ist am 12. April unter der Nummer WrLGBl 8/2023 kundgemacht worden.
Die geänderten Bestimmungen treten. gem Art II dieses Gesetzes mit 1. Juni 2023 in Kraft.
Eine Übergangs-/Anpassungsfrist von sechs Monaten (also bis Ende November) gibt es nur für Betreiberinnen und Betreiber von am 1. Juni in Betrieb stehenden Prost-Lokalen hinsichtlich des komplett neuen Par 8 (Prüfung der Betreiberinnen und Betreiber).

Der Entwurf (ich habe nicht überprüft, ob der jetzt verlautbarte Text völlig ident ist, sollte er aber sein) ist hier verlinkt. Dort steht auch die neue Bestimmung zum AO-Werbeverbot.

Eine konsolidierte Version gibt es im Rechtsinformationssystem RIS noch nicht.
 
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Ganz interessant ein Ausschnitt aus einem Interview mit einer deutschen SW aus dem Jahr 2014, als die Kondompflicht noch nicht in ganz Deutschland eingeführt war:
(Hinweis: In D gibt es jetzt ein AO-Werbe- und Ausführungsverbot.)

In Bayern besteht die Kondompflicht auch bei Oralverkehr. Wie gehst du damit um?
Wenn mich jemand am Telefon fragt, ob ich auch ohne blase, dann lautet meine Antwort: Wenn ich in Hessen oder in Baden-Württemberg wäre, könnten wir uns darüber unterhalten, aber in Bayern ist es verboten. Dann kann er es sich denken, dass ich es mache. ...
 
$10 (2) ... Geschlechtsverkehr oder Geschlechtsverkehr gleichzuhaltende Handlungen ohne Verwendung von Kondomen ...

Wikipedia:
„eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung“ beziehungsweise „eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung“ ist in jedem Fall ein Oral- oder Analverkehr mit dem Penis und eine Penetration der weiblichen Geschlechtsorgane mit Fingern oder Gegenständen.
...

In Österreich fällt nach den Urteilen des Obersten Gerichtshofs seit 1990 „jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration“ darunter, damit auch anale Penetration mit Fingern („digitale Analpenetration“) und Gegenständen. „Kann doch bei den notorischen Praktiken […] nicht gesagt werden, dass der After grundsätzlich nicht zur Geschlechtssphäre zählt und mithin ein sich als Eingriff in den Intimbereich mit objektiv signifikantem (wenn auch pervertiertem) Sexualbezug darstellendes […] Verhalten bei sexueller Motivation […] eine »äußerlich nicht geschlechtsbezogene Handlung« darstellt.“ Verschiedene Rechtsexperten sind anderer Meinung. Das Reiben des Penis an einer anderen Person (Frotteur), auch mit intensiver Kopulationsbewegung, fällt nicht unter den Begriff Geschlechtsverkehr, auch nicht das Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln und Samenerguss auf Gesicht oder Brust, aber Cunnilingus, bei dem oft die Zunge penetriert.

Es wird so sein wie mit dem Glühbirnenverbot denke ich...
 
Es wird so sein wie mit dem Glühbirnenverbot denke ich...

was meinst du?
zuerst verdoppeln sich die preise und dann gibt es sie kaum mehr? :mrgreen:

keine sorge - es ist eigentlich genau umgekehrt:
du darfst nicht damit werben, aber jedenfalls „in verkehr bringen“ (sic!)
 
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was meinst du?
zuerst verdoppeln sich die preise und dann gibt es sie kaum mehr? :mrgreen:

ist eigentlich genau umgekehrt:
du darfst nicht damit werben, aber jedenfalls „in verkehr bringen“ (sic!)
:rofl:
Ich denke, in spätestens einem Jahr wissen alle 3 beteiligten Gruppen (Anbieter, Freier, Behörde) dass das eine Papierlösung war.
Es werden sich Codes etablieren die das Werbeverbot §10 (2) in einer unangreifbaren Weise umgehen werden.
Weil sie*s, NF betreffend, einfach überzogen haben, mit der von mir zitierten "allgemeinen" Formulierung (oder ist geplant, das für NF/Rimming nicht zu beanstanden? Wir werden's sehen). Die hellsten Glühbirnen leuchten jedenfalls nicht in den Amtsstuben, das weiss man.

Auch/gerade hier im EF wird man da kreativ sein, mit etwas erhöhtem Aufwand für die Moderatoren, imho.
 
"Natürlich" biete ich meine Services weiterhin an!

Also, nur dass das klar ist: Ich red nicht von mir. Ich biet gar nix an. Sinnlos mich jetzt mit PNs zuzuspammen!
 
:rofl:
Ich denke, in spätestens einem Jahr wissen alle 3 beteiligten Gruppen (Anbieter, Freier, Behörde) dass das eine Papierlösung war.
Es werden sich Codes etablieren die das Werbeverbot §10 (2) in einer unangreifbaren Weise umgehen werden.
Weil sie*s, NF betreffend, einfach überzogen haben, mit der von mir zitierten "allgemeinen" Formulierung (oder ist geplant, das für NF/Rimming nicht zu beanstanden? Wir werden's sehen). Die hellsten Glühbirnen leuchten jedenfalls nicht in den Amtsstuben, das weiss man.

Auch/gerade hier im EF wird man da kreativ sein, mit etwas erhöhtem Aufwand für die Moderatoren, imho.
das wäre noch interessant zu wissen - wenn ich im EF über AO schreibe - fällt das auch unter das Gesetz
- Berichten bedeutet ja nicht unbedingt Werbung? :schulterzuck: :lehrer: :hmm:
 
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Weiß jemand, ob mittlerweile geklagt worden ist? Eigentlich war die Justiz schon einmal auf besseren Wegen (Villacher Urteil OGH).
 
das werden final wohl die mods entscheiden :up:
Viel Spielraum wird denen nicht bleiben sobald unverblümt in Beiträgen AO/Natur/ohne Kondom erörtert wird.

Weil sich ja Betreiber einschleichen könnten, recht detailreich Bericht posten.
Werbung durch die Hintertüre also.

Und wer will schon, dass sich alle Mitglieder mit Dokumenten identifizieren müssen.

Wir werden ja sehen.
 
Interessanter Beitrag im SWF von einer nicht ganz unbekannten (und auch sehr interessanten) Autorin.

Schaut so aus, als ob "natürlich :D" Anbieterinnen, aber auch Betreiber und Plattformen nicht vorsichtig genug sein können.

PS: Die oben zitierte Passage aus Wikipedia zum Stichwort "Geschlechtsverkehr" mit der recht breiten Definition ist mMn nicht uneingeschränkt heranziehbar. Wie im Original in Wiki ersichtlich, fußt die Definition auf Rechtssätzen des OGH in Sexualstrafsachen. Doch ist (sag ich jetzt einmal als meine Meinung und appropriately disclaimed) der Schutzzweck des Sexualstrafrechts ein anderer als jener der einschlägigen Bestimmung im Wiener Landesverwaltungsrecht.

Aber bei der Diskussion darüber, was alles dem Geschlechtsverkehr "gleichzusetzen" ist, sind wir ja noch gar nicht.
 
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Wir bräuchten - nein eigentlich: die Branche braucht - eine(n ) echte(n ) (nicht Archie-Fake-)Verwaltungsjuristin/-en auch zur Frage des Begehungsorts des Delikts.
Wo ist der Begehungsort der verbotenen Werbehandlung?
  • Beim Studio: Standort oder Sitz oder (falls vorhanden) Impressumadresse?
  • Bei der einzelnen SW (im Studio oder LH) Studiostandort oder ihre Wohn- oder Meldeadresse? Oder die des "Freundes"? Und beim BS-Inserat?
  • Oder überhaupt auf die Zielgruppe Freier in Wien abgestellt? ("In NÖ biete ich auch ..." oder "Von Niederösterreicherin zu Niederösterreicher ... zwinker zwinker" )
  • Bei der Independent: Wohn-, Melde-, Impressum- oder Kundenadresse?

Und, wie gesagt, da sind wir weder bei der Frage, was alles unter "Werbung" fällt, noch was "gleichzusetzen" ist.
 
Da wird halt dann beim Einstieg auf die Webseite nicht nur abgefragt "Über 18?“, sondern auch "Wohnst du in Wien?" und bejahendenfalls auf die Seite von Disney umgeleitet.
(Dort steht dann das Märchen, dass alle Services nur "safe" angeboten werden.)
 
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