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Die Novelle um WPG ist am 12. April unter der Nummer WrLGBl 8/2023 kundgemacht worden.Eine ausformulierte Übergangsfrist wird es nicht geben, aber das Inkrafttreten ist dann für den zweiten Monatsersten nach Kundmachung vorgesehen. Derzeit also frühestens mit 1. Juni.
Die geänderten Bestimmungen treten. gem Art II dieses Gesetzes mit 1. Juni 2023 in Kraft.
Eine Übergangs-/Anpassungsfrist von sechs Monaten (also bis Ende November) gibt es nur für Betreiberinnen und Betreiber von am 1. Juni in Betrieb stehenden Prost-Lokalen hinsichtlich des komplett neuen Par 8 (Prüfung der Betreiberinnen und Betreiber).
Der Entwurf (ich habe nicht überprüft, ob der jetzt verlautbarte Text völlig ident ist, sollte er aber sein) ist hier verlinkt. Dort steht auch die neue Bestimmung zum AO-Werbeverbot.
Eine konsolidierte Version gibt es im Rechtsinformationssystem RIS noch nicht.
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