Das Verhalten der Polizei regeln nicht nur Gesetze, sondern auch sogenannte Richtlinien. Diese werden gemäß § 31 SPG vom Innenministerium per Verordnung heraus gegeben und regeln das Verhalten von Polizeibeamt_innen beim Einschreiten näher: Richtlinien-Verordnung.
Wenn du meinst, die Polizei hätte gegenüber dir eine dieser Verhaltensbestimmungen verletzt, kannst du dagegen eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 89 SPG bei der Dienstaufsichtsbehörde einbringen. Die Aufsichtsbeschwerde musst du binnen 6 Wochen einbringen. Die Polizei stellt dann fest, dass eine Richtlinie von ihr verletzt wurde oder teilt dir mit, dass kein fehlerhaftes Verhalten vorliegt. Im letzteren Fall kannst du binnen 14 Tagen eine unabhängige Kontrolle durch den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) verlangen. Meldet sich die Polizei auf deine Aufsichtsbeschwerde hin binnen drei Monaten nicht, kannst du auch ohne auf eine Mitteilung der Polizei hin den UVS einschalten.
Die Polizei darf dir laut Gesetz in bestimmten Fällen Befehle erteilen oder Gewalt anwenden. Rechtlich heißt das auch „Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“. Wenn du der Meinung bist, dass eine Maßnahme rechtswidrig war, kannst du diese mittels einer “Maßnahmenbeschwerde” beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) gemäß § 88 SPG überprüfen lassen. Ab der Polizeimaßnahme hast du dafür sechs Wochen Zeit. Danach ist keine Beschwerde mehr möglich.
Eine Maßnahme ist rechtswidrig, wenn die Polizei gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete (Grund)Rechte verstößt. Mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare Handlungen sind daher z.B. Festnahme, Durchsuchung, Anlegen von Handfesseln etc, aber auch „schlichtes Polizeihandeln“ (z.B. wenn dich ein Polizeiorgan nicht zwingt, deine Identität feststellen zu lassen, sonder dich bloß darum ersucht).