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Das was du da schreibst ist einfach gesagt nicht richtig bzw. viel zu allgemein. Bitte - schau dir doch mal die entsprechenden Paragrafen an...vielleicht findest du die Unterschiede zwischen den Abstufungen und der Verfolgung.Koerperverletzung vermutlich da selbst bei einer schriftlichen vorherigen uebereinkunft (also gewalt auf verlangen) der koerperverletzungsparagraph zaehlt und bei einer anzeige(in diesem fall von dritten, sei es der nachbar,nen eifersuechtiger anderer oder zb erschreckte eltern..wer auch immer) pflicht der behoerden ist dem nachzugehen und bei bestaetigtem vorgang, ob einvernehmlich oder nicht) diese handlung auch zu ahnden...
Im hypothetischen falle das nachbarns wahrscheinlich eine verwaltungsstrafe/evtl.irgendeine art von bewaehrung oder sozialdienst, kein schmerzensgeld da das der geschaedigte selbst einfordern muss(nebenklaeger sein muesste in diesem falle) und ich wuerd als richter die auflage erteilen das ihr euch ne vernuenftige jalousie oder vorhang zulegt und dem nachbarn nahelegen nächstesmal vielleicht einmal vorher das gespraech mit den anderen zu suchen und/oder nicht mit dem opernglas in andere fenster zu gucken....