Einreisebestimmungen in Zusammenhang mit Covid-19

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Die Novelle zur Covid-19-Einreiseverordnung ist veroeffentlicht worden: VO 563/2020
Dazu gibt es auch eine Rechtliche Begruendung (= Erlaeuterungen) hier.
In Kraft treten die neuen Bestimmungen mit dem 19.12., die gesamte VO gilt derzeit bis 31.3.2021. Für den 11.1.2021 ist eine Novellierung vorgesehen - das entspricht der Ankündigung, die strengen Regeln bis 10.1. gelten zu lassen.


Anerkannte Tests
Ich halte die Erlaeuterungen fuer relativ gut und verstaendlich geschrieben. Sie beginnen zwar, etwas umstaendlich, mit drei Seiten Erklaerung, warum jetzt Antigen-Test mit PCR-Tests gleichgestellt sind. Das gilt sowohl fuer im Ausland (vorweg) durchgefuehrte als auch fuer dann, nach der Einreise, in Oesterreich durchgefuehrte Tests.
Zu beachten ist aber, dass bei der Einreise, um den Vorteil eines bestehenden negativen Tests nuetzen zu koennen (was nur fuer einen recht eingeschraenkten Personenkreis moeglich ist - siehe unten), noch immer ein aerztliches Zeugnis (und nicht nur ein negatives Teststreiferl) erforderlich ist.

Laenderlisten
Die gruene Liste ist extrem zusammengestrichen worden und umfasst nur mehr Finnland und Irland, Island und Norwegen, den Vatikan (wie helikoptert oder graebt man sich dort raus, ohne durch Italien zu fahren?) sowie Australien, Japan, Neuseeland und Uruguay.
Es gibt keine rote Liste mehr, alle nicht-gruenen Laender sind somit gleich, also de facto rot. Dennoch gibt es weiterhin einen Unterschied zwischen EU/EWR (inkl UK, Schweiz und den vier Kleinstaaten AND, MC, SANM, VAT) und allen anderen Staaten.

Einreise aus der EU, EWR, CH, UK, vier Kleinstaaten (unabhaengig von Staatsangehoerigkeit, Wohnsitz, Diplomatenstatus usw der Person)

Uneingeschraenkt ist die Einreise moeglich aus FI, IRL, ISL, NO, VAT. Man muss glaubhaft machen, dass man in den letzten 10 Tagen nur dort war. Aus St. Petersburg nach Helsinki zu fahren und von dort nach Wien zu fliegen, reicht nicht.

Bei der Einreise aus allen anderen Staaten gilt - wie sattsam kolportiert:
  • 10 Tage Quarantaene
  • Freitesten (eben auch mit Antigen-Test) moeglich ab dem fuenften Tag nach der Einreise (siehe Anmerkung 2)
Fuer gewisse Personengruppen (ist restriktiv auszulegen) gibt es eine Erleichterung:
  • Personengruppen:
    • Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen (siehe dazu Anmerkungen 1 und 3 gleich unten!)
    • Einsatzkraefte, Begleitpersonen bei medizinisch bedingter Einreise, zu Behoerden- und Gerichtsladungen, Fremde mit einem bestimmten Ausweis.
  • Diese duerfen einreisen mit einem gueltigen aerztlichen Zeugnis uebber einen negativen Test innerhalb der letzten 24 Stunden
  • oder sie muessen in zehntaegige Quarantaene, koennen sich aber ab unmittelbar nach der Einreise wieder freitesten. (siehe Anmerkung 2)
Anmerkung/Unklarheit 1: Mir ist nicht klar (kann ich es mir vorstellen?), ob/dass alle einheimischen Berufstaetigen, die vom Urlaub zurueckkommen, "zu beruflichen Zwecken" - naemlich, um an ihren Arbeitsplatz zurueckzukehren - einreisen und damit dem erleichterten Regime unterliegen. War das so gemeint?
Anmerkung/Unklarheit 2: Da fehlt mir ein bissl die Praxis. Die Quarantaene nach der Einreise wird ja nicht durch einen Absonderungsbescheid ausgeloest, sondern durch die Selbstverpflichtung auf einem der Formulare. Was braucht die Person, nach einem negativen (zB Antigen-)Test, um der Verpflichtung enthoben zu sein? Auch eine aerztliche Bestaetigung des negativen Tests?
Anmerkung/Unklarheit 3: Wenn die Rueckkehr zum Arbeitsplatz genuegt, um in die beguenstigte Kategorie zu fallen, gilt dies auch fuer Schueler, die zurueckkommen, um wieder in die Schule zu gehen? In anderen Regelungen ist Schulbesuch der Berufstaetigkeit gleichgestellt. (Ich meine hier nicht Schulpendler.)

Einreise aus allen anderen Laendern

Uneingeschraenkt ist die Einreise moeglich aus AUS, JP, NZL, S-KOR, URU.

Aus allen anderen Laendern duerfen nur bestimmte Personengruppen einreisen. Fuer sie gelten dann die gleichen Regeln wie oben (fuer die Einreise aus nicht-gruenen EU-Laendern) geschildert: 10T Q mit Freitesten ab T5; oder, im Ausnahmefall, mit gueltigem negativem Test oder 10T Q mit Freitesten ab Tag 1.

Dies bestimmten Personengruppen umfassen insbesondere
  • EU, EWR, CH, UK Staatsbuerger und ihre Haushaltsangehoerigen;
  • EU, EWR, CH, UK, 4 Kleinstaaten Einwohner ("Ansaessige") und ihre Haushaltsangehoerigen;
  • gewisse Fremde, Aufenthalts- und Asylberechtigte
  • Diplomaten usw, Internationale Organisationen usw., oesterr Auslandsbeamte
  • Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen (fuer die gilt dann die erleichterte Regelung)
  • Forscher, Studenten, Schueler,
  • humanitaere Einsatzkraefte, Begleitpersonen bei medizinisch bedingter Einreise, Behoerden-/Gerichtstermin (erleichterte R)
  • usw. (Par 5(4))
  • aber eben nicht, allgemein gesagt, Urlauber usw
Die sonstigen Bestimmungen bleiben mit zwei kleinen Ausnahmen unveraendert.
  • Die gaenzliche Ausnahme der Geltung der VO fuer die Einreise ins Kleine Walsertal, nach Jungholz und in die Hinterriss wurde hinzugefuegt.
  • Fuer planbare Familienfeiern ist keine Ausnahme von der Quarantaeneverpflichtung (10T Q, freitesten ab T5) (durch Mitbringen eines Zeugnisses) moeglich
Die Erlaeuterungen weisen darauf hin, dass Personenbetreuer(innen) nicht unter die Pendlerregelung ("VO gilt nicht") fallen, sondern unter die Bestimmungen fuer die Einreise aus beruflichen Gruenden (erleichterte Regelung).

Und (der Archie kann es sich nicht verkneifen) - die Verfasser scheinen (wenn ich mich nicht irre) einen kleinen Ueberseher begangen zu haben:
Ueberall haben sie schoen die Bestimmungen hinsichtlich der tests von PCR auf Antigen ausgedehnt; Ausser bei der Berechtigung, die Quarantaene zum Getestetwerden zu verlassen. Nach den Buchstaben der VO darf man die Qu. nur fuer PCR-Tests verlassen.

Fuer dieses Apercu gilt natuerlich - wie fuer das gesamte Posting, aber hier besonders - der allumfassende Disclaimer. :undweg:
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe die oben angesprochenen Fragen heute beim GesMinisterium deponiert.

Insbesondere zum Thema, dass in Par 2 und auf den Formularen C und D noch immer "aerztliches Zeugnis" steht und die Unterschrift eines Arztes gefordert wird, obwohl ja Antigen-Tests auch in Apotheken und Teststrassen durchgefuehrt werden, wurde mir Recht gegeben.
Meine Frage, ob aus dem Urlaub an ihren Arbeitsplatz Zurueckkehrende (auch) als Einreisende "aus beruflichen Gruenden" gelten, wurde zur Kenntnis genommen.
Auch die zu enge Erlaubnis, zum Testen die Quarantaene verlassen zu duerfen, wird gecheckt.

Wichtig fuer die Praxis:
Zur Aufhebung der Quarantaene genuegt es, die Bestaetigung des negativen Tests bei sich oder verfuegbar zu haben. Eine Meldung an irgendeine Behoerde (eine Art "Abmeldung aus der Quarantaene") ist nicht eforderlich.
 
Das Landeverbot wurde noch Sonntag Abend erlassen: VO 581

Originellerweise gilt es (wieder) nicht für Transportflüge von Erntehelfer(innen) und Pflegekräften.

"My dear Humphrey, could you be kind enough to pass me this formidable ... what do these primitive EU-spoilt peasants call it? ... Spargelstekker ... ?" 🎩🎩🎩
“Sure, my dear Sara. I will be delighted to show you how I can stekk my spargel ..."
 
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Guten Morgen.
Der Vollständigkeit halber:
Seit 30.12. ist das Landeverbot auch auf Flüge aus der Republik Südafrika ausgedehnt - VO 621. Es gilt - wie auch jenes für Flüge aus dem UK, das verlängert wurde - bis 10.1.
 
Zu den Grenzkontrollen:
Das scheint sich weitgehend auf Erlass- (Kontrollen) bzw Landesebene ("Sperre kleinerer Übergänge") abzuspielen. Es gibt eine VO 10/2021; diese legt aber nur fest, dass die grüne Grenze zu CZ und SK gesperrt ist (auch wenn ihre Überschrift lautet "über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmen Nachbarstaaten" :schulterzuck: ).


Landeverbote:
Das Landeverbot für Flugzeuge aus dem UK und aus der Rep. Südafrika, das am Sonntag Abend ausläuft, wurde bis 24.1. verlängert. VO 12/2021.
 
bei den Germanen muss man sich vorab (!) zur einreisen anmelden.
 
Sofortiges Landeverbot für Maschinen aus GB!
 
Das sind Beschränkungen für die Fluglinien bzw Flugzeug-Betreiber, nicht für Passagiere.

Für alle Einreisenden aus jedem Land (den zehn "grünen") gelten die Einreisebeschränkungen. Diese unterscheiden zur Zeit nicht zwischen dem UK und allen anderen Staaten (außer eben den zehn).
 
Zu den Grenzkontrollen:
Das scheint sich weitgehend auf Erlass- (Kontrollen) bzw Landesebene ("Sperre kleinerer Übergänge") abzuspielen. Es gibt eine VO 10/2021; diese legt aber nur fest, dass die grüne Grenze zu CZ und SK gesperrt ist (auch wenn ihre Überschrift lautet "über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmen Nachbarstaaten" :schulterzuck: ).
heute nach Freistadt gefahren in Hörschlag kein Schwein gestanden. Wird nur an den großen Übergängen kontrolliert. Fehlt einfach das Personal.
 
Als Vorschau auf Morgiges:
news.ORF.at
Das Kopfkino sagt Megastau (auch wenn ich eine derartige Maßnahme an sich für nicht ungerechtfertigt halte). Ob so etwas vollziehbar ist, ... ?
 
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