Gibt es da im Gesetz nicht einen Zusatz welcher besagt, daß der Wert der Ware in Relation zum Geldschein stehen muß?
Soweit ich weiß nicht.
Im Nationalbankgesetz heißt es wörtlich:
61.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
Bei den Münzen hast du recht, diese sind aber nicht uneingeschränkt gültiges Zahlungsmittel. Im Münzscheidegestz heißt es:
Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Abs. 1
1. von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft ohne Begrenzung,
2. von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und
3. von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 jedoch nur bis zu zehn Stück und einem Gesamthöchstbetrag von 1000 Euro
angenommen werden.